Der Schild
- Journal
- Der Schild
- Volume
- 8 (1929)
- Issue
- 25 (21.6.1929)
- Date
- 1929-06-21
- Page
- [Seite] (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/4911661-5448526-5449107--2228-4913636- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
r nung ihres Dienstgrades und der verbundenen Achtung, besondere Berücksichtigung finden. Aus den strafrechtlichen Bestimmungen interessiert besonders, daß Ungehorsam nur disziplinarisch zu bestrafen sei; dah die Höchststrafen des Militärstrafgesetzbuches auf die Hälfte herabgesetzt werden, die Todesstrafe nur bei vorsätzlicher Tötung einer Person verhängt werden darf. Bon besonderer Bedeutung ist das Beschwerderecht der Kriegsgefangenen; diese sollen einschließlich der gerichtlich Verurteilten das Recht haben, sowohl bei den Militärbehörden des Nehmestaates Anliegen oorzubringen, wie Eingaben an die Schutzmacht beim Lagerkommandanten einzureichen, die innerhalb von 3 Tagen an die Schutzmacht weiterzugeben sind. Die Zurückhaltung von Eingaben seitens eines Vertrauensmannes . oder des Hilfsausschusses ist verboten, die sonstiger Kriegsgefangenen nur dann statthaft, wenn die Eingaben wissentlich unrichtige Angaben enthalten oder in einem unangemeffenen Ton abgefaßt sind. Die Stellung der Schutzmacht ist eingehend geregelt und befestigt. Bei der Inspektion, die mindestens alle <» Monate zu erfolgen hat, sind dem Vertreter der Schutzmacht alle Erleichterungen zu gewähren. Bei der eingehenden Besichtigung des Lagers sind Wünsche und Beschwerden der Kriegsgefangenen ohne Zeugengegenwart entgegenzunehmen. In jedem kriegführenden bzw. neutralen Staat soll eine neutrale Benacyrichtigungs stelle eingerichlet werden, welche eine vollständige Kartothek sämtlicher Kriegsgefangenen zu führen hat. Eine neutrale Vermittlungsstelle für den Nachrichtendienst und Fürsorge ist durch das Rote Kreuz in einem günstig gelegenen neutralen Lande zu errichten. Dem Delegierten der Hilfsgesellschaft ist grundsätzlich der Besuch der Gefangenenlager und Arbeitsstätten zu gestatten. Vorgesehen ist ferner der Austausch aller Kriegsgefangenen, die länger als 2 Jahre in Gefangenschaft sind: schwerverwundete und schwerkranke Gefangene sollen, sobald, sie im transportfähigen Zustande sich befinden. heimgeschafft werden, sofern sie für mindestens 1 Jahr dienstunfähig sind. Nach Einstellung der Feindjeligkeiten sind die Kriegsgefangenen binnen kürzester Frist in ihre Heimat zu entlassen. Ein besonders wunder Punkt ist die Frage der .Repressalien. Trotz grundsätzlicher moralischer Verurteilung der Repressalien überhaupt wird doch ihre Zulässigkeit bei Verstößen der anderen Kriegspartei auf . Gebiete des Kriegsgefangenenwefens nicht völlig verneint. Eine Repressalie ist jedoch auf alle Fälle erst zulässig, wenn die Völkerrechtswidrigkeit ^der feindlichen Maßnahme festgestellt und diese innerhalb einer Frist von 6 Wochen trotz Aufforderung des Nehmestaates nicht abgestellt ist. Die Kommission, die auf Verlangen der feindlichen Macht die Erlaubtheit der völkerrechtlichen Maßnahme nachzuprüfen hat, sollen außer einem Vertreter der Schutzmacht. Vertreter der beiden ältesten neutralen diplomatischen Agenten angehören. Zur Ergänzung der im Frieden erlassenen Bestimmungen sollen sofort nach dem Kriegsausbruch die Schutzmächte der Kriegsparteien eine Zusammenkunft zwischen den beglaubigten Vertretern der feindlichen Mächte'Herbeizufuhren suchen. Asie Sicherung der Durchführung des Kriegsgefangenenrechts soll außer der Kontrolle durch die Kriegsgefangenen selbst (Selbstverwaltung) durch die Schutzmacht und durch den Heimatstaat in der Weise erfolgen, daß je nach Bedarf die einzelnen Staaten alle notwendigen Ausführungsbestimmungen und Zusatzanordnungen erlassen. Im Interesse gleichmäßiger Durchführung sollen sich die Staaten durch Vermittlung des Schweizer Bundesrates derartige Bestimmungen gegenseitig Mitteilen. Auch soll die Beobachtung des Kriegsgefangenenrechts durch besondere Unterweisungen der Truppen und notfalls durch Strafbestimmungen ge sichert werden. Die seitens der Reichsvereinigung geinachten Vorschläge dürften um so mehr auf die Unterstützung der zuständigen Behörden rechnen dürfen, als die während des Krieges im Deutschen Kriegsministerium ausge arbeiteten Richtlinien im wesentlichen mit den Grundzügen des Entwurfes übereinstimmen. Zutreffend aber 'weist die Einleitung des Entwurfes selbst darauf hin, daß gerade in der Kriegsgefangenenbehandlung es weniger auf den Buchstaben der Gesetze als auf den Geist der Er füllung ankommt. Nur wenn ein warmes Herz und ei» kluger Verstand auch unter den kriegführenden Mächten gewahrt und gezeigt wird, kann die edle Aufgabe der Reichsvereinigung, unnötiges Leid auch im Kriege zu vermeiden, verwirklicht werden. Die praktische Durchführung hat freilich mit manchen Schwierigkeiten zu rechnen. Dem Wunsch nach möglich ster Bewegungsfreiheit der Kriegsgefangenen steht die Rücksicht auf den Schutz des Nehmestaates gegen Spionage entgegen. Die gleichmäßige Behandlung der Kriegsgefangenen mit den eigenen Heeresangehörigen kann leicht bei Hungersnot der eigenen Zivilbevölkerung in Frage gestellt werden — freilich hatten in Deutschland während des Krieges die Kriegsgefangenen meist eine besiere Beköstigung als die deutsche Bevölkerung dank der Hilfe des Roten Kreuzes und der Liebesgaben der Heimat. Sollte es wirklich wieder zu neuem großen Kriege kommen, so dürfte die Weiterentwicklung der Technik die Bevölkerung wahrscheinlich zu Höhlenbewohnern machen: ob es dann möglich sein wird, den Kriegsgefangenen die wünschenswerte Unterkunft zu gewähren, steht dahin. Aber gerade die Unmöglichkeit, die zukünftige Entwicklung vorauszusehen, rechtfertigt die im Ent wurf vorgesehene dauernde Ergänzung der Bestin, mungen. Endlich Ortsgruppe Münster! Gründung mit gutem Auftakt. Tie Hauptstadt der Provinz Westfalen hatte sich bisher den wiederholten Versuchen, unter den dortigen Kameraden eine Ortsgruppe zu bilden, unzugänglich gezeigt, und zwar lag eine starke Hemmung in der nicht abzuleugnenden Tatsache, daß auch andere jüdische Organisationen in Münster um ihre Existenz schwer zu kämpfen haben, so dah man lediglich aus diesem Grunde i die Gründung einer RjF-Gruppe für untunlich hielt. Es kam ,noch hinzu, dah Münster an den Grenzen zigeier Landesverbände lag und infolde der verhältnismäßig großen Entfernung! von dem Hauptsitz dieser Landesverbände sKöln, Hannover) schwer erreichbar war. Trotzdem fehlte es nicht an interessierten Kameraden, unter denen sich schließlich ein Vorbereitender Ausschuh bildete, so dah mit Unterstützung des Landesverbandes Westdeutschland nach persönlicher Fühlungnahme durch den Geschäftsführer der Bundesleitung eine Versammlung auf den 20. April 1929 einberufen wurde, zu der alle in Frage kommenden jüdischen Frontsoldaten Münsters Einladungen erhielten. Die Spnagooengemeinde hatte für diese Versammlung in liebenswürdiger Weife d e Ama der Marx-Haindorffsche» Schule zur Verfügung gestellt. Als Redner des Abends setzte Kamerad Tr. Weinberg, der Vorsitzende des Landesverbandes Westdsutschland, den erschienenen Kameraden die Notwendigkeit der Existenz des Reichsbundes jüdischer Frontsoldaten aus einander. Welch grohes Interesse der Gründung der Ortsgruppe seitens des Reichsbundes entgegengebracht wurde, dokumentiert die Tatsache, dah auch der Vorsitzende des benachbarten Landes verbandee, Kamerad Fürst ags Hannover, es sich nicht nehmen lieh, dieser wichtigen Versammlung beizuwohnen, um auch seinerseits durch Ergänzung der Ausführungen des Hauptredners die Ueberzeugunq der Versammlungsteilnehmer von der Notwendigkeit der Ortsgruppengründung herbeizuführen. Der Erfolg war ein auherordentlich erfreulicher. Beide Redner hatten es verstanden, so klar und deutlich die erstreben» iverten Ziele und wichtigen Aufgaben des Bundes den Versammlungsteilnehmern vor Augen zu führen, dah nicht nur jeder Widerspruch und jegliches Bedenken verstummte, sondern dah sämtliche erschienenen Kameraden, und zwar weit über 30 der Ortsgruppe Münster als Mitglieder beitraten. Ganz besonders verdienen die Worte des Gemeindevorstehers Iustizrat Eohn hervorgehoben zu werden, der für seine Gemeinde dos Versprechen abgab, dem jungen Spröhling im Reichsbund jüdischer Frontsoldaten mit mütterlicher Liebe zur Seite zu stehen. Die Verlesung eines herzlichen Glückwunschtelegramms der Bundesleitung bildete den Abschluß der von hohem Geiste und starkem Wollen getragenen Gründungs- Versammlung. i 202