Jüdisches Volksblatt
- Journal
- Jüdisches Volksblatt
- Volume
- 13 (1866)
- Issue
- 6 (1866)
- Date
- 1866-01-01
- Page
- Seite 24 (sequence 4)
- Language
- German
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—' 24 Fragen und Antworten. 6. N. in N.: Unsre kleine Gemeinde besitzt 9 Thorarollen; es kostet ihr sehr viel Opfer, diHelben von Zeitzu Zeit r.parir.n zu lassen, und sie leider an mehreren Gemeind,» dedürfnissen Noth. 'Dürfen wir daher einigt di,jec Thorarollen verkaufen? Allerdings ist e« zunächst Pflicht, die Tborarollen in dem Zustande;ü erhalten, in welchem sie zum GokttSdiensie gebraucht werden können. WaS den Verkauf betrifft, so ist eS auS Ior. Leah Adschn. bekannt, daß eS untersagt ist, mir Ausnahme einer schweren HungerSnoth, für den Erlös im Gesetze studirea oder sich verbeirarden zu können, oder Gefangene auSzulöseru Hieraus leuchtet Jedem ein, baß diese Ausnahmen den Verkauf von Thorarollen theilS von Seiten Einzelner, thrilS von Seilen der Gemeinden betreffen. Denn auch den letzteren liegt die Pflicht ob, die Mittel für das Gesetzstudium sowie füs Auslosung der Gefangenen zu beschaffen, und sie können hierfür sogar Synagogen verkaufen oder die zu einem Synagogendau bereits angeschafften Materialien. Nehmen wir diese speziellen Ausnahmen p rincipiell, da ja B. die Auslösung von Gefangenen in unserer Zeit in den ci'vilisirten Landern, wo nur nach Recht und Urtheil auf Gefängnißstrafe erkannt wird^gar nicht mehr anwendbar ist—so werden sich für den Verkauf von Thorarollen die Bedingungen so stellen: I) Sie dürfen nur anderweitig ebenfalls zu gorresbienstlichem Gebrauche veräußert werden; 2) um die Mittel zu ReligionSunttrricht, Gottesdienst und höchstens woblthätigen Zwecken zu beschaffen, wo sie in anderer Weise nicht zu erlangen sind.— 7. l)D,uf «in Jude nach dem Geiste der jüdischen Religion Acrionair b. K. Tdeilhaber einer Gesellschaft zur Betreibung öffentlicher Hazardspiele (Koulelte und lernte et ijuaranle) fein? 2) Darf eine jüdische Gemeinde Geschenke einer solchen Gesellschaft zum Bau eines GottcSbauseS verwendend Wenn der Fragesteller wirklich nur nach dem Gerste beS IudenkKum« in Bezug auf seinen Gegenstand fragt», so kann uns dies nur in Verwunderung setzen. Denn wer wüßte nicht, daß unsre Religion die Heilighalrung deS EigenthumS zu einem der Fundamente der menschlichen Gesellschaft macht,, die Gerechtigkeit in Betreff veS EigenrbumS als eine unbedingte Forderung der Religion, alles HbileS und SegenS aufstellte, und in immer wiederholten Vorschriften jede Uebervorlhrilung seiner Nebrnmenschen mit der Macht aller Gottesfurcht Verbots*) Die sg. öffentlichen Spielbanken sind aber nichts weiter als Veranstaltungen zur Uebcrnortbeilung der verblendeten Spieler, zur Benutzung der Leidenschaften, um die Tdörichten ihres EigenthumS verlustig zu machen und brn Bankhaltern zuzuwenben. Wir brauchen nach dem Siktengefetze keiner Religion zufragen, welche dies« schmachvolle Unsittlichkeit verbiete; denn fl« thun eS alle. Bei dem Iudenlhume kommt aber auch bas buch stab iiche Gesetz hinzu. Denn Sanbedrin 24t», wie schon in der Mifchna III, 3, wird der *) Lgl. un'ere „israelitische RelizionSlebre" Bd. IHS. 288 ff. „Würfrlspirler" als unfähig und verwerflich, ein Zrugniß abzugeben erklärt, und zwar dies so lange, di< er diesefein Thun bereut und sich gebessert hat.*) Es wird selbstverständlich hierbei nicht darauf ankommen, ob eS ein Würf,l>picl oder Kartenspiel sei; auch daS ist nicht entscheidend, daß er sich durch daS Würfelspiel selbst ruiniren könne; sondern vorzugsweise der Umstand macht ihn zum Zeugen unfähig, daß er sich de- EigenthumS Anderer auf ungerechtfertigte Weife und durch Benutzung ihrer Uaerfahrenheit und Leidenschaft bemächtigt. DieS gehr unzweifelhaft aus der zweiten Menfchenklasse hervor, welche neben dem Würfelfpieler als unfähig zum Zeugniß erklärt wird, nämlich der Wucherer..— Der Aktionär einer solchen Spielbankgesellschaft ist natürlich dasselbe, wie wenn et selbst am Bankrisch stehr, denn er streckte ja eben das Gelb;u diesem säubern Geschäft mit vor und steckt den Gewinn davon mit ein. — In gleicher Weise muß die zweite Frage verneint werden. DaS Heiligthum 3** raels Kat sich aus den freiwilligen Gaben, auS den Weih, opfern der Herzen aufgebaur, und das Gesetz schreibt aus, drücklich vor (5 Mof. 23. 19), ..ein Greuel des Ewigen," «inen Ertrag schändlicher Handlung „dem Hrrligkhume" nicht zuzuführen. Im Iubenkhume „heiligt" niemals der Zweck das Mittel, und eS soll nickt durch eine solch« Spende die Thar" selbst gedeckt und gesühnt werden. Wie endlich sollen wir ein solches rsr» iiVn zulassen, daß es heiße ein jüdisches Gotteshaus sei auS Spr.lgelbern erbaut, an welchen dir Seufzer, nickt selten auch daS Blut von Mitmenschen Hafter?! *) X'2f,z pr.-ssr. 777 7--«i ('2 >2 >177:2) rrbarri Anekdote. sAuS dem Kladderadatsch-Kalender.) EbamerowSky. Herr Prellberger, Sie wissen, ich kann meine Gläubiger nur 20^ geben. Mit Ihnen aber bin ich befreundet; Sie sollen NicklS verlieren— ich 1 bringe Ihnen Ihre Maare io natura zurück. 1 Prellberger. Wenn Si, mir wirklich befreundet wären,! warum geben Sie mir nicht auch 2O°'0? — Bin ich I etwa schlechter, wie Ihre andcren Gläubiger? Allgemeine Zeitung des Zudenthums. No. 5. 1866. Inhalt: Leitende Artikel: Zur Geschichte der Glaubensfreiheit in den vereinigten Staaten. — Zerstreute Bemerkungen. — Zeitungsnachrichten: Deutschland: Leipzig, Wiesbaden, Karlsruhe. Preußen: Aachen, Berlin. Tborn. OesterreichilLer Kailerstaar: Pest, Aus Lberungarn, Wien. Aus Siibunzarn^ Äraukau. Schweiz: Aargau, Bern. 22^ Zu beziehen durch jedes Postamt und jede Buchbandlnng. Jährlich 3 Tbaler. vierteljährlich Thaler. Verantwortlicher Retacrcur vr. H. Lotze. Bcrtaz »oa kjntngJjtBC'i <huSb«rtli:ng ja Scipjiz — ®rid o.-n S. artjjiog ia Vctpjig