Jüdisches Volksblatt
- Journal
- Jüdisches Volksblatt
- Volume
- 10 (1863)
- Issue
- 21 (1863)
- Date
- 1863-01-01
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
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Jüdisches Bolksblatt. * 3nr -Kelehrung und Anterhattung auf jüdischem Gebiete. Herauegegebrn von Rabbiner Dr. -uövi-Phttihps», in Bonn. plo. 21. 1863.1 vor, Meier •JeitUMit erschein« wSchenUlch eine Kummer. Prei« de« Jahr» «an«« i Lhlr. VieneliShri« 7 '< R«r- Nie Bnchbändlnnsen, V»fttn»rr und Zeimn««espedirionen nehmen vestellnngen am. [10. Jahrg. 1. ^uarjal] Die Sitteulehre des Hiob. (Fortsetzung.) Von hier ab gehr der Dichter vom Allgemeinen zum Besonder« über, und zeichnet die einzelnen Arten des Unrechts und der Sünde. Nachdem er in den Vers« 9—12 die Schandlhat des Ehebruchs und das Verderben gezeichnet, bas hinter ihr lauert, fährt er fort: Wenn ich die Rechte meines Knechts und meiner Magd Verwarf in ibrem Streit mir mir: Was sollt' ich rhun, so Gott erstand? So er es rügte, was erwidern? Hat nicht im Mutterschoß mein Schöpfer ihn geschaffen, Im Mutterleib nicht Einer uns bereitet? , Welch' ein goldener Spruch, der selbst in unserer Zelt noch von hoher Bedeutung, aber dem Alterthume gegenüber dem israelitischen Volte zur höchsten Ehre gereicht! Denn, wie wir schon einmal angedeutet, wir haben in dieser Sittenlehre kein bestimmt formulirtes Gesetz vorliegen, von hem wir nicht wüßten, ob e« im wirklichen Leben beobachtet oder hinten angesetzt worden, sondern es ist der Dichter, der aus dem Geiste des Volkes heraus spricht, und nur mittelbar verkündet, waS im Leben selbst für Recht und Unrecht galt. Es liegt uns hiermit ein Prüfstein vor, an welchem sich zeigt, wie weit der Geist des mosaischen Gesetzes auch zum Geiste des Volkes und seines Lebens gewordm. Zuerst also der Grundsatz der Gleichheit aller Menschen, da Herr und Knecht, Domehm und Gering, Fürst und Unterthan von Gott gleich geschaffen, eines und desselben Schöpfers zleichgearbeitete Geschöpfe. Daß also in der Natur der Mensch« selbst kein Unterschied der Geburt, des Standes, des Dermöges begründet fei. Dann aus dieser Gleichheit die Rechte Aller gezogm, der Anspruch, dm Jedweder in gleichem Maße an die Gerechtigkeit habe, Rechte, die. freilich im Besonderm von dem Standpunkte und dm Verhältnissen jedes Einzelnm modifizirt werdm, die aber auch dem Nledrigstgestelltm nicht versagt werden dürfen. Das Verhältnis zwischm Herr und Knecht ist demnach auch «kn rechtliches, daß der Herr nur gewisse Rechte an dm Knecht und der Knecht nicht minder Rechte an dm Herm hat. Wie verfchtedm ist dies von der Ansicht der griechlschm und römifchm Welt, wo der Sklave nur »km Sache, also recht-los und der WkSkühr des Herrn unbedingt preisgegebm war. Bemerk« wir aber nun noch die Ausdrücke des Dichters einzeln. Er fetzt voraus, daß zwlschm Herr und Knecht Streit entstandm, daß also brr Herr auf seinm Knecht zümte und ihn im Unrecht glaubte. Wie nahe liegt es da, daß der Herr in feine» Zorne iem, pört von der Aufsässigkeit seines Unttrgedenm, im Vollgefühl feiner Macht über ihn, ihn wkllkührlich behandelt, [if» straft, sich an ihm rächt. Nicht so der Gerechte; auch im Streite mit dem ohnmächtigen Knecht verwirft, er dtffe» ^Rechte nicht, macht sich nicht zum Richter über ihn, sondern beobachtet streng die Trmzen, welche das Recht gezogm hat. Möge es keinen trdischm Richter zwischm ihm und seinem Knechte geben, weiß er doch, daß Gott Richter ist, vor dem Alle gleich sind, der des Rechts des Bevach« theiligten sich um so mehr annimmt, als dieser durch seine Stellung im Leben schon an sich gedrückt und geschädigt ist. Und in der Lhat, was auch W• Männer des bloßen Mmschmthums fagm mögen: das wahre und höchste Rechesgefühl ist das, welches die Gottesftrrcht, das wußtfein, daß Gott der allwissende und unparteiische ist, zur Grundlage hat, sich also nicht auf die Folge« des menschlichen Verstandes, die sich so^ leicht vom nutz bestechm lassm, nicht auf die Mahmuq« des wissen», die von der Leidenschaft so leicht irre werdm, allein stützt, sondem auf die Erkeautmß höchsten Richters, der die Wahrheit und Unbestechl selbst ist. Der Mmsch kann dieses festm Bodens Ifftt Recht und Gerechtigkeit niemals mtbetzrm! —^ j Von diesem Rechte des Knechts und der Magd! ist der Ueöergang zu dm Rechtm der Annm und Hülfßde» dürftigm, zu dem unabweislkchen Rechtsantzmch, dender leidmde Mensch an den degütertm, kräftig« Beistand-fähig« hat, natürlich und leicht. Die Pflicht der BarmherzWrit wird nur aufs Breiteste ausgeführt, und die Füll«!der jüdisch« Barmherzigkeit, welch« durch das Ehrlstmthu» und dm Islam auch die übrig« Mmschenwelt durch strömt hat, ergießt sich in beredt« Wort«. Hör« wir sie. (Forts, folgt.) . Die Grabrede de» Pros. Aegldl au der Gruft de« vr. GabrielXießer'ß. Am Sonntag, dem 8. Mai, wurde Rleßer zur Erde bestattet. Es war ein feit« großartiger Leichmzug allen Ständen und EonfeffionW. An der Gruft fpchch der Lempelprediger Dr. Frankfurter, der Professor Aegidt (Lutheraner) und Vr. Wolfffon, Vorsteher hör jüdisch« Gemeinde und Präses der Hamburger Bürgerschaft.