Jüdisches Volksblatt
- Journal
- Jüdisches Volksblatt
- Volume
- 7 (1860)
- Issue
- 28 (1860)
- Date
- 1860-01-01
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
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Jüdisches BolkMatt. Zur Belehrung und Unterhaltung aus jüdischem stekiete. Herausgegeben von Rabbiner Vr. Ludwig Philippsou in Magdeburg. r n/»n 1 tiefer Scitfitrift rrfcfeeinr wwfcentli* eine 9hxm«ter. ®rril de« 3«hrr» .A , . , [ No. 28. 1860.] aaiSÄÄ Ä”Ä l7- Z^g. 3. Quartal.] Der Prozeß Feletti in der Angelegenheit Mortara zu Bologna. DaS gerichtliche Drama, das durch die Festnehmung des Paters Feletti eröffnet worden, ist soeben vollständig beendet. Das Botogner Tribunal hat erkannt, daß der Befehl, den kleinen Mortara zu rauben, von Rom gekommen sei, und hat die Freilassung des Pater Inquisitors beschlossen. Die Wichtigkeit dieser Debatten, die eine Frage berühren, welche die ganze civilisitte Welt in Bewegung gefetzt hat, verpflichtet uns, einige Worte über das Plaidoper des Staatsanwalts, welches von der „ Perfeveranza von Mailand" veröffentlicht worden, hier zu sagen. Der Staatsanwalt R. Dalcnrini har es sich zur Aufgabe gemacht, sechs Fragen aufzustellen und zu beantworten: 1) Har der Pater Feletti einem Befehle der römischen Inquisition gehorcht, als er zur Entführung des Edgar Mortara schritt? 2) Wenn dies der Fall ist, von wem erhielt diese- Tribunal die nöthigen Mittheilungen, um das Uctheil zu fallen? 3) Waren die Mittheilungen außerdem wahrheitsgetreu, genau, vollständig? 4),Ist der kleine Mortara gesetzlich nach den kanonischen Vorschriften der Kirche gerauft worden? Gehörte er also der christlichen Kirche an? 5) Waren die Aussagen der Magd Morisi, welche die! Taufe vollzogen hat, glaubwürdig mit Rücksicht auf die > durch sie dar:estellren Umstände und auf ihre persönlichen ' Eigenschaften? 6) War das Verfahren des Paters Feletti endlich regelrecht und außerhalb der durch das Gesetz vor-! geschriebenen Strafen? Dies sind die Fragen, welche der Etaatsprocuraror sich vorgenommen in seiner langen Rede zu beantworten. j Er behauptet zuvörderst, daß der Pater Feletti der ver-! antwortliche Urheber der Entführung sei. Die Gensdarmen sagen in der That aus, berichtet er, daß in dem Befehl, den ihnen der Inquisitor gegeben, um sich zu H Mortara zu begeben, und ihm sein Kind zu entführen, nichts von der höchsten römischen Behörde enthalten war. Uebrigens, kann er auch nicht glauben, daß die päpstliche Regierung eine solche Ungeheuerlichkeit anbefehlen solle, da man weiß, daß die Päpste in einigen ähnlichen Fällen minder grausame Maßregeln ergriffen haben. Und wenn nicht aus dem freien Willen des Paters Feletti diese Handlung hervorgegangen wäre, warum hätte dann die römische Inquisition nicht versucht, ihn aus der Verlegenheit zu ziehen, indem sie die ganze Verantwortlichkeit der Handlung auf sich genommen hätte? Will man indessen zugeben, daß der Pater Feletti nur der Vollstrecker eines höheren Befehles gewesen, so muß man immer zugestehen, daß das Tribunal von Rom von ihm die Mittheilungen empfangm habe; den« er war der natürliche Vermittler zwischen der Central - Inquisition und der Stadt Bologna, und mau muß sagen, er hat sein Mandat mir einer unverzeihlichen Leichtfertigkeit erfüllt. Er konnte sich nur allein auf dir Magd Morisi stützen, die also! Partei, Zeuge und Richter zugleich war. Ja noch mehr: nach den Aussagen selbst der Magd des H. Mortara w^»ren die kanonischen Gesetze bei der Tauf« nicht einmal peobachtet; sie war dadurch gänzlich nichtig und wie nicht geschehen. Der Redner macht eine wenig schmeichelhafte Schilderung des Lebens und der Sitten der Morisi, und schließt daraus, daß ihr Alter und ihr schlechter Lebenswandel gleichfalls starke Gründe seien, um an der Gültigkeit ihrer Handlung zu zweifeln. Der Urcheilsspruch also, der dem H. Morlara fein junges Kind geraubt, fei nach den Schlüssen des öffentlichen Ministeriums widerrechtlich, unbillig/ nicht übereinstimmend mit den Gesetze« der Kirche; der ^Pater,Feletti dürft« dadurch als ein Ueberschreiter der päpstlichen Gesetze, di« den Kinderraud verbieten, erscheinen, und er müßte, nach den Artikeln 120 und 133 des Edieret vom September 1832 zu Zwangsarbeit verurtheilt werden. Dieses Plaidoyer wirft wü möglich ein noch traurigeres Licht auf diese schreckliche Begebenheit. BiS jetzt hatte man, wenn man auch das unbillige Verfahren der Urheber dieses Verbrechens tadelte, glauben können, daß sie wenigstens einen Schein von Gesetzmäßigkeit beobachtet hätten, und daß sie nur mit Strenge die veralteten Gesetze, welche überall vor dem Geiste der Civilksation verschwunden, und nur noch leider im Kirchenstaate in Gültigkeit sind, in Ausführung gebracht hätten. Ader man! würbe sich getäuscht haben. Die geistlichen Behörden habest jeden gesetzmäßigen Schutz, jede Art von Gesetz mit Füßen getreten. Sie haben eine Reihe willkürlicher Handlungen begangen, um mit einer schrecklichen Grausamkeit zu lenden. Dies war für den Redner ein Grund mehr, um alle Verantwortlichkeit davon | auf den Angeklagten zu werfi n. Seine Seel, empötte sich j bei der Idee, daß ein zu Roch bestehendes Tribunal einen Urtheilsspruch Hervorbringen lkönne, der «ine vollständige i Verneinung der Gerechtigkeit und der Menschlichkeit ist. \ „Wir können nicht glauben, sagt er, daß unter diesem wei-; len, prächtigen Himmelsgewölbe, in welchem barbarischen oder ungastlichen Lande es auch fei, ein Gerichtshof «xistiren j tonne, oder jemals epistirt habe, wo man so wichtige Enti scheidungen auf solche Argumente der Ueberzeugung gestützt.