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Jüdisches Volksblatt · 1856-01-01 · 40 (1856) · p. Seite 160

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Journal
Jüdisches Volksblatt
Volume
3 (1855-1856)
Issue
40 (1856)
Date
1856-01-01
Page
Seite 160 (sequence 4)
Language
German
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160 wg.-gen sie nicht unv ihre Vorschriften in Bezug auf diese -Lette kragen vie Spuren des HasiH. Rack der Eroberung Jerusalems durch TnuS wurden die Aataitm wie die andern Juden zersireur,. einige Familien wurden nach Ram gebracht. Zur gegenwärtigen Zeit finden sich Anhänger dieser Sette 'besonders in der Türkei. in dem südlichen Rußland und in der Krim. Sie befolgen überall dieselben Gebräuche und üben dieselben Ceremonien aus. Zbr Gesetz schreibt ihnen keine KleidungSttacht vor, -sie beachten m dieser Beziehung, die Gebräuche oder die Vorschriften, dle in dem Lande gebräuchlich sind, welches sie bewohnen. Beschneid u^t'g. Wenn bei ihnen ein Kind auf vie kommt, hat man die Ge.wobnbeir. ihm einen Namen •;u geben am drittelt Tage nach der Gdburt. wenn eS ein Mädchen ist. und am achten Tage.^wenn da« Kind ein ^nabe ist. In diesem Falle schreitet, man zur selben Zeit "•m Beschneidung vor, welche von MoseS vorgeschriebe« ist. Die (Zeremonie findet hier nach den von dev andern Juden k<achtclen Formen statt, mit Ausnahme, daß man die Borbaut nach 'der Abschneidung eine« Theiles nicht zerreißt. Bei den Namen, welche sie ihren Kindern geben, vermeiden sie irgend einen von den Rabbinrn zu wählen, i. elchr den Talmud geschrieben haben. Erziebü n gder Kinder. Sie muffen sich mit ihren Kindern bis zu dem Moment beschäftigen, wo diese selbst ibre Bedürfnisse bestrettea können; Mädchen bis zu ibrer Verheiralhung. Knaben bis zum Alter von dreizehn Jabren. Der Unterricht, welchen ste den Knaben unv Mädchen geben, dauert dis zum Alter von elf Jahren. Er findet fiH ab mit der Lecrure der heiligen Schriften; sie lehren i. nen die Sprache Mose«; sie brin-en ihnen bei, den Talinud zu verwerfen. Nabrungssto.ffe. Die Karaüen essen kein Tbrer. d.rs von einem andern als von einem Karairen getödlet worden ist. Sie beobachten in Bezug auf das, waSdie ^leischspttfen als rein und unrein bezeichnet, dieselben Regeln und dieselbe Vorsicht, als der Rest der Jaden. Sie sind nicht gezwungen, nur von Individuen ihre* .Lette zuberei.tete Getränke zu gebrauchen. Sre tlinken nichz die Milch von unreinen Thieren. Verheira rh ungkn. Sie verheirathen die Mädchen .nur nach dem Älter von sechzehn 'Jahren und die Knaben nach zurückgelegten achtzehn Lebensjahren. Der Verbeiralbung gebt eine Verlobung voran. Die jungen Leute. welche man verheirathen will, können sich seben, einanver^.sxrechen und sich kennen lernen uzzker den Augen ihrer Eltern. Der Barer des jungen Mannes beauftragt einen seiner Freunde« den Vater des jungen Mährens aurzusuen. um von ihm.dlk Einwilligung zu erhalten. Dieser Vermittler tragt.den letzter». welche Mitgift .er seiner! ochter geb.n nftll unv welche Summe er dem jungen .tanne übersenden will an dem Tage der Verlobung oder inige Tage nachher. Diese Summe wird gewöhnlich zu Geschenken für die Verlobte verwendet. ES ist Gebrauch, daß der Verlobte keine Mitgift, milbringk. DaS Vermögen, sagen die Karaiten, ist flüchtig, derjenige, welcher arm ist, kann heute oder morgen reich werden. Sie suchen in ihren Schwiegersöhnen solide Eigenschaften: Gesundheit, Einsicht und gute Sitten. Verlobung. An dem für die Verlobung bestimmten Tage versammelt man.sich in dem Hause des jungen Mannes. Man ruft einige Freunde zusammen; der Khrakam befindet sich daselbst. Man, verfertigt zwei Schreiben, die gänzlich gleich sind, und die die Einwilligung der Parteien und die Zeit, in.welcher die Hochzeit gefeiert werden soll, enthalten. Wenn der Vater deS jungen.Mädchen seinem zukünftigen Schtbieqikrsohne die bestimmte Summe nicht übergiebt. bestimmt man den Tag, an welchem diese Summe bezahlt werden soll. Dia« junge Mädchen ist nicht qeqeawänig. Der Verlobte überreicht dem Vater derselben entweder einen Ring Ader zwei Stücken Golde«. Der Ring muß von Gold sein; er kann mit Steinen besetzt mm* 1- ES ist unumgänglichnothw^ndig, daß die Stücken von Gold seien. Diejenigen, welche^ sehr arv, sind, finden immer Freunde, welche ihnen zwer auS diesem Metall gearbeitete Stücke verschaffen. Sobald die Verlobung stattgrfunden bat, ist eS verboten. sie zu brechen. Die Hochzeit wird acht Tage vor der Feier in der Synagoge bekannt gemacht. Man ladet zugleich die Freunde beider Familien ein. - Abfassung des ContraiteS. Die Mittwoche, die vorangeht, ist zur Abfassung de« Contracte« bestimmt. Der Vater des Verlobten begiebt sich mit dem Kbrakam und einigen Zeugen in daS HauS deS jungen MädchenS. man schätzt Stück für Stück. Atttkel für Artikel ab, alle« waS die..Mitgift der Verlobten bildetr soll; diese ist nicht gegenwärtig, man sieht ste nicht. , Man schreibt ebenfalls in hen Contract die gegenseitigen Pflichten beider Gatten.! Die Mutter der jungen Person und andere Bekannte wohnen der Abfassung de« ConttatteS bei. und wenn diesr vollendet ist,.umarmt ste der Verlobte ehrfurchtsvoll. ' HochzeitSfeier. Am folgenden Freitag wird die .Hochzeit gefeiert. , , (Sdjlup fü(jd ) t —-- M ■ ■ .1 Allgemeine Zeitung de« Judeutbum«. Ro. 26. <856. Leitende Artikel: Am Meere. 26. Mai. l. — Wiener Brief«. Bon H. Zirudorf Ik. — ZeituvqSaachricktea: -Deutschland: München. Dorm«. Hannover. Preußen: Magdeburg. Berlin. Hirfchbera. Oesterreichischer Kaiserstaat: Wien. Wien. Frankreich: Paris, Paris. Großbritannien: London. i SÄ1 Zn betiebea durch jede«'Postamt und jede Buchhandlung. Jährlich 3 Tbaler. vierteljährig % Tbaler. Verantwortlicher Redakteur: SL Nabe. **«'4* |>en <*anmgjrtntr* VuLdaotlauia SeiVtig. — Druck v»a »lexaodrr Died« ig

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