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Jüdisches Volksblatt · 1855-01-01 · 44 (1855) · p. [Seite]

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Journal
Jüdisches Volksblatt
Volume
2 (1854-1855)
Issue
44 (1855)
Date
1855-01-01
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
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Jüdisches BolMlatt. Zur Belehrung und Unterhaltung aus jüdischem Gebiete. Herauögegeben ron j Rabbin :t Dr. Ludwig Philippson (n Magdeburg. a 1 Von dieser [9tO. 44. 1833.] ' r» ItitfArift trftbrint iröit>fntlid> ttne Run'inrr. Pr«» k,s. a m , r. Ä,«s,tljäbr1g "V-i «ar. “Ulf kuchvaneiunaf». fcoftamrn 2f 4- Dnttaridl 1 >nd 3fiiunfl#ffrtMitonrn nrbmfn PfstfMin»,fn/in. l ** J Krieg der Juden von Colmat und Schlcttstadt gegen die Grafen von Würtembera. Im Jahre 134ß , Bon ttarmoly.*) Ulrich der Dritte. Graf von Würtfmberg, batte im Jahre 1324 von beiden Brüdern, Wälter und Bucbarv von Horburg, daS Land und die Herrschaft gleichen Namens, sowie daS Schloß und die St^dt Zellenberg mit dem' im Elsaß belegenen Zubehör, für! die Summe von 4400 Mark erworben, wobei sich jedoä! die Verkäufer die lebenslängliche Nutznießvng Vorbehalten hatten. Der Graf borgte dieses benöthigte Geld vbn den Juden auS Colmar und Schlettstadt. Im Jahre lp30 zum Landvogt von Elsaß ernannt, entlehnte er neue Summen von denselben Bankiers, und da er dem Vergnügen und dem Lurus ergeben war, konnte er denselben weder Kapital noch Zinsen bezahlen, verpfändete aber dafüt^ feine hoheitlichen Rechte.? k Alles ging gut bis Ulrich'- Leben gm 11. Juli 1344 auf eine schreckliche Weife endete; er ward von einem Landedelmann in Elsaß getödtet. Ihm! folgten feine bei. den Söhne Eberhard und Ulrich, welche sich 1345 an den Kaiser Ludwig vSn Daiern wandte», um der Verpflichtung, den Luden von Colmar unv Schlettstadt die Schuld ihre- DarerS bezahlen zu muffen, überhoben zu werden. Der Kaiser, welcher sich nach ^em Beispiele sei. ner Vorgänger die unbeschränktesten Rechte über die Kinder Israels anmaßte, befahl am 27. März 1346. dieftlben sollten ohne Verzug alle Pfandbriefe, welche Ulrich zu ihren Gunsten umerschpi,den hatte, >herauSgeben. und seine Söhne und Nachfolger mit!dieser Ängelegenheit nicht weiter behelligen. I Trotz dieses kaiserlichen Befehls, unh weit entfernt, die fraglichen Pfandbriefe den Grafen von Würtemberg zu» rückzugeben, suchten die Juden im Gegentheil die väterliche Schuld mit Gewalt von ihnen einzutreiben. Sie warben eine große Anzahl bewaffneter Leute, stellten fich an der« Spitze und überfielen die Domaine der Grafen; bemächtigten sich ihrer Güter und Einkünfte, mißhandelten und plünderten ihre Unterthane», und drohten, so lange im Lande zu bleiben, bi» fie bezahlt sttien. Die Grafen, welche ihnen keine gleiche Macht entgegenzustellen hatten, ließen fie gewähre», reichten tndeß ihre Klagen beim *) Nach dem Annuaire pour Tan 5646, par Crihange. ■i? /' Kaise^ ein. Ludwig von Baiern befahl dew Juden von Colmar und Schlettstadt sofort auf däS Sttengste, äugen-' ' blicklich die Pfandbriefe auszuliefern und wegen deren Bezahlung weder die Grafen, noch deren- Untertha»en . weiter zuverfolgen. Die geringste Weigerung ihrerseits aber würde ihnen den'.Verlust de^ kaiserlichen Gnade, I sowie Hane Strafen zuzieben; die Grafen von Wüiitemberg wurden zu diesem Bebufe vom Kaiser zum entsch'ie- ' dendstcn Widerstande bevollmächtigt, und versprach er itneu, sie^ mir feiner ganzen Macht zu unterstützen. Zu gleicher Zeit befahl er.den- Grafen Ludwig «Nd Friedrich von Oettingen, den Grasen von Würtemberg gegen die Juden zu Hülfe zu kommen. Dieser Befehl lautet folgendermaßen : : „Wir Ludwig, von GotteS Gnaden römischer Kaiser, bieten unfern lieben Landvögten im Elsaß, den Grafen Ludwig und Friedrich von Oellingen, oder denen, welche fie vertreten, unsere Gnade und alles Gute. Wir haben in Erfahrung gebracht, daß die Juden von Colmar und Schlettstadt mit bewaffneter Hand das -Geld und Eigenthum unsrer Vettern und Landvögte, der Grafen Eberhard und Ulrich von Würtemberg und deren Unterthanen angegriffen haben, wegen der Summe, welche der verstorbene Vater der Grgfen ihnen schuldete, die zu bezahlen wir aber vermöge unserer kaiserlichen Macht sie enthoben ha- __ ben, dieweil die.Juden besagter Städte un-mit Gut und Leben angehören. Demnach befehlen wir feierlich und bei unserer Gnade,*daß ihr den Juden und den Städten unfern Willen bund thut, wie' folgt.- Sie sollen unsere Vettern in Ruhe lasse» und ohne Zögern die Pfandbrief« herausgeben. Im Falle sie sich weigern sollten, bevollmächtigen Wir hiermit einen Jeden, den Grafen Hülfe und Beistand gegen die Verbündeten der Juden zu leihen, sobald fie dazu aufgefordert werden. Gegeben zu Marbach re." Jndeß Kaiser Ludwig hatte nicht mehr die Macht in Händen, seine Befehle zu unterstützen. Fünf* Churfürsta», erbittert, gegen ihn, weil er dem Papst Clemens YL ver- — fprocheil hatte, fich allen von ihm avferlegten Bedingungen zu unterwerfen, wählten am 19. Juli statt seiner Karl von Luxemburg. Ludwig Y. starb im darauf folgmden Jahre zu München, und die Pfandbriefe wurde» von den elsafflfchen Juden nicht zurückgegebe». Da die -Grafe» von Würtemberg bei Karl V. nicht in demselben Ansehen standen, wie bet seinem Vorgänger, so würde» fie verpflichtet gewesen sein, ihre Gläubiger endlich zu be» ftiedigen, wenn nicht 1348 ein allgemeines Blutbad per

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