Jüdisches Volksblatt
- Journal
- Jüdisches Volksblatt
- Volume
- 2 (1854-1855)
- Issue
- 3 (1854)
- Date
- 1854-01-01
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
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I ' Zur Belehrung uni) ^Unterhaltung auf jüdischem HeKiete. l > HerauSgegrben von > \ * Rabbiner Dt. Ludwig Philippsou in Magdeburg. (No. 3. 1854 ] Sen (itjftr $nij(ttifl «rftbfiut »öck«nl)it> »in* PZei« tu yat>r lar. if gangH Jbit. «I<r«(14bti8 1% «gr. l«Qt etnbbonNnngim. *f«wm l A 31)1)1*1. 1. (ffilüftlLT an» 3fitant*f;r<)ittra<n ntbmcn 0ek«v»NA«n «rr-, l w “*w -* Drei Scenen aus längst-, läng- und jüngstvergangener Zeit. (IV. Schluß.')' Am 4. $<feuat 1807 schritt man zur Eonstiluinmg deS „großen Sllliherrin S." ES wurden ernannt zum Naffy der Rabbiner Sintzheim auS Slraßburg, zum Ab- Bet-Din der Rabbiner Legre von Verccil, zum Chgcham der Rabbiner Cologna von Mamua Herren Bloß und JonaS Dalabrega Furlado und der Rabb. Eracovia. Sanhedrin nochaus 42 Rabbinen, tretenden Rabbinen und 7 stellve^r, levden Laien. DaS, also aus 71 Mitgliedern zu Cetretairen die , zu Berichterstattern Außerdem bestand daS 25 Laien, 3 strllverbeftehrnde Sanhedrin hielt seine erste Sitzung im Sradthiuse von Pari-am 9. Krbr. 1807. Der Saal war nach altem Brauch grerd. net in einem Halbkreise: ree Glieder setzte» sich nach dem Alter, die Rabbinen zuerst, die Laien darnach. Nach Der. lesung einer Eröffnungsrede des Nassy überreichte Furtabo den Bericht über die drei ersten Fragen und dem Reglement gemäß wurde die Berarhunh aus acht Tage vertagt. In der zweiten Sitzung anii 12. Februar verlas F. den Bericht über die vierte Fr^ge. In der dritten Sitzung, am 16. Februar nahm dap Sanhedrin einstimmig bte erste Enischeid-neg über die Vielweiberei an; in der vierten am 19. die zweite und dritte über Scheidung und Verheirarhung einstimmig, und wurden dann die 5., 6. und 7. Entscheidung verlesen. 3n der sünslen Sitzung am 23. Februar nahm daS große Sanhedrin einstimmig die vierte Entscheidung über die Brüderlichkeit an und hörte einen Merkwürdigen Bericht Furtabos über die achte und neunte! Entscheidung. In der sechsten am 26. Februar wurden einstimmig die 5., 6. und 7. Entscheidung angenommen. 3^ der siebenten Sitzung am 2. März hielt der Naffy eine Rede wider den Wucher, und das Sanhedrin nahm d^e beiden letzten Entscheidungen an; außerdem die Erklärung, welche den Ein- Den 9. März 1807 der Rafftz in einer gang zu den Entscheidungen bildet. Jud die Schlußsitzung statt, indem w» voll sanfter Frömmigkeit d>n Schluß auösprach. Estven wir hier nun auS den $ Entscheidungen daS Wichtigste. In der einleitenden Erklärung heißt eS im Namen deS „großen Sanhedrin-": I ■*" »Wir erklären, daß daß göttliche Gesetz, dieses' kostbare Erbe unsrer Väter, enthält migtkfr Bestimmrmgen und politische Bestimmungen: dast die religiösen Bestimmungen ihrer Natur nach absolut und unabhängig, von den Vcrhälk6tffen"und Zeiten sind; Laß hingegen.die politischen Bestimmungen, d. h. welche dl» Regierung betreffen und die bestimmt waren, daS Volk Israel in Palästina zu regieren, als es Könige, Priester und Obrigkeiten hatte, nicht mehr anwendbar sind, seitdem eS keine« nationalen Körper yiehr bildet; daß diese Unterscheidung bereitdurch^tie Tradition geheiligt, also von unS nur constaurt st«; daß jedoch allein ein Sqrchedrin die Eonsequenzen bestimmey kann, welche^daraus folgen, und daß, wenn diedir alten'. Sanhr-drin nicht gelhan, dienur geschah, weil dix politischen Lerhälmisse enicht forderten." Der Art. 1. bestas die Vielweiberei (Polygamie).' Da- Sanhedrin ertlärlr, daß die durch das Gesetz Mosch,Hs erlaubt, Polygamie nur eine einfache Befähigung (tscullü) ist,' -daß unsre.L'hrersie der Bedingung unterorrneten» ein Vermögen zu haben, um derk Debürsniffen von mebr.als einer Kattin zu genügen, daß fett den ersten Zeitkn der Zerstreuung der Juden im Occident der Polygamie .'entsagten', daß ra^er die 4790 uneer dem Vor» sitzendes Rabbi Gerschcm in Worms versammelte Synode den Bann gsgc» jeden Juden ibxeS Landes aussprach, welcher mehr als rin Weib hrirathe^ rpürde, und daß deshalb bas große Sanhedkin bestimmt und befiehlt als religiöse Dotschrife.8. daß «S allen Israeliten aller Staaten, wo die Polygamie durch die bürgerlichen Gesetze untersagt ^ist, verboten. sei> eine zweite Fral» bei!Lcbzerten der >»sirn zu heirathe», wenn m<fct «im gerichtliche und religtbse Ccheirüng voräAgegangen. y Art. 2.^ -ÜL^escbefdung.!Um! zwischen den Gebräuchen ded Israeliten und dem.bürgerlichen Gesetzbuch Urbereinstimchungzu erwirken, erklärt das Eanhet? n: daß die' durch Las Gesetz Moschehs erlaubte Trrunung (rexuüiatloo), wstr .dann-gültig ist, wenn sie die völlige Lösung alles B^nde zwischen den Eheleuten, auch in bürgerlicher Beziehung, bewirkt, und da nach , dem bürgerlichen Gesetzbuchs die Scheidung nur vollbracht ist, wen» die Gerichtshöfe sie durch ein definitives UktheU emschiedett heben, jo teDontt Und . verordnet es. »aß fortan keine Trennung oder ^Scheidung nach den Formen des Gesetze- Moschehs anders 'geschehen dürfe, als nachdem die Ehe durch die sompttknten Gerichtshöfe für ftufgklöst erklärt worb«»/ — > Art. S? ,Vrrhalra<hu«g. Dus-SMhnwi»best«»»t, daß fortan titinr Trauung hi yrRUkr<8p sttttv gk-