Jüdisches Gemeindeblatt für die israelitischen Gemeinden in Württemberg
- Journal
- Jüdisches Gemeindeblatt für die israelitischen Gemeinden in Württemberg
- Volume
- 14 (1937-1938)
- Issue
- 9 (1.8.1937)
- Date
- 1937-08-01
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 92% known words query
- IRI
…/6492308-5442833-5443460--063-4908369- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Jüdisches Gemeindeblatt für die Israelitischen Gemeinden in Württemberg Verlag und Schriftleltung: OSTERBERG * STERNHEIM ISRAELITISCHE VERLAGS ANSTALT Fernspr. 23328 STUTTQART-N Kaurnmtr. 13 Bezugspreis RM. 1.13 vierteljährlich, zuzüglich Pott- und Zustellgebühr Postscheckkonto Stuttgart 38288 $ Erscheint monatlich zweimal, am 1. und 16. Bai Nichterscheinen Inf. höherer Gewalt besteht kein Anspruch a. Nachlieferung d. Blattes oder Rückgabe des Bezugsgeldes Angemeldet beim Sonderbeauftragten das Reichsministers für Volksaufklärung und Propaganda betr. Uabarwachung dar geistig und kulturall tatigen Juden im deutschen Reichsgebiet. XIV. Jahrgang Stuttgart, 1. August 1937 Mr. 9 Richtlinien für die Stellung der Juden im Schulwesen. Mit Erlaß vom 2. Juli 1937 hat der Reicnserziehungsminister eine Zusammenfassung der Richtlinien über die Rechtsstellung der Juden im deutschen Schulwesen gegeben, nach denen bis zu einer späteren reichsgesetzlichen Regelung der S c h u I e r z i e h u n g jüdischer Kinder zu verfahren ist. Der Erlaß geht davon aus, daß durch das Reichsbürgergesetz vom 13. September 1935 und die erste Verordnung vom 14. November 1935 zum Reichsbürgergesetz die Rechtsstellung der luden im deutschen Reichsgebiet eine grundsatzliche Klärung erfahren hat. Diese Vorschriften sind auch für die Schulerziehung der jüdischen Kinder von maßgeblicher Bedeutung. Der Erlaß behandelt die Zulassung der Juden zum Schulbesuch, die Teilnahme an SchulveranstaUungen besonderer Art, die Zulassung zur Prüfung als Nichtschüler und die Reifeprüfung an jüdischen Schulen sowie einige grundsätzliche Fragen der Lehrerausbildung. Hinsichtlich der Zulassung zum Schulbesuch ist zu unterscheiden zwischen den Pflichtschulen (Volks- und Berufsschulen) und den Wahlschulen (mittlere, höhere und Fachschulen). Die Zulassung der Juden zum Besuch der Pflichtschulen regelt sich nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen über die Schulpflicht. Soweit keine jüdischen Privatschulen vorhanden sind, oder von den Unterhaltsträgern der öffentlichen Schulen besondere öffentliche Schulen für Juden errichtet werden, nehmen die jüdischen Schüler an dem Pflichtunterricht der allgemeinen öffentlichen Schulen teil. Den Unterhaltsträgern der öffentlichen Pflichtschulen wird nahegelegt, mit schulaufsichtlicher Genehmigung besondere Schulen oder Sammelklassen Tür jüdische Schüler zu errichten. Für die Zulassung der Juden zum Besuch der Wahlschulen bleiben die Bestimmungen des Gesetzes gegen die Ueberfüllung deutscher Schulen und Hochschulen vom 25. April 1933 (RGBl. I S. 225) und die dazu ergangenen Ausführungsvorschriften maßgebend. Hiernach kön. nen jüdische Schüler in Höhe von 1,5 Prozent der gesamten Neuaufnahmen zugelassen werden. Die Kinder von jüdischen Frontkämpfern sind in die Anteilzahl nicht einzurechnen. An Orten, an denen ausschließlich für den Besuch jüdischer Schüler bestimmte Wahlschulen bestehen, wird die Zahl der zulässigen Neuaufnahmen jüdischer Schüler von der Schulauf sich.sbehörde festgesetzt. Die an den jüdischen Wahlschulen aufgenommenen jüdischen Schüler sind auf die Anteilszahl der alleemeinen Wahlschulen anzurechnen. Gegen den Uebergang eines jüdischen Schülers von einer allgemeinen mittleren oder höheren Schule auf eine jüdische Schule bestehen keine Bedenken. Ein derartiger Uebergang ist zur Herbeiführung einer möglichst vollständigen Rassentrennung durchaus erwünscht. Jüdische Mischlinge besuchen grundsätzlich die allgemeinen Volks- und Berufsschulen. Sie unterliegen auch bei der Aufnahme an Wahlschulen keinerlei Beschränkung. Den von zwei volljüdischen Großelternteilen abstammenden jüdischen Mischlingen ist auch der Besuch jüdischer Schulen oder Sammelklassen für jüdische Schüler gestattet, jedoch ist Vorsorge getroffen, daß sie in diesem Fall künftig nicht das Reichsbürgerrecht erhalten. Staatsangehörige jüdische Misch' 1 i n g e, die die allgemeinen Schulen besuchen haben wie jeder andere Schüler an allen Veran. staltungen der Schule einschl. besonderer Gern einschafts Veranstaltungen außerhalb des schulplanmäßigen Unterrichts (z. B. Schülausflügen, Besuch von Schullandheimen, Sportfesten u.dgl.) teilzunehmen; sie sollen, da sie das Reichsbürgerrecht erhalten können, grundsätzlich den anderen Schülern gleichgestellt werden. — Jüdische Schüler (8 5 der ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz) nehmen dagegen lediglich an dem lehrplanmäßigen Unterricht teil. Von der Teilnahme an Gemeinschaftsveranstaltungen außerhalb des schulplanmäßigen Unterrichts sind sie ausgeschlossen. Ausländischen jüdischen Schülern kann die Teilnahme an Gemcinschaftsveranstaltungen ausserhalb des lehrplanmäßigen Unterrichts nach Maßgabe der allgemeinen Schulordnung und der jeweiligen besonderen Anordnungen des Schulleiters gestattet werden, wenn daraus Schwierig keiten nicht zu besorgen sind. Zur Reifeprüfung als Nichtschüler und zu den sprachlichen Ergänzungsprüfungen sind wie bisher jüdische Bewerber deutscher Staatsangehörigkeit nicht zugelassen. Sofern sie an einer nicht mit selbständigem Prüfungsrecht ausgestatteten jüdischen Schule unterrichtet worden sind, können sie jedoch zur Ablegung der Reifeprüfung an einer öffentlichen höheren Schule zugelassen werden. Jüdischen Mischlingen ist die Ablegung in jedem Falle gestattet. Soweit an jüdischen höheren Schulen Reifeprüfungen abgehalten werden, sind die Abgangszeugnisse ausdrücklich als Zeugnisse jüdischer höherer Schulen zu kennzeichnen. In dem Abschnitt „Lehrerausbildung" heißt es in dem Erlaß: „Juden können nicht Lehrer oder Erzieher deutscher Jugend sein. Auch jüdische Mischlinge sind künftig für den Beruf eines deutschen Jugenderziehers ungeeignet. Zur Ausbildung für den Beruf eines Lehrers oder Erziehers soll daher grundsätzlich nur zugelassen werden, wer für sich und, falls er verheiratet ist, für seine Ehefrau den nach den beamten. rechtlichen Vorschriften erforderlichen Nachweis über die Reinheit des Blutes erbringen kann." Zur Sicherung des Nachwuchses der Lehrkräfte für jüdische Schulen hat sich jedoch der Minister vorbehalten, bis zu einer später zu erlassenden Neuordnung einzelne jüdische Antragsteller (-innen), die ihre Ausbildung auf einer anerkannten jüdischen Lehrerbildungsanstalt erhalten haben, zu den Prüfungen für das Lehramt an Volksschulen und einzelne jüdische Antragsteller (-innen), die im Rahmen der allgemeinen Zulassungsbeschränkungen für jüdische Studierende das vorgeschriebene Hochschulstudium abgeleistet haben, zur Ablegung der wissenschaftlichen Prüfung für das höhere Lehramt, zur Prüfung für das Handelslehramt sowie zur Prüfung für das künstlerische Lehramt von Fall zu Fall vor besonderen Prüfungsausschüssen zuzulassen.' Ueber die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse ergeht besondere Bestimmung. Ferner hat sich der Minister vorbehalten, einzelne jüdische Antragsteller (-innen) von Fall zu Fall für die Ausbildung als Gewerbelehrer (-in) zum Besuch des Berufspädagogischen Instituts in Berlin und zu eiiu-r besonderen Abschlußprüfung zuzulassen,. Diese Ausnahmebestimmungen gelten nur 'für Juden, nicht für jüdische Mischlinge. Schließlich gibt der Erlaß jüdischen Junglehrern, die die erste Lehrerprüfung bestanden haben, und jüdischen Kandidaten und Kandidatinnen, die vor einem besonderen Prüfungsausschuß oder bereits früher nach den allgemeinen Vorschriften die wissenschaftliche oder künstlerische Prüfung für das höhere Lehramt abgelegt haben, die Möglichkeit der Beschäftigung an ihrer Ausbildung entsprechenden jüdischen Schulen. Eine Uebernahmc in den Vorbereitungsdienst und eine Anstellung im Beamtenverhältnis bleibt jedoch für jüdische Lehrer jeder Art ausgeschlossen. Unter Uebernahme der durch die Nürnberger Gesetze geprägten Begriffe „Jude" und »jüdischer Mischling" bestimmt der Erlaß abschließend grundsätzlich, daß überall, wo in bisherigen Erlassen der Ausdruck „N i c h t a r i e r" verwandt ist, soweit durch Gesetz oder Verordnung nichts anderes bestimmt ist, oder sich aus den Bestimmungen des Erlasses vom 2. Juli 1937 nichts anderes ergibt, darunter nur „Juden" zu verstehen sind. De ort an den Strömen Babels weilten wir; Ach, weinten wir, Wenn Zions wir gedachten! An Weidenbäume dort Hängten wir unsere Zithern. Denn dort verlangten unsre Zwingherrn von uns Sangesworte Und unsre Dränger Freude: ,So singet uns von Zijons Sang!' Wie sängen wir des Ewgen Sang Auf Fremdlands Erde? Vergeß ich dein, Jeruschalaim, Versage meine Rechte! Es klebe meine Zunge mir am Gaumen, Wenn dein ich nicht gedenke, Halt ich Jeruschalaim mir nicht vor Bei meiner höchsten Freude! Psalm 137, 1—6 Uebers. v.Harry Torczyner Aus dem vor kurzem erschienenen 4. Band (Ketublm) der Torczynerschen BibelUbenetjung (Verlag J. KauHmann, Frankfurt a. M.).