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Gemeinde-Zeitung für die israelitischen Gemeinden Württembergs · 1932-12-01 · 17 (1.12.1932) · p. [Seite]

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Journal
Gemeinde-Zeitung für die israelitischen Gemeinden Württembergs
Volume
IX (1932-1933)
Issue
17 (1.12.1932)
Date
1932-12-01
Page
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phot. Mögle, Stuttgart phot. Mögle, Stuttgart Bilder der Stuttgarter Synagoge, erbaut in den Jahren 1858—1861. Am« dem Biiderwrfc de« lereetitiechen Oberrats „Jfldteche Oetteehiuser und Frledhdf« In Württemberg". 2. die Beschaffung von Dienstwohnungen für \or>änger und Religionslehrer oder die Verbilligung entsprechender Mietzinsentschüdiguugen. 5. die Herstellung \on passenden Raumen für die Abhaltung der öffentlichen Gottesdienste und die Erteilung des Religionsunterrichts, 4. die Errichtung eines konfessionellen Friedhofs. Die oben erwähnte Streitfrage Über die Verbendung von Gemeindemitteln wurde dahin geregelt. daß die Bestreitung anderer, auf Herkommen beruhender oder zur Befriedigung-des religiösen Bedürfnisses einer grelleren Anzahl von Gemeindegenossen dienender Anstalten und Aufgaben auf den Kirdiengemeindeetat übernommen werden kann. Hierbei sind besonders hervorgehoben die Unterhaltung einer konfessionellen Volksschule, die Errichtung eines rituellen Frauenbads, die Unterstützung armer Kirchengemeindegenossen zur Bestreitung der Kosten von Anschaffungen, die durch ein israelitisches Zeremonialgesetz bedingt sind. Ferner wurde eine. Bestimmung getroffen -dahin, dal? einer dissentierenden Minderheit in der Gemeinde von der Kirchengemeinde mit Genehmigung der Oberkirchenbehörde die Benützung der Synagoge zur Abhaltung eines besonderen Gottesdienstes gebährt und ein Beitrag zu . den Kosten ihres Gottesdienstes sowie der zur Befriedigung ihrer sonstigen religiösen Bedürfnisse erforderlichen Einrichtungen aus der Kasse der Kirchengemeinde verbilligt werden kann. Eingehend ist sodann das Umlageverfahren, mittels dessen der Bedarf der Kirchengemeinde, soweit er nicht aus anderen Einnahmequellen gedeckt wird, aufzubringen ist, geregelt. Die Umlagen werden in einem bestimmten Prozentsatz der direkten Staatssteuern erhoben, außerdem sind für außerhalb der Gemeinde sowie für in gemischter Ehe lebende Ehegatten besondere Bestimmungen getroffen und dabei ein Höchstsatz der Besteuerung der einzelnen Gemeindegenossen vorgeschrieben. Das W a h 1 r e ch t der Gemeindegenossen i-t auf das 25. Jahr festgesetzt. Frauen haben in dieser Gesetzesepoche weder aktives noch pas- | sives Wahlrecht. Das Wahlrecht und überhaupt die Rechte der Gemeindegenossen sind wesentlich erweitert dadurch, daß dem Engeren Rat der Oberkirchenbehörde ein Weiterer Rat angegliedert wurde, der bei den wichtigsten Gesetzgebungsakten insbesondere bei Festsetzung des Haushaltplans der Oberkirchenbehörde mitzuwirken hatte, und daß zu diesem Weiteren Rat die Gemeinden des Landes sieben Abgeordnete zu wählen hatten. Der Geschäftskreis des Kirchenvorsteheramts. also der Gemeinden, wurde wesentlich erweitert. Insbesondere wurde ihnen ausdrücklich übertragen: die Fürsorge für den religiösen Unterricht der israelitischen Schüler, die Stellung von Anträgen betr. die Ernennung von Vorsängern und Religionslehrern, die Feststellung der Umlagen und die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Gemeinde. Nur ein Teil der Beschlüsse des Kirchenvorsteheramts bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung der Oberkirchenbehörde. Ein neues Recht wurde den Gemeindegenossen auch dadurch zugestan-«. den. daß ihnen gegen Verfügungen der Kirchenvorsteherämter, durch welche sich ein Kirchengenosse für beschwert erachtet, ein Beschwerderecht an die Oberkirchenbehörde eingeräumt wurde. Endlich wurde ein direkter Verkehr zwischen den Kirchenvorsteherämtern und der Oberkirchenbehördc in Angelegenheiten des Gemeindehaushalts in religiösen Sachen durch Vermittlung der Rabbinate eingeführt. Zufolge dieser neuzeitlichen Regelung brachten die durch Trennung von Staat und Kirche notwendig gewordenen neuen Bestimmungen weniger grundlegende Aenderungen als in anderen deutschen Ländern. Durch das Württembergische Gesetz über die Kirchen vom 3. März 1924 wurde staatsrechtlich die Trennung von Staat und Kirche oder richtiger die Regelung der durch diese Trennung notwendig gewordenen rechtlichen Stellung der Kirchen eingeführt. Durch die sogenannte konstituierende Israelitische Landeskirchenversammlung wurde am 18. März 1924 die jetzt geltende Verfassung der Israelitischen Religionsgemcinschaft Württembergs beschlossen. Sie bestimmt in § 5. daß die israelitischen Religionsgemeinden Körperschaften, des öffentlichen Rechts sind und ihre Angelegenheiten selbständig im Rahmen des Kirchengesetzes und der Verfassung verwalten. Die durch diese Verfassung eingeführte Landesversammlung, welche die Vertretung der Gesamtheit der Mitglieder der israelischen Religionsgemeinschaft Württembergs ildet und die gesetzgebende Körperschaft derselben ist wird außer den Vertretern der Rabbiner und Religionslehrer von den Gemeinden ewählt. Das aktive Wahlrecht ist auf das 21. Leensjahr herabgesetzt das passive auf das 25. Lebensjahr festgesetzt und bezüglich der Landesversammlung auch den Frauen verliehet» Der Aufgabenkreis der Gemeinden ist im übrigen wesentlich derselbe wie nach der Verfassung von 1912. Nur ist den Gemeinden das Recht eingeräumt. auf den Gemeindehaushalt auch die Kosten von Maßnahmen zur Förderung des Judentums, sowie jüdischer Anstalten und Einrichtungen im allgemeinen zu übernehmen. Auch ist in I 13 der neuen Verfassung bestimmt, daß die Gemeinden zu den Bezügen der ständigen und unständigen Rabbiner, Religionslehrer und nd d>e 9a°z lTVSe doch ,eo KouiU'Ueraie liatLintklissiler FalrUuo (Ohren wir Ihnen bereitwilligst im eigenen Heim kostenlos u. |1 WS I (Ohren wir Ihnen bereitwilligst I im eigenen Heim kostenlos u. ohne Jeden Kaufzwang vor. üf Wmefe Zittnfttrltlektemi! Kupfer & Co.v Stuttgart-N. QartwostraS« 1» / Nnnproditr I10U hi «mu aaiMsriucsTeriH Om Stuttgart-N Nnnproditr 11011 \t\fjerY. ^9-AusltaU^

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