Gemeinde-Zeitung für die israelitischen Gemeinden Württembergs
- Journal
- Gemeinde-Zeitung für die israelitischen Gemeinden Württembergs
- Volume
- IX (1932-1933)
- Issue
- 17 (1.12.1932)
- Date
- 1932-12-01
- Page
- [Seite] (sequence 4)
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CUTO U.LASTUÜhCET BEREirüHG UULCflN FaOrik fyp STUTTGART H££Kä|‘*,p 'ZZ« ‘ ‘ ‘£3 lä. amen aeparal.rcn — ankau? aDdiiahccntr acilen «Irrung »on Seiten der Stuttgarter Gemeinde- MTtretung erfreuen dürfen. Ganz abgesehen \<>n den erheblichen Beiträgen, welche ihr NVas im Privatleben die Familie, im öffentlichen Leben der Staat bedeutet, das ist im religiösen und kirchliche» Leben d i e <, e in e i n d e. Sie ist die /i|sdi»menfas'.»n<: der lebendigen Kräfte. Ihre \erwaltung i«t d«'r Kopf, weither den Willen der (»emeindemitglieder darstellt und in die lat mn/u-ff/en hat. Jede C>eineinde gibt durch die Selbstwahl ihrer \erwaltuiiL kund wie sie geleitet »ein will. Die Gemeinde <Keliillai ist eine uralte Einrichtung in unserer jüdischen Gemeinschaft. Sie war aber in früheren Jahrhunderten ein weniger fest gefügte« Gebilde, während sie in Deutschland und sp-'/iell bei uns in Württemberg im Laufe des »origen Jahrhunderts feste Formen angenommen und »erfass,ingsmäi'lige Organisation erhalten hat. für die w ürttembergisthen Wrhültni"c «ind drei Epochen /u unterscheiden: Die Gesetzgebung unter der Herrschaft des Staatskirchentums in der Zeit von t851 bis 1912. die Verfassung von 1912. welche ein Leber gangsstadium bedeutet. sowie die seit 1924 geltende Verfassung, welcher die Trennung von Staat und Kirche zugrundeliegt. Artikel 49 des Gesetzes ..in Betreff der öffent- * liehen \erhültnis«e der israelitischen Glaubensgenossen" »otn 2». April 182s bestimmt: ..für den /weck der gemeinschaftlichen Gottesverehrung vereinigen «ich die inländischen Israeliten zu gewissen Kirchengemeinden, deren jede ihre eigenen Kirchencorstehcr und ihre Synagogen hat. Jeder im Königreich ansässige Israelite muß Ge no«sieiner solchen Kirchen gemeinde sein. Die Bildung und Linteilung einer solchen Kirchengemeinde geschieht nach vorgängiger Vernehmung der Israeliten durch die Staatsbehörde." In Jeder Gemeinde, in der nicht »om Staate ein Rabbiner oder in Verbindung mit der öffentlichen israelitischen Schule ein Vorsänger, der zugleich Schullehrer an dieser Schule war. vom ■Staate bestellt wurde, wird gemäß Artikel 53 des vorgenannten Gesetzes ein Vorsänger von der Kirchengemeinde gewählt, jedoch erst nach vorheriger Prüfung durch die Staatsbehörde zur Ausübung seines Amtes zugelassen. Auch die Wahl des Kirchenvorsteheramtes durch die Gemeinden ist in diesem Gesetz vofgeschrieben ..zur Ausübung der Kirchenzucht und zur Besorgung anderer die ganze Kirchengemeinde angehenden Geschäfte". Artikel 58 schreibt die Bildung von Kirchenfonds vor. und zwar bei jeder Kirchengemeinde einen Fonds ..zur Sicherung der besonderen Kirchen-. Schul- und Armenbedürfnisse — 182 — insbesondere von Stuttgart ständig zufließen, muß in diesem Zusammenhang hervorgehoben werden, daß der Ausschuß satzungsgemäß seinen Sitz in Stuttgart hat. und daß die Mehrzahl seiner Mitglieder aus in Stuttgart wohnhaften Personen bestehen muß. Aus der Fülle scheinbar nur äußerlicher, in Wirklichkeit jedoch für eine reibungslose Arbeit des Ausschusses vielfach sehr wichtiger Hilfsleistungen der Gemeinde muß hier darauf hingewiesen werden, daß die Jsr. Gemeinde Stuttgart dem Ausschuß zur Abhaltung seiner Sitzungen jederzeit gerne ihre Räume zur Verfügung gestellt hat. Wir wünschen und hoffen, daß dieses schöne — und wenn der Ausdruck für diese gemeinsame Arbeit, gestattet ist — ..kollegiale Verhältnis" sich auch in Zukunft stets bewähren möge. der Israeliten, insbesondere auch zur Unterstützung junger Israeliten, welchen es, um zu den ordentlichen Gewerben überzugehen, an den erforderlichen Mitteln fehlt“. Das Kirchenvorsteheramt kat diese örtlichen Fonds unter Aufsicht des zuständigen Oberamts zu verwalten. Wie das ganze Gesetz, so sind auch diese Bestimmungen aufgebaut auf dem Bestreben, die Israeliten des Landes zur Ordnung zu erziehen. Leber die Gemeinde wacht das Oberamt und die staatlich eingesetzte und geleitete Oberbehörde. In Vollziehung des Gesetzes vom 25. April 1828 regelt die Königliche Verordnung vom 27. Oktober 1851 das Institut der Vorsteherämter. Zu ihrem Wirkungskreis gehört nach $ 4: 1. Die Fürsorge für den öffentlichen Gottesdienst in der Synagoge und für dessen Erfordernisse. 2. die Ausübung der Kirchenzucht. 5. die Beratung notleidender Kirchengenossen und 4. die Besorgung der ökonomischen Angelegenheiten der Kirchengemeinde. - Eingehende Bestimmungen sind getroffen über die Ausübung der Kirchenzucht, die Fürsorge für notleidende Kirchengenossen, verlassene Kranke lind hilfsbedürftige Waisen. Insbesondere ist die Fürsorge für die Armen Aufgabe des Kirchenvorsteheramts. also der Gemeinden. Dies änderte sich seit dem Erlaß des Gesetzes vom 13. August 1864 betr. die bürgerlichen Verhältnisse der israelitischen Glaubensgenossen. Durch dieses Gesetz wurde u.a. Artikel 21 des Gesetzes vom 25. April 1828. welcher die oben erwähnten Bestimmungen über die Versorgung der israelitischen Armen regelte, aufgehoben. Von dieser Zeit an war die Armen»ersorgung nicht mehr Sache der israelitischen Kirchengemeinden, sondern der politischen. Seit dieser Zeit entstanden unsere Unterstützungsvereine und übernahmen neben der politischen Gemeinde die spezielle Fürsorge für israelitische Arme. Inwieweit überhaupt Mittel für allgemeine Zwecke (Beiträge zu Vereinen und dergleichen) nach den alten Bestimmungen aus Gemeindemitteln beschlossen werden konnten, war unter dem alten Recht stets eine Streitfrage; welche häufig im Kirchenvorsteheramt zu Meinungsverschiedenheiten führte. Die Besorgung der ökonomischen Angelegenheiten umfaßt nach, den oben erwähnten Bestimmungen gutächtliche Anträge für die Beiträge der Gemeinden zu den Gehältern der Rabbiner und Vorsänger, die Festsetzung des Umlagefußes, der Verwaltungs- und örtlichen Kirchenpflege und der Stiftungen, ferner die Beschlußfassung über die auf die Kirchen genossen für die Bedürfnisse der örtlichen Kir chenpflege zu machenden Umlagen und deren Einziehung, sowie die Fürsorge für die Abgaben au der Zentralkasse der Oberkirchenbehörde In der Ministerialverfügung vom 30. Juli 182>. sind die Bestimmungen über die Errichtung von Elementar- und Sabbath-Schulen enthalten. Di< finanzielle Fürsorge ist Sache der Gemein den, die Aufsicht obliegt den örtlichen Pfarr ämtern und in der höheren Instanz je nach dekonfessionellen Eingliederung dem evangelischer: Konsistorium oder dem katholischen Kirchenrat Das Steuer wesen ist Sache der Gemein den. Sie haben Vermögensteuer (Erach) und Fa miliensteuer (Rosche Bajis) zu erheben, bis 187auch Personalsteuer (Beitrag zu den israelitisehen Kirchenfonds, 6 fl für jeden selbständig lebenden Israeliten, 3 fl für jede Witwe). Die Vermögenseinschätzung (das Erachmadicni erfolgte von drei zu drei Jahren durch das Kirchenvorsteheramt. verstärkt durch zwei bis fünf Gemeindedeputierte. Den älteren Gemein« genossen wird dieses System noch in Erinnerung sein. Es hat manchmal zu Unbilligkeiten geführt in der Hauptsache aber muß anerkannt werden, daß die Schätzungskommission im allgemeinen das Vermögen der Gemeindegenossen techt gut einzuschätzen wußte. Der Fürsorge der Gemeinden oblag ferner die Errichtung und Erhaltung ritueller Frauenbäder, das Schächtwesen, sowie die Erhaltung der Friedhöfe. Alle diese Einrichtungen waren der Aufsicht der Rabbinate und der Oberkirchenbehörde unterstellt. In einer Reihe von behördlichen Verfügungen und Verordnungen sind den Gemeinden genaue Vorschriften bezüglich dieser Institutionen erteilt worden. Ein reiches Feld der Tätigkeit war damit in die Hände der Gemeinden gegeben. Sie hatten aber wenig Selbstbestimmungsrecht, sondern waren mehr die ausführenden Organe der staatlichen Behörden. Eine solche war ja unter der alten Gesetzgebung auch die Oberkirchenbehörde. Der Verkehr zwischen ihr und den Gemeinden ging über den Umweg des zuständigen Oberamts. Sogar die Wahlen der Kirchenvorsteher fanden unter dem Vorsitz des Ortsvorstehers statt. Nachdem wiederholt in den Jahren 1848 und 1869 Verfassungsentwürfe der Regierung vorgelegt waren, welche an dem scharfen Gegensatz 7,wischen den Liberalen und Orthodoxen des Landes scheiterten, w urden am 8. Juli 1912 vom Württemberg»sehen Landtag das Gesetz betr. die israelitische Religionsgemeinschaft und am 6. September 1912 die Kirchenverfassung der israelitischen Religionsgemeinschaft beschlossen und traten am I. Oktober 1912 in Kraft. Der Geist, welcher die Beratungen im Landtag und das Gesetz sowie die Verfassung beherrschte, war der, den Gemeinden eine größere Selbständigkeit zu geben. Durch Artikel 4 und 5 des Gesetzes wurde bestimmt, daß die israelitischen Kirchengemeinden Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, daß sie mit Genehmigung der Oberkirchenbehörde von ihren Angehörigen Umlagen erheben dürfen, deren Beitreibung nach Maßgabe der staatsgesetzlichen Bestimmungen über die Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Ansprüche gesichert wurde. Die bürgerlichen Behörden erhielten die Vernichtung auferlegt, den kirchlichen Behörden ei Feststellung der Grundlagen der kirchlichen Besteuerung sowie bei Anlegung von Personallisten die Einsichtnahme der erforderlichen Akten zu gestatten. $ 1 der Verfassung sprach die selbständige Verwaltung der Angelegenheiten der Kirchengemeinden innerhalb der gesetzlichen Grenzen aus. 8 7 hob als die wichtigsten Aufgaben der Gemeinden hervor: 1. die Aufbringung der Gehalte für Schächter und sonstige Gemeindebedienstete, Ziel und Aufgaben der Israel« Kirchengcmeinden nach den Verfassungen von 1831,1912,1924. Von Rechtsanwalt Dr. Alfred Gunzenhauser, Stuttgart. 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