Gemeinde-Zeitung für die israelitischen Gemeinden Württembergs
- Journal
- Gemeinde-Zeitung für die israelitischen Gemeinden Württembergs
- Volume
- IX (1932-1933)
- Issue
- 10 (16.8.1932)
- Date
- 1932-08-16
- Page
- [Seite] (sequence 1)
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Gemeindepflege, anläßlich des Aufrufens zur Thora: Rel.-Oberlehrer Alexander Adelsheimer; Hugo Davidsohn; Max Dreifus, Gähkopl: Samuel Ebstein; Karl Ellenberg: Alfred Eppstein; Ludwig Epstein; Sally Freimark; Leo Grünfeld; Jakob Gutstein (3mal): Hugo Hirschberg; Max Hirschfeld (3mal); Moritz Karlsruher; Karl Kaußraann, Kanonenweg; Josef Levi, Kanonenweg; Leopold Levi; Paul Lichter: Max Mayer, Tübingerstr.; Sigmund Neuburger; Ludwig Neumann (2mal); Bernhard Neumetzger; Samuel Reilinger; Lehmann Rothschild: Dr. ined. Siegfried Saenger; Gustav Sax (>mal); Jakob Sax: Julius Scheuer; Josef Schloß; Julius Simon; Isidor Sternberg: Sigmund Winter; Max Wolf. Sonstige Spenden: Albert und Ludwig Bach, Jahrzeitspende für neun Vereine: Salomon Friedrich, Thoraspende im Verein Linath hazedek, f. Waisenhaus; Louis Heilbronner, anl. TO. Geburtstag, f. sieben Vereine: Frl. Rosa Wallerstein, anl. Krankengebet f. Nichte, f. Kranken-Unterstützungs-Verein. Spenden, eingegangen bei den Vereinen: Israel. Brautausstattungs -Verein: Josef Levi u. Frau. Kanonenweg, anl. Verlobung ihrer Tochter. Israel. Frauen -Verein: Frau Flora Haarburger, anl. d. Todestags ihrer sei. Mutter: Frau Kommerzienrat Moritz Wolf. Israel. Fürsorgeamt: Abraham Einstein, anl. seines 80. Geburtstages; Julius Gattmann; Herr u. Frau Walter Grünwald, anl. der Geburt ihres Sohnes; Frau Emilie Haarburger (durch Israel. Oberrat), anl. ihres 80. Geburtstages; Louis Heilbronner, anl. seines TO. Geburtstages; Louis Hirsch, an Stelle einer Kranzspende für die verstorbene Frau Sanitätsrat Dr. Weil; Kegelklub „Hohe Schule"; Hermann Levi, Jahrzeitspende; Drs. H. u. 8. Merzbacher, Jahrzeitspende; Prof. Dr. Julius Schmidt, anl. seines 60. Geburtstages; Sanitätsrat Dr. Ries; Frau Meta Ries; Frau Berta Rosenfeld. Israel. Kranken-Untcrstützungs- V erein: Israel. Verlagsanstalt; Hugo Kahn, Schwabstraße; Adolf Kops u. Frau. Israel. Laudes-Asyl- und Unterstützungs-Verein: Josef Brandt; Heinrich Henle; David Horowitz; Sigmund Kahn; Firma W. Wolf u. Söhne. Israel. Ortsarmenverein: Hugo Kahn, Sdiwabstr„ Jahrzeitspende. Reisekasse des „Stadtverbands Stuttgart des Jüd. Frauenbundes": Rabbiner Dr. Auerbach: Rudi Bach; ßerthold Biittigheimer: Dr. Lothar Dessauer: Karl Furehheimer: Isi Gärtner: Heinrich Henoch: Albert llarburger: Fabrikant Paul Kahn; Sigmund Kallmann: Simon Krautkopf; Felix Löwenstein: Julius Rosenbusch; Simon Schauer; Louis Ulimann: Eduard Weil: Philipp Weil: Robert Weil; Moritz Wildniaun: Frau Kommerzienrat Selnia Wolf: Therese Wolf. Isr. Waisenu. Erziehungsanstalt „W ilhelmspflcg e": Frau Emilie Appel. Crailsheim: Heinrich Henle, zuin Todestag s. Vaters: Frau Thekla Levi. zum Todestag ihres Gatten; Frau Sophie Weil, Tübingen. anl. ihres 80.Geburtstages; Frau Willy Woiß, |New York. Jüd. Zentralstelle für Berufsberatung u. Arbeitsnachweis. Stuttgart, Hospitalstr. 36 — Telephon 228 98. Sprechstunden: Mittwoch von 5—7 Uhr. Das religiöse Selbstbestimmungsredit der Kinder. Der Reichs,ninister des Innern Freiherr v o » Gu> I hui in einem Briefe an die L'nterrichts- ■ninister der Länder uuf den entscheidenden Unterschied zwischen Volks- und stuats|>olitis(hcr Erziehung und parteilicher Erziehung hingewieseu. Die Erziehung zu Volk und Staat, zur Verantwortlichkeit und zum Opfurw illen gegenüber Volk und Staat ist die vornehmste Aufgabe (Jer Schule. Dagegen ist die Verhetzung der Jugend durch parte ipolitische Organisationen die schwerste Versündigung gegen die Jugend und ihre Erziehung zu rechter Stuutsgesinnung. Der Minister bezeichnet die bisherigen Maßnahmen zur Entpolitisierung der Schule als unzureichend. Die partei|H>litische Verhetzung der wuhiuumiindigen Jugend wird weitergetrieben. Parteimänner gehören alter nicht in die Schule, die ihren überparteilichen Charakter in jedem Falle wahren muß. Der Schluß des Schreibens fordert dafür Erziehung zur Stuutsgesinnung und zum Vollbiirgertum durch ..die christliche Grundlage aller Erziehung". Das Schreiben des Reichsministers darf uneingeschränkte Zustimmung mit der kleinen Korrektur finden daß sich alle Erziehung auf religiöser Grundlage uufbuuen soll. Die Schule bedarf nicht der konfessionell-kirchlichen, sondern der sittlich-religiösen Grundlegung: aber gerade diese Grundlegung ist durch das Reichsgesetz an einer entscheidenden Stelle gefährdet. Soll sie der Schule erhalten werden, so bedarf die Verfassung hier einer-entschiedenen Umgestaltung. Nach dem deutschen Recht beginnt die Strafmündigkeit mit dem 18. Lebensjahr, das politische Wahlrecht steht dem'Zwanzigjährigen zu. die bürgerlich-rechtliche Volljährigkeit wird mit 2t Jahren erreicht, aber die religiöse Volljährigkeit beginnt im Kindesalter von 14 Jahren, also noch vier Jahre vor der Strafmündigkeit, Welche die Anerkenntnis der Verantwortlichkeit voraussetzt. Das Gesetz nimmt an, daß ein Kind vor dem 18. Jahre für sein Tun und Lassen noch nicht verantwortlich gemacht werden kann. Nur in der Wahl der Religion, in der Entscheidung über die Zugehörigkeit zu einem Rcligionsbckennt iis spricht das Reichsgesetz -dem Kinde die vo le Entschließungskraft zu.-In einhr Zeit, in der < ie Kinder noch völlig von den Eltern abllängeu u id icchtsvcrbindlich »och nicht die kleinste E itscheidung treffen können, in der sie schulte, h- »isch noch als völlig unreif betrachtet werd n. dürfen sie eine Entscheidung über die schwier gsten weltanschaulichen Probleme treffen. In? 3 des Reichsgesetzes vom 13. Juli |92l heißt 's: Nach der \ollcndung des 14. Lebensjahres steht dem Kinde die Entscheidung darüber zu. zu welchem religiösen Bekenntnis es sich hulteu will.“ Die Folgerungen aus diesem Gesetze sind geraeldzii grotesk. Die Eltern, die sonst alle V tantw'Ortungen fiir ihr Kind tragen, haben »i fit einmal ein Rechtsmittel gegen die Entschließe, ig ihres Kindes: die Schule und das Vormuidschaftsgericht sind rechtlich ansgeschaltet: c as vierzehnjährige Kind kann aus seiner Religionsgemeinschaft rechtsw irksam austreten und sch einer anderen souverän entschließen, und Eltern und Vormundschaft müssen sich dieser kircllichcn Entscheidung ohne Widerspruch unte rwerfen. Der Religionslehrer rügt eine l ngezogenheit Oder Ungebühr des Schülers u ul bekommt nach wenigen lagen vom Rektorat der Schule die Mitteilung, daß dieses Kind aus seiner Religionsgemeinschaft ausgetreten und zu einer anderen übergetreten ist. Die Schüler kenn n dieses gesetzliche ..Recht" und benützen es < Is Drohung gegenüber den Eltern. Lehrern u id \ ormundschuften. Die Naivität des Gesetzes über die Religio, smiincligkeit der Kinder geht aber noch v el weiter?' \or dem 14. Lebensjahre stellt die .1 cstimmung eh r Religion ihres -Kindes beiden Elternteilen zu. Solange die Ehe besteht, ku in ein Kind nur mit Zustimmung beider Elternte le einen Religionswechsel vollziehen. Falls ein Elternteil dem Religionswechsel nicht zustim, >t. kau» die Vermittlung des Vormundschaf sgerichts beantragt werden, lind hier muß das Kind gehört werden, wenn es über zehn Jahre alt ist. Vor dem zehnten Jahre ist es nicht zu hören: nach dem zwölften Jahre ist seine >nstimmung zum Religionswechsel notwendig. M in stelle sich ein zehn- bis zwölfjähriges Kind vor. um die ganze Sinnw idrigkeit dieser Bestimm» ig zu begreifen! Rechtlich umstritten ist die Stellung des Kinces zwischen dem zwölften und dein vierzehnten Lebensjahr in Beziehung auf den Religio,iswechsel. Bis zum zwölften Lebensjahre besti nn,e» die Eltern die Religionszugehörigkeit ihies Kindes: das über zehnjährige* Kind wird allerdings ..gehört", aber die Zustimmung des Kinces ist nicht notwendig. Die Rechte des zwölf- Ins vierzehnjährigen Kindes in dieser Beziehung lat vor kurzem der Staatsgerichtshof in Leipzig festslellon müssen. Der preußische Kultusminis er hatte in einem Runderlaß vom 29. März 1929 verfügt. daß zur Abmeldung von zwölf- bis vierzehnjährigen Kindern vom Religionsunterri ht die Zustimmung der Kinder nicht nötig ist, da nach § 3 des Gesetzes vom 13. Juli 1921 diese i ustimniung nur im Falle des Religionswechsels verlangt wird. Die Reichsminister des Innern und der Justiz wandten sich gegen diesen Ru iderlaß in der Meinung, daß in der Abmeldi ng vom Religionsunterricht der erste Schritt zim Bekenntniswechsel liege. Deshalb sei in jedem Lalle zu untersuchen, ob die Zustimmung des Kindes bei der Abmeldung nötig ist und ius welchem Grunde seine Anmeldung vom Religionsunterricht erfolgt ist. Der zur Entscheidung angerufene Sta itsgerichtshof hat am 24. Oktober 1931 beschlos, en: „Die Abmeldung des zwölf- oder dreizehn, übrigen Kindes vom Religionsunterricht bedarf gier TcLEFOU Z2S26 STUTTGAffT KANU reufONiz Continental ERZEUGNIS OER WANDERER-WERKE A.-G. SCHONAU-CHEMNITZ snmsAMnMmmKv