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Gemeinde-Zeitung für die israelitischen Gemeinden Württembergs · 1932-03-16 · 24 (16.3.1932) · p. [Seite]

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Journal
Gemeinde-Zeitung für die israelitischen Gemeinden Württembergs
Volume
VIII (1931-1932)
Issue
24 (16.3.1932)
Date
1932-03-16
Page
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so dankte er allen Firmen und Finzel Persönlichkeiten für ihre Spenden. Mit dem Appell an die Jugend und alle Freunde des Jugendheims, das Werk zu fördern, und der Bitte an die noch Abseitsstehenden. die Jugend einmal in Ruhe gewähren und sich durch die tiefere Kenntnis vom Jugendheim zu Freunden desselben machen zu lassen, auf daß es der Jugend, der Gemeinschaft und darüber hinaus der ganzen Gemeinschaft diene, schloß der Redner seine Weiherede. Direktor Aldingcr überbrachte die Grüße der Stadt Stuttgart und rühmte die auf hoher Stufe stellende jüdische Wohlfahrtspflege für die ja auch das neue Jugendheim zeuge. Wie man im alten Hause etwas Neues geschaffen, so solle die Jugend das Altbewährte anerkennen, sich aber auch nicht scheuen, ihm die Formen der Zeit zu geben. Die Ansprache Direktor Aldiugers klang in dem Wunsche ans. daß das Heim sich zu einer Stätte entwickelt, die Freude. K ruft u n d S e g e n spendet. Der Vorsitzende des Israel. \ orsteherumts. Os kur Rothschild, bezeichnet!* die Förderung der Jugend als eine selbstverständliche Pflicht und eine der vornehmsten Aufgaben der — 265 — Gemeindeverwaltung. Fr unterstrich die zwingende Notwendigkeit des Heims, besonders in dieser Zeit der seelischen und wirtschaftlichen Nöte. Die Hauptsache aber ist, so führte der Redner weiter aus. daß stets der Geist vorhanden ist. der ans dem Jugendheim eine Stätte lebendigen Judentums macht. Wenn die Jugend dafür sorgt, dann werden auch die Gegner bald ihre Freunde sein. Zum Schluß sprach Frust Sa enger im Namen der Jugend. Fr erklärte, daß das Jugendheim gerade zur rechten Zeit komme als feste Stätte jungjüdischer Verbundenheit. Von wirtschaftlicher und seelischer Not bedrohte Menschen soll es der Gemeinschaft erhalten. Die Jugend wolle es sich nicht in ihrem Heim bequem machen, sondern die vielen Möglichkeiten, die das Heim biete, wacker nutzen. Mit einein Dankeswort an das Vorsteheramt. die Gemeinde und alle Förderer des Heims schloß der Sprecher. Fine Singgruppe der ..k u in e r u d e n“ verschönerte die Feier mit munteren Fiedern. Im Anschluß au die Ansprache n verweilten die Gäste noch einige Zeit in den Räumen, die wenige Stunden später schon frisches Jtigendleheu erfüllte. H. St. Das jüd.-württ. Steuerwesen seit 183t. Von Redmungsrat Julius Wissmann, Stuttgart. ln den nachfolgenden Zeilen soll in kurzen Zügen über die FIntw idtluug des Steuerwesens in Württemberg seit dem Bestehen der Israelitischen Oberkirchenbehörde berichtet worden. In der dritten Abteilung des Gesetzes im Betreff der öffentlichen Verhältnisse der israelitischen Glaubensgenossen vom 23. April 1828 wurde ungeordnet, daß ein Zentrulfonds für die Fundes bedürfnisse und ein Kirchenfonds für die örtlichen Bedürfnisse gebildet werden sollten. Die Personalsteuer, die Tiiefür erhoben wurde, betrug für jeden selbständig lebenden Israeliten sechs Gulden und jede für sich lebende israelitische Witwe drei Gulden. Die \erteiluug der Eingänge hieraus zwischen dem Zentral- und dem örtlichen Fonds blieb dem Ermessen der Regierung überlassen. ln der Kgl. Verordnung vom 27. Oktober 1831 über die Bildung und den Wirkungskreis der Vorsteherämter und der Israelitischen Oberkirchenbehörde wurde als zum Geschäftskreis der Oberkirchenbehörde gehörig bezeichnet: Anordnung des Einzugs und der Einlieferung der jährlichen Personalsteuer, F'ntwerfung des für die Umlage des jährlichen Zuschußbedürfnisses der Zentralkasse erforderlichen Katasters. Man unterschied damals außer der Personalsteuer folgende Steuergrundlagen: 1. Rosche Bajis, eine Familiensteuer. Das Ergebnis der Familienumlage durfte die Hälfte des Gesamtbedarfs nicht übersteigen: 2. den Erach, die Vermögensteuer. Beschlüsse, die eine stärkere Heranziehung des Erachs. der Vermögensteuer, herbeiführen wollten, durften nicht genehmigt werden. Bei der Verteilung der auf das Vermögen umzulegenden Quote und der darauf folgenden Einschätzung mußten die tatsächlichen Vermögensverhältnisse nach bestem Wissen und Gewissen berücksichtigt werden. Dabei mußte strengstens darauf geachtet werden, daß keine Bevor t e i I u n g der Vermögenden und keine B e - nachteiligung der Wenigervermögenden eintrat. Die Akten jeder einzelnen Gemeinde zeigen aber, wie gerade bei dieser Stcuiereinschützung vorgegangen wurde, wobei es unzählige Prozesse gegeben hat. Die Neueinschätzung erfolgte alle drei Jahre. Dabei sollte nach den schon vor 1831 geltenden Grundsätzen verfahren und in Reklamationsfällen die Handtreue (tekeha Kaf) verlangt werden. Diese „tekeha KaP (Tekias) wurde von dem Rabbiner vorgenommen. 3. Die sogenannten „Kostbillets“. die auf einem alten Herkommen beruhten, wonach das einzelne Gemeindemitglied je nach seinem Vermögen zu den Kosten de« Armenwesens mit einer größeren bzw. kleineren Zahl von Kostbillets (Steuersimplen) herangezogen wurde. 4. Die Hakdama. das Eintrittsgeld, das jeder Neuverehelichte zu entrichten hatte, und das •4 % des Beibringens beider Ehegatten betrug. Heiratete jemand zum zweitenmal, so hatte d e r T e i 1 der Eheschließenden, welcher neu in die Ehe eint rat. nochmals die Hakdama zu entrichten. Durch das Gesetz vom 23. Dezember 1873 wurde die Personalsteuer aufgehoben. Am 18. Februar 1876 erließ die Israelitische Oberkirchenbehörde eine neue Verfügung über das gesamte Steuerwesen. Die Steuergrundlagen I., 2. und 4. wurden beibehalten, über in erster l-inie solltedie Vermögensteuer IErach) /.irr Deckung des Abinungeis dienen. Die Bestimmungen über die Heranziehung zu dieser Steuer wurden verschärft. Dem \ orstelieraint wurden beim Eruchmachen Deputierte beigegeben. Die Familiensteuer (Rosche Bajis) durfte in keinem Fülle in einer Gemeinde den Betrug von 9 Mk. für die Familie überschreiten und nicht unter 2 Mk. angesetzt werden. Innerhalb dieser Grenzen hatten die Vorsteherämter freie Hund. Bis zur Kirchenverfassung vom 6. September 1912 beruhte das Steuerwesen auf den Grundlagen: Rosche Bajis. FI rach und Hakdama. Aus diesen Steuern war sowohl die örtliche als auch die Fandesumlage zu bezahlen. Eine wesentliche Aenderung trat durch das Kirchengesetz vom 6. September 1912 ein. welches in § 10 folgendes bestimmte: 1. Die Kirchengemeinden haben ihren Bedarf, soweit derselbe nicht aus anderen Einnahmequellen gedeckt wird, mittels Umlagen auf in re Angehörigen aufziibringen. 2. Die Umlagen werden in einem bestimmten Prozentsatz der von den einzelnen Kirchenemeinclegenossen zu leistenden direkten taatssteuern erhoben, der von den Kirchenvorsteherämtern mit Genehmigung der Oberkirchenbehörde festzusetzen ist. 3. Die Umlage auf die Genossen einer Kirchengemeinde darf 10 % der direkten Staatssteuern in der Regel nicht übersteigen. 4. Die Vermögen- und die Fümiliensteuer sowie die Hakdama werden aufgehoben. Dieselben Grundlagen dienten auch der Erhebung der Laudesumlagc. Eine Neuregelung erfuhren die Steuerbestimmungen durch das Kirchengesetz vom 3. Marx 1924. in welchem als Besteuerungsmaßstab festgesetzt wurde: 1. Die Landeskirchensteuer wird als Zuschlag zu der reichsgesetzlichen Einkommensteuer erhoben. Neben diesem Zuschlag können aber die Kirchen auch einen Zuschlag zu der reichsgesetzlichen Vermögensteuer erheben. 2. Die Ortskirchensteuer wird als Zuschlag zu der reichsgesetzlichen Einkommen- und Vermögensteuer und der Grund-, Gewerbe- und Gebäudesteuer des Staats in einem einheitlichen Hundertsatz dieser Steuern erhoben. Wegen besonderer Verhältnisse kann die Staatsbehörde Abweichungen genehmigen. In § 37 des KG. wird dann an geordnet daß die landeskirchlichen Zuschläge zur Einkommen- und Vermögensteuer je 10 v. 11. dieser Steuern nicht übersteigen dürfen. In der Verfassung der Israelitischen Religionsgemeinschaft Württembergs vom 18. März 1924 wurde darauf in i 16 angeordnet: Die Gemeinden decken ihren Bedarf, soweit er nicht aus anderen Einnahmequellen gedeckt werden kann, durch Gemeindesteuern von ihren Mitgliedern nach Maßgabe des Landesgesetzes über die Kirchen. Einzelne Bestimmungen des Kirchensteueresetzes sind aber inzwischen durch Beschlüsse es Staats- und Kultministeriums vorläufig aufgehoben bzw. ergänzt worden. Insbesondere ist zulässig die Erhebung Mee üufie gehören zur Behandlung Ind JUmiUteniadf Modern eingerichtetes Fußpflegeinstitut StäAU Cueen JCöcpec! An die Stuttgarter jüdische Jugend! Fine notwendige und für das Leben jedes Mimischen nützliche Einrichtung wird sich imrrjer durchsetzen. Von diesem Gedanken' ausgehend wurde die Erweiterung und Neubelebung ejer S p o r t a b t e i I u n g des J ü d i s ch e n J Ü - gend rings begonnen. Es war kein Fehlgriff: denn allein während der Arbeit nur weniger Wochen hat die .Sportabteilung beachtliche Erfolge zu verzeichnen und den Beweis erbracht, daß jüdische junge Leute im eigenen Kreise Körperkultur treiben wollen. Regelmäßig jeden Mittwochabend treffen sich 23—30 junge Menschen in der Schloßtur#- halle, um bei Freiübungen, Spiel und Gerät) turnenden Körper widerstandsfähig und geschmeidig zu machen. Mit einigem Stolz darf ich von der neugegründeten F ußballmannschalft sprechen. Sie hat es fertig gebracht, ihre bisherigen Wettspiele gegen spielstarke Gegner unentschieden auszutragen. Noch bietet aber die I umhülle Platz für viele Menschen! Selbst für ältere Herren, denen eine sportliche Betätigung bestimmt nur nützen kanp. ist Raum genug. Ich habe bei unseren Turnabfiideu immer nach Menschen gesucht, aüs denen die Not der Zeit blickt Nergebens! Im Truiningsunzug hübe ich nur strahlende Gesichter gefunden. Menschen, die sich neue Kraft, neuen Mut und neuen eisernen Willen erringen wollen, um durch diese Zeit hindurchzufinden. | Bei allen, die noch fehlen, steht von nun ab iin Wochcnprogramm: Mittwocha-bend — Halle n t r a i n i n g! Sonntag vor mittag j auf de.n Sportplatz! Auch Schülern ist Gelegenheit geboten, jeden Mittwochabend voVi 6—8 Uhr unter erprobter LcÜtung in der Schloffturnhalle Sport zu treiben. Also Frischauf!' I Mit Sportgruß Fritz Hiller. 1. -ider Ortskirchensteuer durch eine Klasset(- steuer. i 2. einer Kopfsteuer, wobei für ein Ehepaar oder einen Manu mit eigenem Haushajt 3 RM.. für andere volljährige Steuerpflichtige 3 RM. festgesetzt sind. i 3. eines höheren Hunde rtsatzejs wie 10% der zugrundeliegenden bürgerlichen Steuern. ln der Praxis haben sich bei der Erhebung de^ Klassensteuer genau wie früher beim Erachmachen Schwierigkeiten und Mißhelligkeiten innerhalb der Gemeinden ergeben. Am einfache sten ist nach wie vor die Steuererhebung au|f Grund der Reichssteuern. Jedoch zwingen die Verhältnisse in den einzelnen Gemeinden oft zur Erhebung einer Klassensteuer sowie einer Kopfsteuer. j Ueber die örtlichen Steuersätze ist folgendest zu sagen: In den 43 württembergischen jüdischen Gemeinden wurden im Rechnungsjahr 1930 dif Ortskirchensteuern auf folgenden Grundlage^ erhoben: | u) in fünf kleinen Landgemeinden mußte überf haupt keine Kirchensteuer bezahlt werdet), da clie andern Einnahmequellen ausreiditen. die Ausgaben zu decken. ] Auf Grund der Reichseinkommensteuer unef der dreifachen Vermögensteuer wurden erhoben) b) in 12 Gemeinden bis zu 10%, , c) in 11 Gemeinden von 10—20 %, : d) in 3 Gemeinden von 20—30%, e) in 3 Gemeinden von 30—100%, f) in 11 Gemeinden eine Klassensteuer. Die einzelnen Umlagesätze sind hiebei schon durch weitgehende Unterstützungen aus der Zentralkasse wesentlich gesenkt worden. Würden diese nicht gewährt werden, so würde man, was als eine Abnormität zu bezeichnen ist, in einer einzelnen Gemeinde über 1000 % der Reichsjsteuern erheben müssen. Nun noch einige Ausführungen Uber die Lam desuralage seit 1924. Es wurden erhoben im Rechnungsjahr 1924 10 Goldpfennig aus der Reichseinkommensteuer 1923; seitdem dienen di» Reichseinkommensteuer und die Vermögensteuer als Grundlagen. I Die einzelnen Steuersätze betrugen: Pavillon Eatcdsior I Samstag u. Sonntag 4 Uhr-Tanztee | Bunte Bühne / Tanz Täglich 8®° Uhr; Mittwoch, Donnerstag, Sonntag, auch nachmittags, 3+° Uhr das ungekürzte Abendprogramm

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