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Gemeinde-Zeitung für die israelitischen Gemeinden Württembergs · 1931-12-16 · 18 (16.12.1931) · p. [Seite]

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Journal
Gemeinde-Zeitung für die israelitischen Gemeinden Württembergs
Volume
VIII (1931-1932)
Issue
18 (16.12.1931)
Date
1931-12-16
Page
[Seite] (sequence 11)
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beten ist au Sabbath und Festtagen vor und nach der Predigt — ein mit der Predigt im Zusammenhang stehendes Lied aus dem israelitischen deutschen Gesangbuch zu singen, wozu die männliche Jugend besonders anzuhalten ist. Alle Profan- Melodien, nach welchen seither verschiedene Gebete und Gesänge an Sabbath- und Festtagen sind vorgetragen worden, sind untersagt." ..Beisänger“. Mesoiorerim genannt, die den Gesang des Vorbeters in Terzen und Sexten willkürlich begleiteten), „dürfen nirgends mehr geduldet werden. Gebete und Psalmen dürfen nur nach den allgemein eingeführten Choräleu. wo möglich drei- oder \ierstimmig. gesungen werden, in welchen auch die Schuljugend unterrichtet und dadurch in den Stand gesetzt werden soll, mit dem Vorsänger die Gebete und Gesänge zu singen. Krwachsene haben sich des Mitsingens so Tange zu enthalten, bis sie sich die neu eineführten Gesangsweisen angeeignet haben." ür die deutschen Lieder — die ganz besonders Aergernis und Auflehnung in manchen Gemeinden hervorriefen — hat man im IjUiifc der Jahre verschiedene Bücher benützt. Krwähnt seien nur: — III Deutsches Gesangbuch für Israeliten von J. Johlson. Liederbuch für israelitische Schulen von I.. liecht und das Memorier- und Gesangbuch von B. StruHburger, der Lehrer in Buchau war. Die Gesangsliteratur für unseren Gottesdienst hat sich in den letzten V) Jahren stark vermehrt und verändert. Die Oberkirchenbehörde und der an ihre Stelle getretene Oberrat haben nicht nur das Wertvollste davon in die Bibliothek aufgenommen. sondern haben auch dafür gesorgt, dull die uuszuhildenden Vorsänger damit vertraut gemacht werden und für die im Amt sich befindenden Fortbildungskurse abgehalten wurden. Kill besonderes Verdienst hat sich der Ober rat dadurch gesichert, daß er dem Aussterben der Luien-Vorbcter vorgebeugt hat indem er stimmbegabte Männer durch besondere Kurse so weit gefördert hat — an Orten wo kein Lehrer mehr ist — nicht nur an Sabbath und Werktagen sondern auch an Fest- und hohen Feiertagen vorbeten zu können. Wo solche Kräfte um Werke sind, werden auch unsere Melodien nicht aussterben. -!- Wir erbitten Ihren Besucht Garantiert täglich frisch! Ia Süßrahm-Tafelbutter Mk. 1.35 (Teebutter) aus eigenen Allgäuer Betrieben Kflse« Emmentaler, Edamer, Tilsiter, Münster usw. Stangankisa, Camembert Frühstücks-Käse usw. Vereinigte Allgäuer Molkereien Kronprinzstraße 3 die Stellung des Waisenkindes im jüdischen Rechte als mustergültig bezeichnen. Die Fürsorge für verwaiste Kinder war i icht Auffabe der Wohlfahrtsbehörden. sondern in allen eilen gesetzlich begründet Die Stellung des Waisenkindes im jüdischen Rechte. Das Leitwort des jüdischen Rechtes über die Stellung des Waisenkindes ist der biblische Rechtssatz: Du sollst das Recht des Fremdlings und des Waisenkindes nicht beeinträchtigen (5. Mose 24. 17). Dieser Rechtssatz gilt ja nicht nur für den Richter, sondern für jeden Menschen der jüdischen Gemeinschaft. Bezeichnend für diese Auffassung ist die talmudischc Deutung des biblischen Rechtssatzes, die auf ihre Allgemeingültigkeit im Rechtsleben wie im Alltagsverkenr ernst hindeutet. Eine Rechtsbeugung, die an einem hilflosen, Waisenkinde verübt worden war, erschien der biblischen Weltanschauung als eine Verletzung des göttlichen und menschlichen Rechtes. Gott gilt ja in der Heiligen Schrift gleichsam als Anwalt des R c ch t e s der Waisen. Aber auch jeder einzelne Mensch hat die sittliche Pflicht, für dieses Recht einzutreten. Neben den allgemeingültigen Menschenrechten stehen aber dem Waisenkinde besondere Vorrechte zu. Es ist von der Verpflichtung zu öffentlichen Abgaben befreit und wird zur Armensteuer nicht herangezogen. Sogar zum Ersatz des Schadens ist cs nicht verpflichtet, das ein ihm gehörendes Tier verursacht hat. welches noch nicht als stößig bezeichnet war. Besondere Bestimmungen schützen die Waisenkinder vor dem Eingriff durch Gläubiger ihrer verstorbenen Eltern. Vor ihrer Volljährigkeit konnte überhaupt nicht gegen sie mit Forderungen vorgegangen werden. Sie hafteten nur mit den im Nachlaß vorhandenen beweglichen Gütern. Die Forderungen der Waisen verjährten dagegen ira Jahre des Schuldenerlasses nicht, da die jüdische Behörde als „Vater der Waisenkinder“ zur Einziehung ihrer Forderungen ohne weiteres berechtigt war. Sogar das Zinsverbot, das bei anderen Geldgebern streng innegehaletn wurde, wurde ihnen gegenüber gelockert, indem ihnen gestattet wurde, Gelder „nahezu zum Gewinn und fern von Verlust“ gegen Zinsen zu verleihen. In alter Zeit scheint innen sogar das Recht zuebilligt worden zu sein, Gelder im Tempel zu eponieren, wodurch sie als unantastbar galten. Das zweite Makkabäerbuch berichtet von der großen Erregung im jüdischen Volke, als ein Raub dieser Gelder der Waisenkinder geplant war. Unter besonderem Schutze standen die unbemittelten Waisenkinder. In jedem dritten und sechsten Jahre sollte der zweite Zehnte* (Muusser schein) den Leviten mul Fremden, vor allem aber den Witwen und Waisen zugute kommen. Die Oeffentlichkeit hatte die Pflicht, für arme Waisenkinder Sorge zu tragen. Ebenso hatten die Waisenkinder einen Rechtsanspruch auf die Nachlese auf den Feldern, im Weinberge mul am Oelbaume. Der Besitzer des Feldes hatte* nicht einmal die Befugnis, zu Gunsten bestimmter Waisen über diese Abgaben zu verfügen. Im Waisen recht waren die Knaben und Mädchen einander gleichgestellt. Nur im Hinblick auf eine Verheiratung waren weibliche Waisen bevorrechtet. Es war sogar den Verwaltern der örtlichen vArmenkassen gestattet, eine Anleihe aufzunehmen. um eine Waise verheiraten zu können. Die Pflegschaft über Waisenkinder hatten Blutsverwandte zu übernehmen. Später aber wurde* die Ernennung eines besonderen Waisenpflegers (Epitropos) durch die Behörde Gesetz, weil diese als Vertreterin der Gesamtheit die besondere Fürsorge für Waisenkinder zu übernehmen hatte. Wenn auch das jüdische Recht eine Adoption nicht kannte, so ward doch überall die Aufnahme und Erziehung von Wair senkindern im eigenen Hause als besonders verdienstlich hervorgehoben. Ueber die Pflichten und Rechte des Vormundes entschied eine besonders eingehende Rechtsprechung, deren Niederschlag in den jüdischen Rechtsquellen uns bedeutsame Einblicke in den Schutz des Waisenkindes nach der jüdischen Rechtsauffassung gestattet. G e ni ü t s m o t i v e waren in der Behandlung des Waisenkindes in dieser Rechtsprechung entscheidend. Ihre Vorschriften gründen sich auf Erinnerungen an die Sklavenzeit Israels in Aegypten. Die dankbare Erinnerung an die Befreiung aus dieser Knechtschaft sollte Israel zu steter Hilfsbereitschaft gegenüber den Schwachen erziehen. Man darf daher ohne Uebertreibung Phoioapparale Photo Oarienstt*/ L Filiale Frteirkfcsfeafea KAUFT Möhri ngar Str. 83, Tal. 70160 Varia ngan Sla unvarblndllcha VorfOtrung - Ermäßigt# Praia# * Teilzahlung oeetattet thsf / ficadsc täglich frisch CeloaUlwareH frei Ins Haus Tlgl.frische Harfcsnbu tter friaeila Sthlcidi UMdnfcr wasdtc-Spcitalhaiu Gg. Sdtwenksdmster Bettwäsche, Tischwäsche, Leibwäsche etc. Anfertigung feiner Brautausstattungen in allen Preislagen, Strümpfe Crawatten Gürtel^ Ketten Modehaus Hess & Co. POSTSTRASSE 8 ✓ TELEFON 22139 PnUßdie VMMOÄMe Hehr als In andaran Oaldtachen sind balm Bausparen Sicherheit Vertrauenswürdigkeit dar Kassa ausschlaggebend. 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Dagegen war die vierte jüdische Wuisenhausgrüiidung. die Israelitische VVui.senverpflegungsanstalt in Breslaji (1803). wieder eine Vcreinsgründung. Das Eulinger Waisenhaus war das fünfte jüdische! Waisenhaus in Deutschland. Zurzeit besitzt die-fleutsche Judenheit 41 Waisenhäuser und Erziehungsanstalten. Das größte Waisenhaus der Judenheit ist das jüdische Waiseninstitut in New \ork. das durch eine Sammlung im Jahre 1820 begründet worden ist und Über 1200 Pfleglinge verso ixt Zum Vergleich damit sei daran erinnert daß das größte jüdische Waisenhaus in Deutschland, das vön Lehrer B a r u ch A u e r b a ch in Berlin geschaffen worden ist nur 84 Pfleglinge aufweist und das Eßlinger VVaiscnhuus gegenwärtig 64 Pfleglinge beherbergt. Die jüdische Frau in der deutschen Presse. Leber den Anteil jüdischer Frauen au der deutschen Presse veröffentlicht soeben Dr. Else L. K ii h n im „Israe l. Zentralblatt für! Baden“ Mitteilungen, die auf allgemeines Intereise rechnen dürfen. Der ..Reichsverband der deutschen Presse" bat vor kurzem die organisierten Mitarbeiterinnen am deutschen Zeitungswesen statistisch erfaßt, ohne auf ihre konfessionelle Zugehörigkeit ein/ngehen. Nur von Berlin!ist festgestellt. daß unter den 60 organisierten Journalistinnen etwa 10 Jüdinnen sind. Die .\fehrzahl l— . .. und jetzt sogar noch hohen Festrabatt — mehr als in der Notverordnung vorgesehen — I So kommen wir durch unsere niederen Preise Ihrer Kaufend Schenk-Lust weit entgegen. Ihr Spezialhaus für Pelzmoden S. ORLJANSKY & SOHN STUTTGART - Königstr. 43 B Konditorei-Cafe MOHRENKOPFIE Inhaber: Eugen Rficker z Stuttgart lovlart ff^Prtllnen Erstklassige Kohditorol-Erzäugnisse HmMiung bis 12 Uhr nachts geüffnatl

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