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Gemeinde-Zeitung für die israelitischen Gemeinden Württembergs · 1931-12-01 · 17 (1.12.1931) · p. [Seite]

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Journal
Gemeinde-Zeitung für die israelitischen Gemeinden Württembergs
Volume
VIII (1931-1932)
Issue
17 (1.12.1931)
Date
1931-12-01
Page
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Tatsächlich aber bedeutet sie mehr — sie ist das Fest der Gesamtorganisution der Juden des Fundes. Wer den grollen Gedanken begriffen, daß nicht der F-inzelne, sondern die Gesamtheit Träger des Judentums ist. wer die alten Formulierungen dieser Idee veriteht: „Israel ist e i n r r e u n d e $ b u n d" und „In Israel soll jeder für jeden ein treten“, der hat die rechte Einstellung zu dieser Feier gewonnen, die den Zusammenschluß der württembergischen Juden zu einer organischen Einheit festlich begeht. In ihrer Vereinzelung wären die Zwerggemeinden des Fundes längst der Auflösung verfallen, sie hätten ihre religiösen Einrichtungen und mit ihnen die Pflege des Judentums längst aufgeben müssen. Die Schaffung der Gesamtorganisation wurde ihr Halt und ihre Sicherung. Von dieser Gesamtorganisation wurden aber wieder rückwirkend die größeren Gemeinden des Fandes befruchtet, die in den Landgemeinden die Blutquelle ihrer Verjüngung finden durften. Das Wesentliche dieses organischen Zusammenschlusses der Gemeinden war aber die Erhaltung ihres Feingehalts au jüdischen Werten. Seelsorge und Schul pflege wurden in umfassendem Sinne erst durch ihn ermöglicht, geistiges und religiöses Feben durch ihn angeregt. Wohlfuhrt und Nächstenliebe durch ihn gefördert. Der Geburtstug des Oberrates ist so als Gründuugstug der Gesamtorganisation zugleich der Geburtstag der neu entfalteten württembergischen Judenheit. Vielleicht ist ein Gedanke imstande, die Festesfreude über diesen Zusammenschluß zu mindern, die Tatsache, daß er nicht von den Juden ausgegangen, sondern vom Staate ihnen gesetzlich auferlegt worden ist. Aber der Zusammenschluß erfolgte doch mit ausdrücklicher Billigung der Juden des Fandes. unter ihrer fortwährenden Zustimmung, und wurde als beglükkende Tatsache empfunden. Als daher die gesetzmäßig berufene Israelitische* Fandeskirchen Versammlung sich am 18. Mürz 1924 aus freier Entschließung die eigene Verfassung gab. hielt sie an dieser Gesamtorganisation fest, deren Wert die Judenheit des Fandes fast ein Jahrhundert hindurch erprobt hatte. Die Gebietsvermehrungen der napoleouischen Zeit hatten aus dem rein evangelischen Württemberg ein Land mit konfessionell gemischter Bevölkerung gemacht. Dies hatte auf staatskirchenrechtlichem Gebiete den Uebergang vom lutherischen zum paritätischen Kirchentum zur Folge, wie er sich im Religionsedikt vom 15. Oktober 1806 ausdrückte. Die Zahl der Juden und der jüdischen Gemeinden hatte sich durch die Einverleibung der neuwürttembergischen Fandesteile sogar verzehnfacht. Die alte ständische Gesetzgebung mit ihren Ausschließung!!- und Beschränkungsbedingungen war bei der Bedeutung der nunmehrigen Judenschaft des Fandes nicht mehr aufrecht zu erhalten. Dazu war in den deutschen Staaten der humane Geist der Aufklärung auch den Juden gegenüber heimisch geworden. Es war eine Wirkung dieses neuen Geistes, daß König Friedrich seinem Staatsministerium in einer Entschließung vom 31. Oktober 1807 empfahl, sich den Juden gegenüber von Zum Geleit! Der obersten Behörde der Isr. Religionsgemeinschaft Württembergs, die im Dezember d.J. ihr hundertjähriges Bestehen feiern darf, ist mit dem Inkrafttreten ihrer neuen Verfassung am 1. April 1924 ein wertvoller Helfer bei der Erfüllung ihrer Aufgabe erstanden, dem Zusammenhalt der jüdischen Religionsgemeinden des Landes und der Pflege lebendigen Judentums zu dienen. Ich meine die „Gemeindezeitung für die isr. Gemeinden Württembergs,“ die unter ihrer zugleich tatkräftigen und besonnenen Leitung schon im achten Jahre Stadt und Land, Lehrer und Lernende, Wähler' und Gewählte, Vereinsleiterund Vereinsmitglieder miteinander verbindet. Sie hat es verstanden, Kenntnisse vom Judentum zu verbreiten, die Würde und Ehre unserer Glaubensgemeinschaft zu wahren und, über dem in Württemberg glücklicherweise ohnehin nie sehr heftig geführten Streit verschiedener Richtungen stehend, im Innern das gegenseitige Vertrauen zu erhalten und zu stärken. Die ihm von der Zeitung gebotene Möglichkeit, seine für die Vorsteherämter, Rabbiner und Lehrer bestimmten. Verfügungen in weiteren Kreisen bekanntzumachen, hat der Oberrat immer gern benützt. Daß Verlag und Schriftleitung ihm zu seinem Jubiläum die Ehre erweisen, eine Festnummer erscheinen zu lassen, begrüßt er dankbar. Möge auf der gemeinschaftlichen Arbeit für das gleiche Ziel auch fernerhin Segen ruhen. Stuttgart im Nov. 1931. Der Präsident des Israelitischen Oberrats: „Intoleranz und einem durch Vorurteile und schiefe Absichten beschränkten Geiste des Zeitalters“ loszumachen und Anträge „im Geist der höheren Aufklärung“ vorzuschlagen. Die gesetzgeberischen Entschließungen von 1808—28 kennzeichnen so den Uebergang von der Stellung des geduldeten Schutzjuden zum gleichberechtigten Staatsbürger. Diese Entwicklungsgeschichte findet ihren ersten Abschluß mit dem Gesetze vom 25. April 1828 und der Königlichen Verordnung vom 27. Oktober 1831. welche die Israel. Oberkirdienbehörde ins Feben rief. Die Gesetzgebung seit 1806 wollte die Juden nach der Aeußerung in einem Gutachten vom I. Oktober 18^0 ..cerbürgern“. 1 l)us Gesetz com 25. April 182s war jals Et - Ziehungsgesetz gedacht und sollte seine notwendige Ergänzung in der Errichtung einer Gesamt - Organisation der Judenschaft finden. Von beiden Absichten sprach das Begleitschreiben <u dem Entwurf einer Ordnung für die Juden in den königlichen Staaten com 4. Juni 1808. Seien damals war von dem Plane die Bede. ..auf eine gemeinschaftliche Stelle (ein ( onsistoriiiin) anzutragen, welcher die Feitung der Judfnangclegenheiten im ganzen Königreich übertragen werden könnte". Vorerst wäre allerdiugs|an diesen Zusammenschluß nicht zu denken, da die Juden zu sehr verstreut lebten und zu arm wären und in zu geringer Anzahl in S uttgart selbst wohnten. Erst die veränderten /uhlcnc erhabne sc und die gebesserte wirtschaftliche Fuge der w.irttombergischen Juden machte die Verwirklicht ng dieser beiden Fc-itgedanken 1828 bzec. 1831 möglich. Artikel 57-des Gesetzes von 1828 behänd -lte die Fansetzung der Oberkirchenbehörde. Ursprünglich hatten die Regierungsvertreter um 5. Miir/ 1821 nur an die Ernennung eines Oberraibiuers gedacht. ..welcher auf ähnliche Weise v ie ein Dekan die Aufsicht über das ganzeisrac litisdie kirehen- und Seit ul wesen in Gemeinschaft mit einigen von der Jiideiigcmeiiidc dazu erc iihlten Israeliten dieobere entscheidende Belic rtle in Gegenständen bilden sollte, welche das Innere der jüdischen Religionsübungen betreffen, und zugleich das Organ der Regierung sein sollte“, um in moralisch-religiöser Beziehung . uf die Juden einzuwirkeii. Die zur Kommission zugezogeuen Juden. Rabbiner Adler aus Möhringen. Hofagent AIar\ Pfeiffer aus Weikersheini. V orstehc-lr E r - langer aus Buchau und V orsteher I s a k Heß aus Fauchheim sprachen sich dagegen. N ä t h u n Kaullu aus ,8tuttgart dafür aus. Im Entwurf von 1825 gab man diesen Plan auf und -ah die Einsetzung einer Oberbehörde vor: „Die Aufsicht und Feitupg über das ganze israelitische Kirchen-- und Armuiiwesen wird einer vorerst von der Regierung zu bestellenden Oberbehörde übertragen. welche uns einem Regierungskonimisar. einem israelitischen Gottesgelehrten und wenigstens drei anderen Israeliten als ordentlichen Beisitzern bestehen soll.“ Das Wort „vorerst“ wurde dann gestrichen, um der Regierung für später völlige Freiheit in der Auswahl der Beisitzer zu sichern. Eine besondere Eingabe der jüdischen Feh rer vom 10. April 1827 wünschte, daß das Bestimmungsrecht über die-—Mitglieder der Oberbehörde dem Staate überlassen bleiben sollte*, damit diese stellen nicht von den Juden abhängig seien. Die Königliche Verordnung vom 27. Oktober 1831 verlangte dann im § 10 c ie Zugehörigkeit eines israelitischen Theologen zur Oberk i rchenbehörde. Diese Verordnung übertrug dann der neuen Behörde Aufsicht und Feitung über das gaßze israelitische Kirchenwesen. Im Dezember 1851 fanden ihre ersten Sitzungen statt, mit deren die Arbeit der Neuorganisation begann. Sie ist seitdem aus dem Feben der württembergischen Judenheit nicht mehr wegzudf-nken. Sie darf geradezu als einer ihrer Febensfaktoren bezeichnet werden. Die Verfassung vom IR. Mörz 1924 hat daher in allen Teilen an ihr festgehalten. OANZI ZIMMEREINRICHTUNGEN / KLEINHOBEL POLSTER MOB BL / VORHXNQI / STOPFE USW. niedrigsten Preislagen bei bekannter Wertarbeit bietet 11 Hans F. W. Brauer, Stuttga Möbel u. Kunstgewerbe, Oalaburgshr. Sa (k. tgart O.OI0BBMM}

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