Gemeinde-Zeitung für die israelitischen Gemeinden Württembergs
- Journal
- Gemeinde-Zeitung für die israelitischen Gemeinden Württembergs
- Volume
- VI (1929-1930)
- Issue
- 15 (1.11.1929)
- Date
- 1929-11-01
- Page
- Seite 205 (sequence 1)
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 86% known words query
- IRI
…/4904101-5441819-5443102--2373-4906443- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
GenielnbeZeitung füg Oie itroelitlHBcw Oemeiwbttt 3PflHtewiBerB< »«,»»»»»»>» «aDHIkeiMl 9«fUUg*l» UUsUIch 5 JIM, tsoU-ISHrUch 1.50 JIM eU«t«lf(U|ittd| 1.15 JIM, Oojditomm« t5 R«l<ti»p|«inlo PoPfd)«*'KoatO: Mt59 Orschri»1 wmIIU) |w(m1 »» 1. ». 10. Israelitische v fcrnfpt- 133 i* * Schr Stadtraddtuer c Verlag! eriassaustait G. m. d. k>. Stuttgart » Koftiatojlt 13 i f! I < t t n n g: vr. Sieger, Stuttgart, oUsaftroß« 13 tsirt> dt« rUspawo« N»apor«NI«r»iI« 30 R«f<t|*p(«tmlg □mfy)laa(«U« i a. X>otjng*pUife« «och Torts, fm»M»oao9«Io«» uod klttqt dt« KI«tnj«U« to R«ld)*pf«imlg, R«klnm«2«tl« 1-50 XM : Sei rvt«»ertz»l»»l«» D«r«»»sti>»», vi. 3oQroaii0 etüttaart l. TtobemOer 1929 9tr. 1» 3Xmtltct>e 3$efanntmac$ungeti Israelitischer Oberrat. Stuttgart, 8. Oktober 1029. Betreff: Gedenkfeier. Am Sabbath vor dem öffentlichen Traucrgedenktag für die Gefallenen im Weltkrieg, das ist Samstag, der 23. November 1929, sollen in. sämtlichen Gemeinden des Landes Gedächtnisfeiern abgehalten werden, bei welchen nach der Thoravorlesung in würdiger Weise auf die Bedeutung des Tages hingewiescn werden soll. In Gemeinden, in denen Rabbiner oder Religionslehrer tätig sind, sollen besondere Gedächtnisreden für die Gefallenen der Gemeinde gehal tea werden und in einem „Jiskaur" die Namen der Gefallenen genannt werden. In Gemeinden, in denen kein Beamter tätig ist, soll das am Jom Kippur übliche „Haskoras-neschomaus" mit Nennung der Gefallenen vorgetragen werde». Tie Thoraspenden bei der Gedenkfeier sollen zu einem Trittel dem Volksbund deutscher Kriegs gräberfürforge, zu zwei Neunteln dem Württ. Kriegerbund zur Unterstützung für Schwerkriegsbeschädigte, zu zwei Neunteln dem Reichsüund der Kriegsbeschädigten, Kriegsteilnehmer und Kriegs Hinterbliebenen, Gauleilung Württemberg, und zu zwei Neunteln der Württ. Landesfürsorgebe^ Hörde, Abteilung Häuptsürsorgestelle für Kriegs beschädigte und Kriegshinterbliebene, Stuttgart, zugeteilt werden. Die Vorstehrrämter werden ersucht, die eingehenden Beträge aus das Postscheckkonto der Israelitischen Zentralkasse, Stuttgart, Nr. 4920, mit der Bemerkung „Gcsallenenspende" einzubezalsten. N ö r d 1 i n g e r Merkblatt für die israelitischen Religionvgemeinden der Israelitischen Religionsgemeinschaft Württem» berg» zur Ordnung und Erhaltung der Arlmnden «nd geschichtlich wertvollem älteren Akten (Archivalien) 8 1. Urkunden und geschichtlich wertvolle Akten genießen den Schutz der Gesetzes (Reg.Bl. 15 November 1927 S. 323 und Reg.Bl. 25. Mai 1920 S. 317). Zu jeder Beseitigung, Veräußerung, Verpfändung und wesentlichen Veränderung von solchen ist die Genehmigung des Israelitischen Lberrats erforderlich, der im gegebenen Fall bereit ist, den Archivalienschutz in seinen Räumen zu übernehmen. 8 2. Tauernder Aufbewahrung würdig sind: 1. alle Urkunden, 2. alle vor dem Jahre 1828 entstammenden Akten, Rechnungen, Protokollbücher, Grundbücher, Personalverzeichnisse, Memorbücher usw 3. von den nach 1828 entstandenen Akten, Gemeindebüchern, Protokollbüchern usw. diejenigen, die in rechtlicher Hinsicht auch künftighin von Bedeutung sind oder sich auf denkwürdige Ereignisse der Gemeindegeschichte oder auf hervorragende Einzelpersonen beziehen. 8 3. Ten Gemeinden wird empfohlen, mindestens alle 10 Jahre eine Ausscheidung entbehrlicher Akten vorzunehmen. Die zur Ausscheidung bestimmten Akten sind zu verzeichnen. Tie Verzeichnisse sind vor der Ausscheidung dem Oberrat mitzuteilen, ohne dessen Entscheidung Akten nicht auszuscheiden sind. § 4. empfiehlt sich, die der Aufbewahrung würdigen Akten ols „Gcmeindearchiv" in einem besonderen, versch iebbaren, trockenen und seuersicheren Raum auszubewahren. Benützte Archivalien sind unmitt lbar nach der Benützung an ihren früheren Lageort zurückzubringen. Tie Aus oder Verleihung von Akten und Urkunarchivs zur Benützung in Priuntersagt. Tie Verleihung von Akten und Urkunden kann nur unter der Voraussetzung erfolge», daß diese in den Räumen Entleihers benutzt werden. gäbe den des Gemeind« vatwohnungen ist der Gemeinde des 8 5. Tas „Gern halten. Ucber der eindearchiv" ist geordnet z» er- Bestand des Gcmeindearchivs ist ein ^Zerzcichnis fortlansend zu führen. Einzelne Urkunden sind in zeitlicher Reihenfolge zu ord nen und zm verzeichnen. 8 6. Tas> Verzeichnis über das „Gemeindearchiv" ist \n der Gemeinderegistratur aufzubewahren und jeweilig eine 'Abschrift des 'Verzeichnisses eiaznsenden. 8 7. Ter Oberrat ist bereit, die Gemeinden be der Ordnung ihrer „Gcmcindearchive" durck schriftliche A erteilung zu islünfte sowie durch persönliche Rat unterstützen. S t n t t g r r t, 9. Oktober 1929. j Israelitischer Cbcrrat: Nördlingcr Die kommenden Wahlen. Ein Mahnruf. Am Sonntag, den 8. Tezember, finden die Wahlen zur I s :. Landesversammlung und zum I s r. B o r st e h e r a m t in unserem Lande statt. So erfreulich es an sich ist, wenn den Gemeinden des Landes ein leidenschaftlicher Wahlkamps mit seinen betrübenden Ersahrungen und seinen erregenden Nachwirkungen erspart bleibt, so bilden doch die Ersahrungen bei der letzten Wahl zum Stuttgarter Vorsteheramt mit ihrer geradezu bl schämenden Anteilnahmlosigkeit der Gemeinde eil ernstes Mene Tekel. Es wäre damals jeder Zwrgpartei, jeder kleinsten Interessengemeinschaft eicht möglich gewesen, die Wahl ihrer Männer di rchzusetzen und ein dem Willen der Gemeind:genossen in keinem Teile ent» sprechendes Gemeinde - Parlament zu wählen. Schon zur Vermeidung solcher Ucberraschungen ist es daher dringlich geboten, daß sich „die Gemeinde" an bin Wahlen wirklich betei l i g t. Tie Lant esversammlung soll doch das Willensorgan der gesamten Judenheit des Lan des sein, das Virsteheramt die Vertretung der Gesamtheit der Juden ihrer Religionsgemeinde. Es ist schon dest alb die Ehrenpflicht aller Juden des Landes, hr Wahlrecht auszuüben, wenn anders sie nicht bei wichtigen Entscheidungen der gewählten Körpe Schaft das Bewußtsein haben wollen, durch ihr Fernbleiben an der Wahl sich jeder direkten Vertretung begeben zu haben. Uebe jeder sein vornehmstes Ehrenrecht als Mitglied der Jsr. Religioi sgemeinschast des Landes und seiner Gemeinde aus, damit die Wahlen der Ausdruck des Willens der Gesamtheit sind und sich die Gewählte r nicht als die Vertreter einer Minderheit, sondern als die Vertrauensleute ihrer Religionsgenossen betrachten dürfen. Wer sich der Wahlpflicht entzieht, versäumt seine Ehrenpflicht, am Ausbau und Ausbau des jüdischen Lebens in unserem Land : und in seiner Gemeinde mitzuwirken. Wa)lrecht ist Ehrenverp s l i ch t u n g! Glücklicherweise unterscheiden sich die Wahlen zur Landesversammlung und zum Vorsteheramt in einem wesentl chen Teile von den politischen Wahlen. Dort gilt es, sich für Parteien zu entscheiden, hier gilt es einen Kampf um die wert-' vollsten Persönlichkeiten. Tort ist die Parteischablone alles, liier sollen Charakter und Gesinnung, sittlichei Ernst und persönliche Wahrhaftigkeit, Ehrenhaftigkeit und religiöse Begei-. stcrung' den Ausschlag geben. Es wäre tief bedauerlich, venn auch bei den Wahlen zur Lau desversamml rng und zu den Gemeindevorsteher ämtern das starteischema und die politische S.cha blone eine Rolle spielen würden. Hier müs sen die peisönliche Würdigkeit und die Ein stellung zun Judentume entscheidend bleiben. Unsere Ge neinden waren bisher stets im besten Sinne neut al, d. h. überparteilich. Sie Habei sich immer >emüht, allen Richtungen gegenüber Gerechtigkeit walten zu lassen und die Einheit und Einigke t über alles Parteige^änk zu stellen. Es gab bisher vor allem in den Gemeindestubep nicht Rechts und Linksgerichtete, sondern Man ner, die übe: die Partei hinaus für die gerechte Pesriediguns aller Gemeindebedürsnisse eingetre ten sind. P arteisanatismus war innerhalb bev Landesvcrsa nmlung ync in den Gemeindeverwaltungen ine völlig unbekannte Erscheinung. Solche vorlildliche Ueberparteilichkeit muß den Juden Wüi ktembcrgs in jedem Falle erhalte^ bleiben. Für die 4 uswahl der Vertreter innerhalb der beiden Körp rschaften muß auch diesmal die biblische Forde ung für die Wahl zu Bolkssührerii maßgebend! leiben: „Ersieh dir aus allem Volke tatkrästixe 4 iänner, gottessürchtige, Männer de^ Wahrheit, u «eigennützige und setze sie über Js rael (2. Mo e 18, 31)!" ' Wir bra achen vorerst „tatkräftige" Meis schen, Perso len mit Entschließungskrast und ge sundem Wollen, mit nüchterner Arbeitstreue und schlichtem H jlichtgesühl, mit selbstverleugnender Arbeitsfreud: und ehrlichem Fleiß. Es gilt hier stille Ausbai arbeit zu leisten^ Wir brau hen „gottessürchtige" Persönlichkeiten. Jndisse ente, religiös gleichgültige, in jüdi scheu Fraget uninteressierte Abgeordnete und Gemeindevorste:er sind ein Widerspruch in sich. Tie Gewählten fallen ja das jüdische Leben, das inwesentlichen religiös ist, anregen, steigern, vor tiefen. Sie ' >>>> dürfen in jüdischen Tingen nicht blutlose The -retikcr, sondern müssen Menschen dar Tat sein. <:ie Md ja zu Hütern einer ehr würdigen 1 eberlieserung, zu Wahrer» heiliger Einrichtungen, zu Mehrern ererbter Ideale berufen. Wir brauchen „wahrhaftige" Menschen, die ihre Meinurg um der Wahrheit willen stets ehrlich zu ül erprüfen bereit sind.