Gemeinde-Zeitung für die israelitischen Gemeinden Württembergs
- Journal
- Gemeinde-Zeitung für die israelitischen Gemeinden Württembergs
- Volume
- V (1928-1929)
- Issue
- 21 (1.2.1929)
- Date
- 1929-02-01
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- [Seite] (sequence 1)
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Gemeinde Zeitung Vflr Oie tfraelttifi&en <8emeiwOew aPttritetwOergo 8«}apopr«lo «taMa«tU<t| ««fteUgdO |IftrU<t| 5 Ml. hatdfaama, LN Ml rtnttflOIITttd) i.t5 Ml. <tnj*inranMf 15 IMdiopftantg Pop(dK<*-KontO: 3*13» •tMctal nutlUI |Miatl aai L «. 16, verlas: Jfrnclitifd)c verlagsaustslt G. m. d. k>. feraspL. t33!t * Stuttgart » Küfernenjlr. |3 0d|tiftleitnng: Stuvtradktu« 30r. Lieger, Stuttgart. dimtottenftacaO« 13 flnjtlgtnprtls: 6t« «intpatttg« Hoaparewrr«,!« 30 R«td|apf«tmtg Umfä|lagf«tt«n a. l>otjagopUg* nach Tarif. faailUaumjttgta und klein« Rnjrigtn 6t« Kktajdl« 10 R«lchapf»natg. R«klxm>«2<tk 1.50 JW »ei Wi»P«r»,l»«g»» »eegiinftig »ng V. Ottittoort. l. 9tOnior 1929 21». 21 caamttt&t ^efannttiiai^nnora ' Ifteelttischer Otzerrat. Dir Jsraelitischr Landesversammlung hat in ihrer Tagung vom 6. Januar 1929 den nachstehenden Beschluß gefaßt: „Die Landesversammlung hält es für dringend erforderlich, daß der Landesverband für Israelitische Wohlfahrtspflege (L. J.W.) in Stuttgart dauernd in den Stand gesetzt wird, diejenigen Wohlfahrtsbestrebungen in Württemberg zu fördern, die eine Gemeinde, ein Verein oder eine Stiftung aus eigenen Mitteln nicht durchzuführen vermag und ersucht den Oberrat, sämtlichen Religionsgemeinden des Landes nahezulegen, zu diesem Zweck jährlich mindestens lo/o ihres Steueraufkommens an den L.J.W. abzuführen." . Äir ersuchen unsererseits diesem Wunsche in möglichst weitgchender Weise Rechnung zu tragen. Nördlinger. Israelitischer Oberrat. Der Württembergisch-Hohenzollernschr Landesverband des jüdischen Frauenbundes hat bei der Israelitischen Landesversammlung beantragt, die in der Berfassung 8 21, Absatz 2 enthaltene Bestimmung dahin abzuändern, daß auch weibliche Gemeindemitglieder in das Israelitische Borste Heramt gewählt werden können. Tie Israelitische Landesversammlung hat den Antrag selbst abgelehnt, aber folgende Entschließung gefaßt: „Die Landesversammlung hält eine Aende rung der im Jahre 1924 beschlossenen Berfassung hinsichtlich einer nach eingehenden Beratungen durch Stimmenmehrheit beschlossenen Bestimmung noch für verfrüht, würde es aber begrüßen, wenn wenigstens in den größeren Gemeinden die Borsteherämter zur Beratung hiezu besonders geeigneter Gegenstände weibliche Gemeindegenossen zuziehen würden, wozu 8 37, Absatz 2 der Berfassung die Möglichkeit gibt" Nördlinger. Israelitischer Lberrat. Tie Borsteherämter werden in Verfolg einer Anfrage in der Israelitischen Landesversammlung vom 6. Januar ds. Js. daran erinnert, daß die Bezirksrabbiner anläßlich ihrer Turnusreisen in denen sie am Sabbath fungiert haben, am Ausgang des Sabbaths bezw. am Sonntag einen Gemeindeabend zu veranstalten haben. Aus den Berichten der Rabbiner über die anläßlich ihrer Tarnusreisen veranstalteten Gemeindeabende hat sich ergeben, daß ihnen wiederholt kein geeigneter Raum zur Abhaltung des Gemeindeabends zur Beifügung gestanden hat. Die Borsteherämter werden deshalb darauf hingewiesen, daß sie dafür Sorge zu tragen haben, daß regelmäßig dem Bezirksrabbiner ein geeigneter Raum zur Abhaltung des Gemeindeabends zur Berfügung steht. In diesen Gemeindeabenden soll der Bezirksrabbiner einen wissenschaftlichen oder religiösen Bortrag halten und in einer Aussprache Wünsche und Anregungen der Gemeirchegenossen entgegennehmen und Fragen des Religionsunterrichts und des ritualen Lebens beantworten. Nördlinger. st Zsrcelitischer Oderrat. / In dem „Gesetz für die geschützten Tage und die allgemeinen bürgerlichen Feiertage" vom 15. Dezember 1928 (Reg.Blatt für Württemberg 1928 S. 461 ff.) wird im 8 13 der „Schutz des Gottes dicnste? gegen Störungen in der Nähe der Got teshäuser" ausgesprochen. In Absatz 2 heißt es: > „Tie Ortspolizeibehörde hat auch die sonsti | gen Gottesdienste des evangelischen und katholij schen Bekenntnisses sowie die öffentlichen Gottesdienste der anderen Religionsgesellschasten an deren regelmäßigen Festtagen auf Antrag der Kirchen- oder Religionsgemeinden dadurch z^ schützen, daß sie Störungen durch Lärm in der 'Nähe des Gotteshauses verhindert." Tie Borsteherämter haben rechtzeitig dafür Sorge zu tragen, daß der Ortspolizeibehörde die Stundeit der öffentlichen Gottesdienste tunlichst am Anfänge eines jeden Kalenderfahres mitge- „Jn der Nacht riß Gideon den Altar des Baal, der seinem Bater gchörte, nieder und schlug den heiligen Baum um, der bei dem Altäre stand. Am Morgen forschten die Stadtleute nach dem Täter. Man erfuhr, daß es Gideon gewesen. 'Da sprachen die Stadtleute zu Joas: Gib deinen Sohn heraus, daß er sterbe, weil er den Altar des Baal niedergerissen und den Baum daneben gefällt hat. Joas aber sprach zu den Leuten rings um: Wollt chr für Baal streiten und wollt ihr chm beistehen? . . . Wenn er ein Gott ist, mag er selbst für sich streiten (Richter 6, 25 30)." * Tie. seltsam^ Frage nach dem Schutze der Ehre der Gottheit durch das Gesetz steht wieder einmal im Mittelpunfte des Interesses. Hegemanns Buch „Der gerettete Christus oder Iphigenies Flucht vor dtm Ritualopfer" ist allerdings von der Staatsanwaltschaft freigegeben worden. Hasen rlevers „Ehen", Groß' „Hintergrund", Jung | nickels „Steckbrief" beschäftigen die Zeitungen al ler Parteien. Auf der einen Seite klagt man im Lessingjahr über das Ende der Geistesftecheit in Deutschland. Auf der anderen Seite äußern sich Synoden und Konsistorien lechenschaftlich zu der Frage. E; mag ein Sturm im Wasserglas sein, aber im Augenblicke gchen die Wellen hoch. Na türlich berufen sich die angeblichen Verteidiger Gottes auf die heilige Schrift. Es ist darum an der Zeit, diese Nachweise zu prüfen und damit einen ernsten Beitrag zu Recht und Unrecht in dieser Frage beizusteuern. Schon daS Bibelwo^t, das in diesen Aussatz einsührt, erscheint wie ein ernster Wegweiser zu einein gerechten Urteil über die Einstellung der heiligen Schrift zu dieser Frage. Tatsächlich gibt es kein Buch, in dem so oft von Gotteslästerung die Rede ist, wie die Bibel. In den Psalmen wie in dein prophetischen Schrifttntn ist die Got teslästerung und Leugnung die immer wieder kehrende Sünde. Das Hiobbuch enchält ein gan zes System von Lästerungen der Gottheit. Aber nirgends wird in der heiligen Schrift nach dem Staatsanwalt gerufen. „Wenn Baal ein Gott ist, mag ti selbst für sich streiten." teilt werden, damit Störungen durch Lärm in der Nähe des Gotteshauses verhindert werden. Nördlinger. Die Stelle eines unständigen Religionslehrers für die israelittsche Religionsgemeinde Michel bach a. d. Lücke soll wieder besetzt werden. Die Stelle wird mit einem Bewerber besetzt, der die deutsche Reichsangehörigkeit besitzt und die erste BolkSschullehrerdienstprüfung erstanden hat. Die Besoldung wird nach den Grundsätzen für staatliche Lchrer berechnet und aus der Jsraeliti schen Zentralkasse bezahlt. Dienstwohnung ist vor Händen. Bewerber, die bereit sind, die Schechitah auszuüben, wollen sich unter Darstellung ihre« Lebenslaufs und -Anschluß ihrer Zeugnisse bis zum 22. Febril 1929 melden beim Oberrat der Jsr. Religionsgemeinschaft Württembergs, Stuttgart, Rrinsburgstraße 19 II. Scheinbar enthält aber das biblische Gesetz doch Bestimmungei. gegen die Gotteslästerung. Es verdammt ja den Lästerer zur Steinigung und be richtet sogar von der ersten Anwendung dieses Gesetzes. Es heißt (3. Buch Mose 24, l» 16): „Jeder, der seinen Gott lästert, trage seine Schuld; wer den Namen Gottes lästernd aus spricht, fei des Todes. Steinigen soll chn die ganze Gemeinde Fremdling und Einheimischer, wenn er den Namen lästernd ausspricht, werde getötet." Tatsächlich aber enthält dieses Gesetz nur die Abwchr des heidnischen Mißbrauchs, mit dem Namen Gottes götzendienerischen Unfug zu treiben. Dieser Mißbrauch des Gottesnamens war bereit« im dritten Gebote vom Sinai unter Strafandrohung verboten worden: „Tu sollst den Namen des Herrn, deines Gottes, nicht aus einen Götzen übertragen, denn Gott wird den nicht ungestraft lassen, der seinen Namen aus . einen Götzen überträgt." DaS war die Sünde -des Gotteslästerers gewesen, und, 5a. Mose und sein Volk nicht wußten, wie das dritte Gebot im Leben Anwendung finden sollte, war Mose vor Gott mit der Frage hingetreten, was mit dem Lästerer geschehen sollte. Aber nicht etwa die leichtfertige Aeußerung über Gott, sondern der götzendienerische Mißbrauch des Äottesnamens, seine Uebertragung auf einen Schaw (ein Götzenbild) galt als Blasphemie, Auch im 4. Buch Mose 15, 30 wird die Gotteslästerung, die mit der Tilgung aus dem Volke bestraft wird, un zweideufig als Mißbrauch des göttlichen Na mens gedeutet, und die talmudische Auslegung bestätigt wiedecholt diese Aufiassung. In der Mischna Sanhedrin VII, 5 heiß' cs ausdrücklich: Der Lästerer ist erst dann schuldig, wenn er den eigentlichen Namen Gottes miß, braucht hat. Sifti zum 4. Buch Mose 15,30 und babylonischer Talmud Kerithut 79 b sowie Sifia zum 3. Buch Mose 24, l 1 deuten die Schrift Worte vom Gotteslästerer in Uebereinstimmung mit dem Jerusalemer Targum als Mißbrauch des Gottesnamrns, und Sisri zum 5. Buch Mose 21,22 bezeichnet sogar den Gotteslästerer geraden als Götzendiener. Auch die Gotteslästerung, die bereits in den noachidischen Geboten verboten ist. Der neue Gotteslästerungsparagraph im Lichte der Bibel u. derJüd. Ueberlieferung