Gemeinde-Zeitung für die israelitischen Gemeinden Württembergs
- Journal
- Gemeinde-Zeitung für die israelitischen Gemeinden Württembergs
- Volume
- IV (1927-1928)
- Issue
- 3 (1.5.1927)
- Date
- 1927-05-01
- Page
- [Seite] (sequence 1)
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\ Gemeindeseitung für die lsraetttischen Gemeinden Württembergs «m<U>«t0aeiatatUgtI6ftU,tt.4Rdch»amtk «tajtlninnmtt to Rctdjepfcmitg PoMl|«ft.KoB1o < 94* St ♦ilHttal bouUMi joxtaml am ].n. 14. vertag: Israelitische verlagsaasialt S. m. d. $. f«g|pn4ii B.-fL tssts (mit fflt ]>*TtogMbttg.) Schrtftlettoag; Stadtraddiner vr. Kteger, Stuttgart tlmM)a|hgt< IS. «n)tlg taprttsi Mt ttotpalttgt IbmpamtUtjtUt 06« 6ttt» Ranm SO Retd)<pfamtg famtUcnanjetocB nab kittet «nyctgta 61t Kltteyllt SO Rdditpftnntg Rtktemt 1.90 Udchrnaark . Sd xowbttnoiimatB ptigfliummm IV. Jatpgang Stuttgart, 1. Mat f?r? Nr. 3 Amtliche Bekanntmachungen. Israel. Oberrat. Stuttgart, den 8. April 1987. Betreff: Steuererhebung und Beitragsleistungen an die isr. Zentralkasse im Rechnungsjahr 1927/28. Da im Rechnungsjahr 1927/28 die örtlichen Steuern und die Landesumlage voraussichtlich nach der Höhe der Veranlagung zur Reichseinkommensteuer für 192& und der Vermögenssteuer auf 1. Januar 1925 festgesetzt werden, die Höhe dieser Steuerleistungen aber noch nickt bekannt ist, wird auf Grund des Gesetzes übet die Kirchen Paragraph 26 den Gemeinden gestattet, die örtlichen Steuern des abgelaufenen Rechnungsjahrs als Vorauszahlung für das laufend« Steuerjahr vorläufig in halbem Betrag festzusetzen und einzuziehen, so daß dadurch die Bedürfnisse der ersten Hälfte des Rcchnungrjahrs 1927 zunächst gedeckt sind. Die endgültige Berechnung der Feststellung der Steuerschuld und die Abrechnung mit den einzelnen Steuerschuldnern kann erst erfolgen, wenn die obengenannten Grundlagen bekannt und der Steuerbeschluß die Genehmigung des Oberamts' gefunden hat. In derselben Weise ist aber auch zur Deckung der Bedürfnisse der Zentralkafse die vorläufige Weitererhebung der Latidesumlage notwendig und zwar mit der Hälfte des vorjährigen Betrags. Die Gemeindepflegen werden ausdrücklich darauf hingewiesen, daß di« Weitererhebung der Umlage unbedingt notwendig ist, da wir sonst nichts in der Lage sind, unseren Beamten" die ihnen zu stehenden Bezüge pünktlich auszubezahlen. Ebenso müssen die Beiträge der Gemeinden zu den Bezügen der Rabbiner wie .bisher, zu denen der Religionslehrer otfHÄnfi-unseres Er- ' lasses 'dom 29. Mqrz 1927 Nr. 7Ä7, an die Israel. Zentralkasse abgeliefert werden.. Nördlinger. Isr. Vorsteheramt Stuttgart. Stuttgart, im Februar 1927. Bekanntmachung des Obbt'rrats der Isr. Religionsgemeinschaft Württemberg. Die Gemeindemitglieder werden darauf aufmerksam "gemacht, daß nach dem Erlaß des Isr. Oberrats vom 31. Dezember 1926 Nr. 2504 die Gebühren für Amtshandlungen bei! Rabbiner und Religionslehrer ausschließlich nach Maßgabe der Gebührenordnung erhoben und von der Gemeindepflege, in deren Bezirk die Amtshandlung vorgcnommen wurde, für Rechnung der Religionsge meinde eingezogen werden. Den Rabbiner« und Religionslehrern ist es untersagt, von den Beteiligten ein Entgelt für irgendwelche Amtshandlungen sowie überhaupt Geldgeschenke anzurehmen. Besonders zu vergüten sind nur: a) Handlungen außerhalb des Bezirks des betreffenden Beamten; b) der Unterricht im Laienen; e)der Vortrag von Lernschiurim außerhalb des öffentlichen Gottesdienstes. Nördlinger. Vorstehende Bestimmungen gelten in gleich:: Weise für die Angestellten der Gemeinde Stuttgart. Stuttgart, im Februar 1927. Isr. Vorsteheramt Essinger. Gebührenordnung vom 31. Dezember 1926 für die Amtshandlungen der Rabbiner und Religionslehrer Württembergs auf Grund des Beschlusses der Israelitischen Landesversammlung vom 29. November 1926. Für die Amtshandlungen der Rabbiner und Religionslehrer werden erhoben: in den Gemeinden der Klasse I Klasse 11 Mar? Mark 1. Für Gckete bei Beschneidungen .10 5 (