Gemeinde-Zeitung für die israelitischen Gemeinden Württembergs
- Journal
- Gemeinde-Zeitung für die israelitischen Gemeinden Württembergs
- Volume
- III (1926-1927)
- Issue
- 20 (16.1.1927)
- Date
- 1927-01-16
- Page
- [Seite] (sequence 2)
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die Religionsgemeinden in zwei Klassen eingeteilt: Unter Klasse I fallen die Religionsgemeinden mit über 150 Seelen, unter Klasse II die Religions gemeinden mit bis zu 150 Seelen. Maßgebend ist jeweils die letzte amtliche Volkszählung. Nach der Volkszählung vom 16. Juni 1925 gehören zurzeit in Klasse I: Buchau, Cannstatt, Crailsheim, Göppingen, Heilbronn, Laupheim, Ludwigsburg, Mergent heim, Oehringen, Rexingen, Stuttgart, Tü bingen-Reutlingen und Ulm. Alle übrigen Gemeinden gehören zu Klasse II. 11. Ten Vorsteherämtcrn steht es frei 1) für die in Ziffer 1 und 2 der Gebüb renordnung genannten Amtshandlungen Gebühren überhaupt nicht zu erheben. 2) in besonderen Einzelfällen aus Billig keitsgründen die Gebühr ganz oder teil weise zu erlassen. ill. Die Gebühren werden nicht von den Be amten, dj§ die Amtshandlungen vorgenommen haben, sondern von der Gemeindepflege, in deren Bezirk die Amtshandlung vorgenommen worden ist, für Rechnung der Religionsgemeinde eingc zogen. IV. Soweit nicht in Ziffer V und VI etwa» anderes bestimmt ist, ist es den Rabbinern und Religwnslehrern untersagt, von den Beteilozien ein Entgelt für irgendwelche Amtshandlungen, sowie überhaupt Geldgeschenke, auch wenn sie mit den Amtshandlungen nicht in Zusammen Hang stehen, anzunehmen. V. Anspruch auf besondere Vergütung gegen über Einzelnen haben die Rabbiner und Reli gionslehrer 1) für Handlungen, die sie außerhalb ihres Amtsbezirks auf Ersuchen von Gemeinden oder Einzelpersonen vollziehen; 2) für Erteilen des Unterrichts im Laieneu: 3) für Lernschiurim, die außerhalb des öffentlichen Gottesdienstes im Trauer hause oder an einem Jahrtag vorgetragcu werden. Tie Gebühren zu Ziffer l und 2 sollen von der Gcmeindepflege des betreffenden Lrts ringe zogen und den Beamten überwiesen werden; die Gebühren zu Ziffer 3 können unmittelbar an den Beamten ausbezahlt werden. VI. Anspruch aus besondere Vergütung aus der Gemeindekasse haben die Rabbiner und Re ligionslehrer 1. für den Unterricht einschließlich des Vor bereitungsunterrichls zur Barmizwahfeicr und zur Konfirmation, soweit er außer halb der Pflichtstunden erteilt wird; 2. für die Kosten der Fahrten zum und vom Ort der außerhalb des Gotteshauses zu . ppilziehenden Amtshandlungen einschließ lich der Reisädiäten 'nach Maßgabe der für die Staatsbeamten der betreffenden Besoldungsgruppe geltenden Sätze. Dieser Erlaß ist durch Anschlag an der Synagoge bekannt zu machen. Außerdem haben die Rabbiner und Religionslehrer den Empfang desselben durch besondere Bescheinigung zu bestätigen, die dem Oberrat umgehend zu übersenden ist.-- Nördlinger. Gebührenordnung vom 31. Dez. 1926 für die Amtshandlungen der Rabbiner u. Religionsichrer Württembergs auf Gruirb des Beschlusses der Isr. Landesverfammlling vom 29. Ro». 1926 Für die Amtshandlungen der Rabbiner und Religionslehrer werden erhoben: in den Gemeinden der Kll Kl. II 1. Für Gebete bei Beschneidungen 10.— 5.— 2. Für Aussegnen einer Wöchnerin 'S.— 3.— 3. Für die Mitwirkung der Beamten bei Trauungen insgesamt 20-100.— 10-50.— 4. Für Erteilung eines Dimmifforiale 5.— 5.— 5. Für die Mitwirkung der Beamten bei einer Scheidunginsgesamt 20—100 20 — 100.— 0. Für die Mitwirkung der Beamten bei Bestattungen insgesamt 20—100 — 10-50.— 7. Für die Abhaltung des Trauergottesdienstes im Hause 15. — 10.— 8. Für Abnahme o. Schächtprüfungen auf Ansuchen der Beteiligten a) bezgl. des Geflügelschächtens 5.— 5.— b) bezüglich des Schächtenvon Groß- und Kleinvieh 10.— 10.— 9. Für jeden Lehrvortrag <Schiur> im Trauerhause nach der Trauerwoche die Gebühr für 1 Stunde Religionsunterricht (Bergt. jeweils Amtsblatt des Kultministeriums, z. Zt. Jahrg. 1924, S. 34 uff., Erlaß vom 26. März 1924 Nr. 2897, ll, 2 a und Seite 121, Erlaß vom 4. Sept. 1924 Nr. 11451; die Gebühr beträgt für l Stunde Religionsunterricht zurzeit: Mk. 1 80). 10. Für das Erlernen des LaienenS ist die Gebühr für , eine Stunde Religionsunterricht (siehe unter 9) nach der Zahl der darauf verwendeten Stunden zu bezahlen. Ein Nachwort zu den Gemeindewahlen. Tie letzte Nummer des Berliner Gemeindeblattes trägt die Ueberfchrifl „Tie Gemeinde — und Tu?'" In einem Vorwort zu dieser Nummer beklagt der Vorstand der Berliner jichi scheu Gemeinde die betrübende Tatsache, daß die Aufgaben und Leistungen der Gemeinde einem großen Teile der Gemeindemitglieder nicht oder doch nur unzureichend bekannt sind. „Der Man gel am Wissen um die Gemeinde vermindert die Anteilnahme der Mitglieder" und — wir ergänzen die Aeußerung des Vorstandes — lähmt ihre Leistungskrast.