Gemeinde-Zeitung für die israelitischen Gemeinden Württembergs
- Journal
- Gemeinde-Zeitung für die israelitischen Gemeinden Württembergs
- Volume
- III (1926-1927)
- Issue
- 18 (16.12.1926)
- Date
- 1926-12-16
- Page
- [Seite] (sequence 2)
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 91% known words query
- IRI
…/4904101-5441798-5442942--0842-4904864- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Rechtzeitige Einsendung der Steuerkarten liegt im Interesse der Beamten. Solange die Kasse nicht im Besitz der Steuerkarte ist, muß sie zufolge gesetzlicher Vorschrift volle 10. v. H. der Rohbezüge ohne jede Ermäßigung als Lohnsteuer einbehalten. Nördlinger. Israelitischer Lberrat. Stuttgart, den 30. Nov. 1926. Unter Bezugnahme auf die Erlasse vom 30. April 1914 Nr. 371 und vom 17. Juni/27. Juli 1920 werden die Gemeindevorsteherämter daran erinnert, daß es durch Gesetz vom 14. Mai 1920, Regierungsblatt Seite 305, betreffend den Schutz von Tenkmälern im Eigentum bürgerlicher und kirchlicher Gemeinden sowie öffentlicher Stiftungen verboten ist, rituale Gegenstände im Gemeindebesitz wie Thorarollen, Thoraschmuck, Thorabekleidung, Porochos, Leuchter, Memorbücher, ältere Bücher usw. zu veräußern. Das theologische Mitglied des Lberrats ist^ beauftragt, anläßlich seiner Inspektionsreisen s^mt liche im Besitz der Gemeinden befindlichen Kultgegenständ« in Augenschein zu nehmen, zu registrieren und nach ihrem Kunstwert zu bestimmen, sowie mit den dem Lberrat eingcsandten Aufstellungen zu vergleichen. Nördlinger. Israelitischer Lberrat. Stuttgart, den 1. Tczember 1926. Ter Israelitische Lberrat hat beschlossen, daß alljährlich an dem Sabbathtag, der dem allgemeinen Gedenktag für die Gefallenen vorangeht, in den Synagogen des Landes der Gefal lenengedenktag durch eine besondere Gedächtnisfeier und die Verlesung der Namen der Gefal lenen der Gemeinde begangen werden soll. Falls es in einer Gemeinde bisher üblich war. die Gefallenen durch die Nennung ihrer Namen anläßlich der Totengedächtnisfeier am Jomlippur zu ehren, soll dieser Brauch durch die Einsüh rung des besonderen Gedächtnistages nicht bc rührt werden. Ta in diesem Jahre bereits eine solche Ge dächtnisfeier am 27. Februar stattgefunden hat, soll die Gefallenengedenkfeier zum ersten Alale am 19. November 1927 begangen werden. Nördlinger. Israelitischer Lberrat. Stuttgart, den 7. Tez. 1926. Ter Israelitische Oberrat hat mit Zustimmung der Jsr. Landesversammlung solgende Bestimmungen für die Aufrechterhaltung und Weiterführung der aus der Zeit der Papiermarkwährung stammenden Jahrtagsstiftungen beschlossen: Für die in der Verwaltung der Religionsgrmeinden stehenden Stiftungen, soweit sie nicht eigene Rechtspersönlichkeit haben, d. h. soweit sie nicht einen eigenen Vorstand haben und in besonderer Rechnung geführt werden, werden folgende Bestimmungen getroffen: 1. Im Stiftungsbuch, oder wenn ein solches nicht geführt wird, im Hauptbuch bezw. Amtsgrundbuch, soll festgelegt werden: a) mit welchem Betrag die Stiftungskapitalien aufgewertet worden sind; b) wieviel davon auf jede einzelne Stiftung entfällt; c) daß die Verrechnung der einzelnen Zinserträgnisse nicht erfolgt, sondern der Zins jeweils nach Verfall so verwendet wird, wie es den Stiftungsbestimmungen im allgemeinen entspricht. - Erforderlichenfalls hat das Vorsteheramt hierüber eine ein für allemal maßgebende Bestimmung zu treffen. Es ist also nicht mehr notwendig, daß für jede einzelne Stiftung das Zinserträgnis angegeben wird, vielmehr das^Zinserträgnis sämtlicher Stiftungen, insbesondere der Jahrtagsstiftungen, in einer Weise verteilt, wie es den Stiftungsbestimmungen im allgemeinen entspricht. Ten Verteilungsschlüssel hat das Vorstcheramt festzusetzen, wobei aber das Erträgnis in dem Verhältnis zu verteilen ist, wie es im allgemeinen früher verteilt wurde. Beispiel: Wenn bisher von sämtlichen Jahrtagsstiftungen 55 v. H. für die Armen der Gemeinde, 10 v. H. für den Aufwand der Gemeinde und 35 v. H. für den oder die Beamten, die Kaddisch sagten, oder den Schiur lernten, bestimmt waren, so ist auch künftighin derselbe Hundertsatz für jeden der genannten Zwecke aufzuwenden. 2. Tie Gemeint e hat keinen Anspruch darauf, daß Angehörige der Stifter das verlorene Stistungskapital ganz oder teilweise ersetzen. Den Gemeinden steht es aber frei, in geeigneter Weise den Angehörigen der Stifter anheim zu geben, die Stiftungskapitalien ganz oder teilweise aufzufüllen. 3. Die Gemeinden sind verpflichtet, in soweit als sie leine besonderen Ausgaben dafür haben, die stiftung-mäßigen Verpflichtungen zu erfüllen. Es ist daher auch in Zukunft dafür Sorge zu tragen, daß an den Jahrzeittagen Kaddisch gesagt wird; das Brennen des Lichts kann auf die Zeit des Gottesdienstes beschränkt werden. Soweit in den Stiftungsbedingungen angeordnet ist, daß ein Schiur gelernt werden soll, ist der betreffende Beamte nicht verpflichtet, dies ohne Vergütung zu tun. Es wird aber von den Beamten erwartet, daß sie diese Stiftungsverpflichtung dann ohne besondere Entlohnung ausführen, wenn genügende Mittel nicht vorhanden sind. Das Lernen eines Schiurs innerhalb des Gottes-