Gemeinde-Zeitung für die israelitischen Gemeinden Württembergs
- Journal
- Gemeinde-Zeitung für die israelitischen Gemeinden Württembergs
- Volume
- III (1926-1927)
- Issue
- 13 (1.10.1926)
- Date
- 1926-10-01
- Page
- [Seite] (sequence 1)
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Geniein-esettunv für die LsraelLtischen Gemeinden Württembergs datmikaiMi »«fWUg«tt> ffitpL 4 R«10,»mat» Biqilmn *0 Reidiopttiratg Po|tfti|«fc-Konlo 1 Mt 4» Ci|m«tnt monotttd) jsxtmal am l.a. ft. Peilag: Israelitisch« verlagoaustalt S. m. d. kf. fnnlPMdi« s.-st. Ii3t» (trat (fit Dtringaattlg.) Schrlftlettang, Stadtraddtn« Pr. Ricger, Stuttgart <£hnrtott«n(tra6« 13. Jlajtlg «aptclsi M* «tntpolttgc TUrapaKUkjttk otxx Oma Raum 30 R«l<H»p|enntg famUtnanjelgta and klttac Maz«Ig«a Mt KMnjcll« tO R<td)spf«onlg Reklom« 1.30 Rtlchsrnatk Nt IDkOcttioInngta DcrgflalUgung III. Jahrgang Stuttgart, 1. Oktober 1^26 7lr.fr Amtliche Bekanntmachungen. Israelitisch«? Oberrat. Stuttgart, 20. September 1926. Für die größeren israelitischen Gemeinden liegen die Ergebnisse der Veranlagung zur Reichseinkommensteuer für das Jahr 1925 auch jetzt noch nicht vor. Es kann daher die Landesumlage für das laufende Rechnungsjahr durch die Landesversammlung vorläufig nicht festgesetzt werden. Tie Gemeindepflegen werden daher beauftragt im 3. Quartal des Rechnungsjahrs 1926 ein Viertel der im Rechnungsjahr 1925 erhobenen Landesumlage weiter zu erheben und an die Israelitische Zentralkasse mit den gleichfalls für diese Zeit fälligen Rabbinats- und Lehrerbeiträgen abzuführen. Aus denselben Gründen werden diejenigen Gemeinden, die einen Steuerbeschluß noch nicht gefaßt haben oder deren Steuerbeschluß noch nicht für vollziehbar erklärt wurde, ermächtigt, ein Viertel der im Rechnungsjahr 1925 erhobenen örtlichen Umlage im 3. Quartal des Rechnungsjahrs 1926 einzuziehen. Nördlinger. Stuttgart, 20. September 1926. In § 16 der am 2. Juli 1926 (RGBl. I. S. 343) ergangenen zweiten Verordnung des Reichs zur Durchführung des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 16. Juli 1925 (RGBl. I S. 137) sind die *88 40-85 dieses Gesetzes „auf die Markanleihe der Religio n sg ese l l sch a ft e n, der Gemeinden und Gemeindeverbände von Religionsgesellschaften sowie der Kirchen- und Pfründe st istungen für anwendbar erklärt" worden, sofern diese Schuldner Körperschaften des öffentlichen Rechts sind. Anleihen im Sinne dieser Bestimmungen sind nicht nur Schuldverpflichtungen als Schuldverschreibungen, sondern auch Darlehen, über die Schuld,cheine ausgestellt sind, einschließlich der hypothekarisch gesicherten Darlehen. Für diese Anleihen gelten im wesentlichen folgende Bestimmungen: 1. Die Anleihegläubiger können Umtausch ihrer Anleihen in Ablösungsanleihen verlangen, soweit der zu gewährende Betrag der Ablösungsanleihe 12,5 Mark oder ein Vielfaches davon ausmacht (vergl. 8 40 Anl. Abl-G.). v 2. Bei dem Umtausch sind Ablösungsanleihen im Nennbeträge von 2i/a vom Hundert des Goldmarkwerts zu gewähren, den die umzutauschenden Markanleihen zur Zeit ihrer Begründung hatten (vergl. 88 41, 31. Anl. AblG.). 3. Sind die Markanleihen früher getilgt worden, so kann der Gläubiger die Gewährung von Ablösungsanleihen nur verlangen, wenn er bei Annahme des Tilgungsbetrags seine Rechte sich Vorbehalten hat. Dabei sind gezahlte Beträge in Höhe ihres Goldmarkbetrags, soweit dieser durch \2\3 teilbar ist, auf den Betrag der zu gewährenden Ablösungsanleihen zu verrechnen; im übrigen sind sie in dieser Höhe bar zu erstatten (vergl. 88 40, 32. Anl. AblG.). 1. Der Teil der Ablösungsanleihen, den der Gläubiger nachweislich vor dem 1. Juli 1920 erworben hat und der ihm von dem Erwerbe bis zum Umtausch ununterbrochen zugestanden hat (sog. Altbesitz), muß in höchstens 30 — wenn es der Leistungsfähigkeit des Schuldners entspricht, günstigstenfalls in 20 - gleichen Jahresraten vom Jahr 1926 an mittels Auslosung getilgt werden. Tie ausgelosten Teilbeträge sind durch Barzahlung des Fünffachen ihres Nennwerts — sofern es dem Anlciheschuidner nach seiner finanziellen Leistungsfähigkeit und unter Berücksichtigung seiner öffentlichen Ausgaben zugemutet werden kann, durch Barzahlung bis aus das Zehnfache des Nennwerts — einzulösen und mit 5 vom Hundert' jährlich vom 1. Januar 1926 an bis zum Ende des Jahres, in dem die Teilbeträge ausgelost werden, zu verzinsen; die Zinsen sind bei der Einlösung zu zahlen (vergl. 88 42, 43, 35. Anl. AblG.). 5. Ueber die Tilgung der als Neu besitz geltenden Anleihen, die nach dem Anleiheablösungsgesetz nur mit vom Hundert des Goldmarkwerts abzulösen sind, geben die Landesregierungen weitere Bestimmungen (8 44 Anl. AblG.). Die Anwendung der vorgenannten Bestimmung kommt im Bereich der Israelitischen Religionsge-