Gemeinde-Zeitung für die israelitischen Gemeinden Württembergs
- Journal
- Gemeinde-Zeitung für die israelitischen Gemeinden Württembergs
- Volume
- III (1926-1927)
- Issue
- 8 (16.7.1926)
- Date
- 1926-07-16
- Page
- [Seite] (sequence 1)
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GemetudeAeitung für die LsraelLiLschen Gemeinden Württembergs S< jngsprct«: etn ftUtptld) V«IltUgeIi> lötjrt. 4 R«ld|emort Verlag! JfroclUifdie Verlagsmistalt S. m. b. H. ftrnlpmchtt B.-JL tat* (mit (fit vttlagoadrlg.) Schrlftleltaag; Stadtradbtaer vr. «leger, Stuttgart CDatlottcnfltaft« IS. bnjtlgtnpreiSf Mc ctofpattlg« noapartlU«3<ilt oPtt Ottta Raum SO R«id)ap|«nnlg fitojctnmmn«! tO Reldjepltnnlg pofttcheac-RoM», Mt St Ctfttbrt monatlich Mxtmal am 1. a. It. famWenmoetgea traft kleine ftajetgen ftie Kletnjetle tO Rcidiepfeiraig Reklame 1.50 Reichsmark Vet XDtcftertjoliragen Dcrgftnftigirag III. Jntjrgang Stuttgart, 16. fuli 1526 Nr. 8 VomneuenÄüdischenReichsverband. Am 6. Juni trat in Berlin der von den Landesverbänden eingesetzte Ausschuß zur Ausarbeitung des Entwurfes einer Verfassung für den geplanten neuen Jüdischen Reichsverband zusammen. Der Beratung lag ein Entwurf des Oberlandesgerichtrates Dr. Alfred Neumeyer, des Vorsitzenden des Verbandes Bayerischer Israelitischer Gemeinden, zugrunde. Der Entwurf hat mit einigen Aenderungen die Billigung der Kommission der Vertreter der Landesverbände und des Deu'sch-Jsraelitischen Gemeindebundes gefunden. Er soll der auf den 18. Juli nach München einberufenen Sitzung der von den Landesverbänden gestellten Vertreterversammlung zur endgültigen Festlegung unterbreitet werden. Die Landesverbände werden darauf zu beschließen haben, ob sie dem Reichsverband beitreten wollen. Der geplante neue Reichsverband will in das Eigenleben der Gemeinden und der Landesverbände nicht eingreifen. Den Gemeinden soll weiter ihre religiöse unterrichtliche und sürsorgerische Betätigung gewahrt bleiben. Ebenso sollen die Landesverbände die ihnen bisher obliegenden kulturellen Aufgaben weiter erfüllen. Aufgaben aber, die über die Kraft des einzelnen Landesverbandes hinaus gehen und gemeinsame Angelegenheiten der deutschen Juden sind, sollet ihre Lösung im Reichsverband finden. Der Deutsch-Israelitische Gemeindenbund als eine Zusammenfassung der in Deutschland bestehenden jüdischen Gemeinden hat bisher die Reichsorganisation des jüdischen Gemeinschaftsgedankens gebildet. Seitdem aber in Deutschland überall Landesverbände geschaffen worden sind, ist seine Organisation überholt. Der neue Reichsverband will die deutschen Juden und ihre Organisationen gegenüber Reich und Oeffentlichkeit pnter Vorbehalt der vollen Selbständigkeit der Landesverbände und Gemeinden in Kultus und Unterricht, in Verfassung und Verwaltung vertreten. i Im einzelnen obliegen ihm die Förderung der allgemeinen Interessen der jüdischen Religions^ gemeinschaft, namentlich auf sozialem Gebiete, die Errichtung und Erhaltung von Anstalten, die für das Reich oder mehrere Länder bestimmt sind, die Beratung der Landesverbände in gemeinsamen Angelegenheiten, die Schaffung einer Schiedsstelle bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Landesverbänden und schließlich die Vertretung der deutschen Juden und ihrer Einrichtungen gegenüber den Juden des Auslandes. Zu den allgemeinen Interessen der jüdischen Religionsgemeinschaft, deren Förderung dem Reichsverband obliegt, gehört die Schächtfragc, das So zialgebiet, die Mitwirkung bei den gesetzgeberischen Vorlagen des Reiches auf dem Gebiete der Finanzen, des Unterrichtes, des Gewerbcwesens usw. Zu seinen Aufgaben gehört auch die Verteidigung der staatsbürgerlichen Rechte, ohne dabei etwa in die Tätigkeit des Zentralvereins ein greifen zu wollen. Besondere Fürsorge will der Verband den theologischen Lehranstalten, den Leh rerbildungsanstalten, den Einrichtungen für Ju gendliche u nd Kranke, für Schwachsinnige, Blinde und Taube widmen und damit die bisherige Tä tigkeit des Deutsch-Israelitischen Gemeindebundcs nach besten Kräften fördern. In die Selbstverwaltung der Landesorganisa tionen will er insoweit eingreifen, als gemein same jüdische Interessen in Frage stehen oder wenn ein Landesverband dem Reichsverband eine besondere Aufgabe überträgt und der Reichsoer band diese Aufgabe ausdrücklich übernimmt. Der Reichsverband soll nach Art. 137 Abs. 5 der Reichsverfassung eine öfientlich-rcchtliche Körperschaft bilden. Seine Anerkennung durch die Reichsregicrung wird erstrebt. Die Verwaltung des Reichsverbandes führt ein Rat, der aus Vertretern der Verwaltungen der Landesverbände besteht. Die nach der Bevölkc rungsziffer sich bcmessende Vertreterzahl eines Landesverbandes darf nicht die Hälfte der Gesamt zahl der Verbandsvertreter ausmachen. Dem Rate gehören zwei Rabbiner, ein Lehrer, ein Kantor und ein Vertreter der Zentralwohlfahrtsstelle an. Jeder Landesverband, der mindestens 2000 Seelen umfaßt, bestellt einen Vertreter. Kleiner« Landesverbände können sich zum Zwecke der Bestellung eines gemeinsamen Vertreters zusammenschlikßen.