Gemeinde-Zeitung für die israelitischen Gemeinden Württembergs
- Journal
- Gemeinde-Zeitung für die israelitischen Gemeinden Württembergs
- Volume
- III (1926-1927)
- Issue
- 1 (1.4.1926)
- Date
- 1926-04-01
- Page
- [Seite] (sequence 4)
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— 4 — Vs5—5 Uhr Aussprache. 5— 6 Uhr Rabbiner Dr. Kroner-Oberdorf Die Prinzipien der wahren Lebensweisheit in den Hilchot deot des MaimonideS. __ 6— 7 Uhr Aussprache. Am Sonntag abend findet ein gemütliches Beisammensein statt. Das Nähere wird bei der Tagung bekanntgegeben werden. Stuttgart, den 29. März 1926. - Die folgenden Bekanntmachungen der Ministerialabtnkung für die höheren Schulen und der früheren Israelitischen Oberkirchenbehörde über den Religionsunterricht an den höheren Schulen wird auszugsweise erneut zur Kenntnis gebracht. , . 1. Amtsblatt des Württ. Ministeriums des Kirchen- und Schulwesens Seite 59, Erlaß der Israelitischen Oberkirchenbehörde vom 31. März 1922 Nr. 313 § 3. 2}. Bekanntmachung der Ministerialabteilung! für die höherrn Schulen über den israelitischen Religionsunterricht, Seite 265, vom I.Nov. 1922 Nr. 16212 § 1—6. Nördlinger. Lrlah der 1fr. Oberkirdienbehärde vom 31. März 1922 Nr. 313. § 3. Neben dem durch'die Vermittlung des Schulvorstands (Schulleiters) der Ministerialabteilung vorzulegenden jährlichen Rechenschaftsbericht ist ein solcher durch Vermittlung des Rabbinats der Oberkirchenbehörde zu erstatten. Vordrucke hiezu können von der Kanzlei der Oberkirchenbehörde bezogen werden. In den Rechenschaftsberichten sind die Schüler, die vom israelitischen Religionsunterricht abgemeldet sind, desgleichen solche der israelitischen Religionsgemeinschaft nicht angehörige, Schüler, die ermächtigt sind, am israelitischen Religionsunterricht teilzunehmen, namhaft zu machen. Stuttgart, den 31. März 1922. gez. Bälz. Bekanntmachung der Ministerialabteilung für die höheren Schulen über den israelitischen Religionsunterricht an den höheren Schulen Vom 1. November 1922. Nr. 16212 1. Der israelitische Religionsunterricht ist an äm tlichen Klassen der höheren Schulen für ie der Religionsgesellschaft angehörenden Schüler Pflichtfach. Demgemäß haben diese in sämtlichen Klaffen den für sie eingerichteten Religionsunterricht, gleichgültig, ob er für die höheren Schulen gesondert oder gemeinsam mit der Volksschule erteilt wird, zu besuchen, soweit sie nicht ordnungsniäßig abgemeldet sind (vgl. § 2 der Ministerialverfügung vom 1. April 1922). 2. Der mit dem Religionsunterricht verbundene hebräische Unterricht ist, soweit er in die dem Religionsunterricht zustehenden zwei lehrplanmäßigen Stunden fällt, ebenfalls Pflichtfach. Befreiung von diesem Unterricht kann die israelitische Oberkirchenbehörde erteilen; die Befreiungsgesuche sind durch das zuständige Rabbinat an sie zv richten. 3. Auch da, wo der Religionsunterricht mit der Volksschule gemeinsam erteilt wird, sind die Schüler nur zum Besuch von 2 Stunden Religionsunterricht verpflichtet. 4. An den schulfreien Tagen und in den Ferien der 'höheren Schulen können die Schüler nicht zum Besuch des Religionsunterrichts verpflichtet werden. 5. Die Religionsstunden müffen so gelegt werden, daß die beteiligten Schüler nicht von dem Besuch des sonstigenlehrplanmäßigen Klaffenunterrichts abgehalten werden. Der Religionslehrer hat sich deshalb mit dem Schulvorstand oder Schulleiter ins Benehmen zu setzen und diesem da, wo es sich um mehrere Abteilungen handelt, einen Stundenplan für den Religionsunterricht vo^ulegen. 6. Der Religionslehrer hat von etwaigen Schulversäumniffen, Pflichtwidrigkeiten oder sonstigen Verfehlungen der Schüler dem Vorstand (Leiter) der höheren Schule Kenntnis zu geben und zwar, wo der Unterricht gesondert für die Schüler der höheren Schulen erteilt wird, durch Eintrag in das zu führende Schultagebuch oder Schulwochenheft, andernfalls durch besondere schriftliche Mitteilung. Die Politisierung der Zugend. An vier Stellen der heiligen Schrift werden die Eltern verpflichtet, den Kindern den Sinn des Pessachfestes zu erklären. An drei von ihnen erwartet die Bibel, daß die Kinder nach der Be deutung des Festes ftagen werden, und an der vierten werden die Eltern ermahnt, auch ohne diese Frage den Kindern den Festgedanken zu deuten. Die vier Sollen sind nicht nur für die Geschichte des Festes und seine ewige Bedeutung wichtig, sondern besonl^s vom Standpunkte der Jugenderziehung wewtzvll. Uebereinstimmend wird in ihnen der Ursprung des Festes auf das unmittelbare Eingreifen Gottes zurückgeführt. Tie Antworten vermeiden jeden Hinweis auf den Trotz des widerspenstigen Königs, jedes gehäßige Wort gegen die Herzlosigkeit seiner Weigerung. Gleichsam ihr Refrain ist die Mahnung: Gebt Gott die Ehre, er hat uns durch Zeichen und Wunder aus der Sklaverei erlöst!