Jüdisches Gemeindeblatt für das Gebiet der Rheinpfalz
- Journal
- Jüdisches Gemeindeblatt für das Gebiet der Rheinpfalz
- Volume
- 1 (1937 - 1938)
- Issue
- 12 (1.8.1938)
- Date
- 1938-08-01
- Page
- Seite 5 (sequence 5)
- Language
- German
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Mr. 12 JUDISCHES GEMEINDEBLATT FÜR DAS GEBIET DER RHEINPFALZ Seite 5 für eine der besonderen Spendenarten, die für jeden der sechs Winterhilfsmonate ein wechselndes Bild vorsieht. Teilpreise werden dann zuerkannt, wenn nicht eine volle Entwurfsreihe, sondern nur einzelne Entwürfe preisgekrönt werden. Ankauf nicht preisgc1 krönter Entwürfe bleibt vorbehalten. Die Prüfung der Entwürfe und die Entscheidung über die Ver* teilung der Preise erfolgt unter Ausschluß des Rechtsweges durch die Reichsvertretung der Juden in Deutschland, Abteilung Zentral' wohlfahrtssteile in Gemeinschaft mit nach ihrem Ermessen hinzu' gezogenen Künstlern, künstlerischen Sachverständigen und Person' Tichkeiten aus den jüdischen Organisationen. Die preisgekrönten Entwürfe bleiben Eigentum der Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland, die damit das Recht der Veröffentlichung und Ver« vielfältigung erwirbt. Wir fordern die jüdischen Künstler und interessierten Mitglieder der jüdischen Gemeinden zur Einreichung von Entwürfen auf. Die Entwürfe sind mit einem Kennwort zu ver« sehen. Name und Adresse des Einsenders sind mit dem Kennwort zusammen in einem besonderen verschlossenen Briefumschlag ein» zureichen. — Letzter Termin der Einsendungen ist der 15. Sep* tember 1938. Die Anschrift für alle Einsendungen lautet: Reichsvertretung der Juden in Deutschland, Abteilung Zentralwohlfahrtsstelle (Jü« dischc Winterhilfe) - Berlin'Charlottenburg, Kantstraße 158. Die Preisträger werden bis zum 30. September 1938 von der Zentralwohlfahrtsstelle benachrichtigt. Jugend nach Palästina. Die Bestimmungen der englischen Regierung'bieten für die jü' dische Einwanderung nach Palästina eine große und neuartige Chance für alle, die zur Ausbildung oder zum Studium ein' wandern wollen. Soweit Ausbildungsplätze in Schulen, Institutionen und landwirtschaftlichen Siedlungen vorhanden sind und die Versorgung der jungen Menschen während der Ausbildungszeit gesichert ist, kann vom 1. April bis' 1. Oktober 1938 'eine unbc schränkte Einwanderung stattfinden. Mit der Zionistischen Ver« einigung, der Wizo, der Arbeitsgemeinschaft für Kinder» und Jugend'Alijah werden alle jüdischen Organisationen bemüht sein, für die Jugend, die gewillt und geeignet ist, nach Palästina zu gehen, diese Möglichkeiten nach Kräften auszunutzen. Der Jüdische Frauenbund hat dabei als besondere Aufgabe übernommen für die Ausrüstung der Jugendlichen mit Sorge zu tragen. Die Einkleidung jedes jungen Menschen kostet unter Zu grundelegung des unbedingt Nötigen ^und bei sparsamer Berechnung 450 RM Diese Summen Können weder Angehörige noch Organi« sationen allein aufbringen. Wir können helfen, indem wir — in unseren Nähstuben und Haushaltungschulen — die Anfertigung von Bettwäsche und Klei« dungsstücken mit Ubernehmen. Die Arbeiten für die Jüdische Winterhilfe sind im Augenblick beendet. Sonst benutzen unsere Zweigstellen und Vereine die Sommermonate, um für unsere Heime zu arbeiten. Der Gesamtvorstand des Jüdischen Frauenbundes hat auf seiner Tagung vom 27. bis 30. März in Lehnitz beschlossen, die Einkleidung der Jugendlichen für Palästina als vordringlich anzusehen. In Orten, in denen Nah Stuben nicht vorhanden sind, wird es einzelne geschickte Frauen geben, die sich — eventuell nach Anweisung einer Schneiderin — zur Verfügung stellen. Die Jüdischen Haushaltungsschulen, Schnei' dereifachschulen, Mädchenvorlehren werden ebenfalls aufgerufen. Wenn in den nächsten Monaten in allen Kursen für die Einkleidung der Jugendlichen genäht wird, kann das eine wesentliche1 Hilf* bedeuten und außerdem die Schülerinnen der Aasbildungsstätten mit einer wichtigen jüdischen Gegenwartsaufgabe verbinden. Schnittmuster für Mädchenschürzen, Arbeitshosen (für Mäd' chen und Jungen; kurz und lang), Arbeitsblusen (für Mädchen und Jungen) werden zur Verfügung gestellt. Alle Gegenstände, die örtlich nicht verwendet werden, sind an das Depot der Arbeitsgemeinschaft für Kinder» und Jugend'Alijah, Charlottcnburg 2, Kantstr. 158 zu senden; dem Jüdischen Frauen» bund bitten wir über alle Gegenstände Aufstellungen zu liefern» Für den jüdischen Frauenbund: gez. Ottilie Schönewald liannah Karminski. Aus Nr. 51 und 55 der „Jüdischen Rundschau (Jahrgang 43) tut* nehmen wir: Die Neuordnung des Ehertchts. Die Reichsregierung hat vorbehaltlich einer abschließenden Neuordnung des gesamten Eherechts zur Vereinheitlichung des Rechts der Eheschließung und der Ehescheidung im Lande Oester« reich und im übrigen Reichsgebiet ein Gesetz vom 6. 7. 1938 be» schlössen. Unter den Eheverboten wird in erster Reihe die Blutsver» schiedenheit angeführt. Nach § 4 bestimmen sich das Verbot von Eheschließungen zwischen Staatsangehörigen deutschen oder art» verwandten Blutes und Personen artfremden Blutes und die Wir* kungen dieses Verbotes ausschließlich nach dem Blutschutzgesetz vom 15. 9. 35 und den zu diesem Gesetz ergangenen Durcihfüh« rungsbestimmungen. Auf die Nichtigkeit einer Ehe kann sich nach § 27 niemand berufen, solange nicht die Ehe durch gerichtliches Urteil für nichtig erklärt worden ist. Bei Nichtigkeit einer dem Verbot des Blutschutz» gesetzes widersprechenden Ene kann nur der Staatsanwalt die Nichtigkeitsklage erheben (§ 28). Kinder aus einer solchen Ehe sind unehelich. Auf die Unehelichkeit kann sich niemand berufen, solange nicht die Ehe der Eltern für nichtig erklärt oder die L'n» ehelichkeit des Kindes durch gerichtliches Urteil festgestellt worden ist. Die Klage auf Feststellung der Unehclkhkeit kann nur der Staatsanwalt erheben. Die Klage ist ausgeschlossen, solange auch nur einer der Ehegatten aus der nichtigen Ehe noch lebt. Ein Kind, das hiernach unehelich ist, kann gleichwohl von dem Vater, solange er lebt, Unterhalt wie ein eheliches Kind verlangen. Unter den Eheaufhebungsgründen ist in § 37 der Irrtum über Umstände aufgeführt, die die Person des andern Ehegatten betreffen. Diese Vorschrift entspricht dem § 1333 BGB., der die Grundlage für die Anfechtung der Mischehen bildete. Die Frist für die Aufhebungsklage beträgt nach § 40 ein Jahr, beginnend vom Zeitpunkt der Entdeckung des Irrtums. ' Ob eine vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 6. 7. 38 gc schlossene Ehe nichtig ist, bestimmt sich nach § 86 nach 'den bis»» herigen Vorschriften. Eine Rückwirkung führt das Gesetz insoweit nur für den Fall ein, daß eine Ehe vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ausschließlich' oder vorwiegend zu dem Zweck geschlossen ist, der Frau den Erwerb der Staatsangehörigkeit des Mannes zu ermöglichen. Bezüglich einer solchen Ehe kann, wenn sie nach dem 8. 11. 1918 geschlossen ist, binnen 6 Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Nichtigkeitsklage auf Grund des in § 23 neu eingeführten Nich« tigkeitsgrundes der Staatsangehörigkeitsehe erhoben werden. Für Juden verbotene Gewerbe. Die Reichsregierung hat ein Gesetz zur Aendcrung der Gc wcrbeordnung für das Deutsche Reich erlassen, das das Land Oesterreich nicht betrifft. Danach wird in die Gewerbeordnung ein neuer Paragraph 34b eingefügt, der Juden und jüdischen Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit den Betrieb nach« folgender Gewerbe untersagt: a) des Bewachungsgewerbes, b) der gewerbsmäßigen Auskunftserteilung über Vermögensver' hältnisse oder persönliche Angelegenheiten, c) des Handels mit Grundstücken, d) der Geschäfte gewerbsmäßiger Vermittlungsagenten für Immo» bilarverträge und Darlehen sowie des Gewerbes der Haus» und Grundstückvcrwaltcr, c) der gewerbsmäßigen Heiratsvermittlung, mit Ausnahme der Ver' mittlung von Ehen zwischen Juden oder zwischen Juden und indischen Mischlingen ersten Grades, f) des Fremden führergewerbes. Verstöße werden mit Gefängnis bis zu sechs Monaetn kind mit Geldstrafe oder mit einer der beiden Strafen bedroht. Jüdischen Gewerbetreibenden, die zur Zeit des Inkrafttretens dieses im Reichs» gcsetzblatt, Teil I, Nr. 107, verkündeten Gesetzes ein Gewerbe nach Ziffer c und d betreiben, ist dies im Rahmen der «bisherigen gc setzlichen Vorschriften bis zum 31. Dezember 1938 gestattet. Den übrigen jüdischen Gewerbetreibenden ist die Fortsetzung ihres Gc werbebetriebes zum Zwecke der Abwicklung, soweit es sich um die in Ziffer a und b genannten Gewerbe handelt, für die Dauer von drei Monaten, soweit es sich um die in e und f genannten GeV werbe handelt, für die Dauer von einem Monat nach Inkrafttreten des Gesetzes erlaubt. Soweit es sich um jüdische Wandergewerbe treibende handelt, verlieren bereits erteilte Wandcrgcwerbcscheine mit dem 30. September 1938 ihre Gültigkeit und sind der Ausstcl" lungsbehörde unverzüglich zurückzugeben. Entsprechendes gilt für Lcgitimation.skiartcn und Stadthausierscheine Eine Entschädigung für persönliche oder wirtschaftliche Nachteile, die durch die Durch« führung dieses Gesetzes entstehen, wird nicht gewährt. ■ i .. Juden in Bädern und Kurorten. Der Reichsminister hat seine Richtlinien über die Regelung des Besuches auswärtiger jüdischer Kurgäste in Bädern und Kur» orten ergänzt. Danach ist die Regelung grundsätzlich von dem Träger der Kureinrichtungen zu treffen. Von einer Regelung durch Polizeiverordnung ist abzusehen. Die Bestimmungen sollen die Beschränkungen, die für jüdische Kurgäste gelten, genau ersahen lassen. Insbesondere sind die Einrichtungen, zu deren Benutzung Juden nicht oder nur in beschränktem Ilmfange zugelassen sind, genau zu bezeichnen und die besonderen Benutzungszeiten iuna örtlichen Beschränkungen im einzelnen anzugeben. Zu den Ge« meinschaftscinrichtungen, von deren Benutzung jüdische Kurgäste in I leilbädern ausgeschlossen werden können, gehören regelmäßig auch die Strandbäder am Meer, an Flüssen und Binnenseen, ferner die Luft« und Sonnenbäder und ähnliehe Einrichtungen. Die Fest" Stellung der jüdischen Kurgäste kann in der Weise erreicht werden, dal) die betr. Gäste die Tatsache, daß sie Juden sind, anläßlich der polizeilichen Anmeldung oder im Anschluß daran der Kurverwal' tung persönlich oder schriftlich mitzuteilen haben. Die jüdischen Kurgäste können auf diese Pflicht durch die ihnen zur Verfügung stehenden jüdischen Kuranstalten, Heime und dcrgl. hingewiesen werden. Die für Juden ausgestellten Kurkarten können durch eine besondere Farbe (z. B. gelb) kenntlich gemacht werden. Zuwider* Handlungen können mit der sofortigen Einziehung der Kurkarte geahndet werden. Letzter Einsendungstermin für die nächste Nummer: 17. August