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Jüdischer Volksbote · 1914-06-01 · 34 (6.1914) · p. Seite 525

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Journal
Jüdischer Volksbote
Volume
1914
Issue
34 (6.1914)
Date
1914-06-01
Page
Seite 525 (sequence 11)
Language
German
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525 Ich setzte meinen Spaziergang fort, während die Damen sich "der Stadt zuwendeten. Warum ich dieses unbedeutenden Begegniffes hier Erwähnung tue? Weil eS mich in mein Thema einführt und, aus dem Leben gegriffen, beffer alS eine weitschweifige Abhandlung dasselbe beleuchtet. Wir suchen von frühester Kindheit an unsere Kleinen an Sittsamkeit, Ordnung und andere Tugenden zu gewöhnen; der Eltern aufmerksamste Sorge ist der Heranbildung und Uebung der Kinder für die Pflichten gewidmet, welche ihrer später harren; sie wehren dem fugendlichen Uebermut und zügeln die kindliche Laune; sie gebieten und verbieten und erzwingen für ihre Befehle Gehorsam; , fie scheuen hierbei nicht vor Härte zurück. Mancher zärtliche Vater, manche weichherzige Mutter besinnt sich keinen Augenblick, um den kleinen Liebling einen verhältnismäßig großen Schmerz zuzufügen, wenn >8 gilt, der in des KindeS Natur wohl begründeten Leichtfertigkeit Zügel anzulegen, weil sie sich sagen, daß gerade in dieser Zügelung die ihnen obliegende ErziehungSanfgabe ihre Lösung finde. Dieselbe Mutter aber, welche wegen eineS zu lauten Lärmens, wegen eines Riffes oder einer Befleckung deS Feiertagkleides ». s. w. zürnend und strafend einschreitet findet es höchst grausam und hart, wenn eine Andere ihrem Söhnchen die Beobachtung des Sabbatgebots, so weit solches in seine kindliche Sphäre eingreift möglichst früh einzuschärfen sucht. Ich weiß freilich sehr wohl, daß die vornhin erwähnte Dame,' falls unsere Unterhaltung nicht plötzlich abgebrochen worden wäre, ihrer Freundin gewiß entgegengehalten hätte, welch bedeutender Unterschied zwischen den Verboten und Geboten zur Erzielung eines gesitteten Betragens und einer sorgfältigen Ordnung und dem Sabbatgesetze obwalte. Während der kindliche Verstand die Zweckmäßigkeit deS Verbots des lauten Lärmens, de« Gebots der Reinerhaltuug der Kleider usw. begreifen könne und demgemäß selbst auch die Zweckmäßigkeit und Gerechtigkeit einer Bestrafung für deren Nichtbeachtung einzusehen im Stande sei, vermöge er hingegen absolut nicht zu verstehen, warum die Mutter das Brechen einer Blume am Sabbat usw. verbiete. Das Kind ertrage deshalb jene Beengung seines Willens und auch die schmerzliche Folge einer Auflehnung gegen dieselbe in Bewußtsein des gerechten und einsichtigeren Gebietenden und Strafenden, empfinde aber diesen Zwang als eine lästige Feffel, welche es nur der Laune und dem zwecklosen Belieben desjenigen verdanke, welcher Gewalt über eS habe. Denn wie vermöchte das Kind den Zweck deS SabbalhaesetzeS und anderer religiöser Gebote zu erkennen, und welche Unvernunft läge demnach in dem Vorhaben, dasselbe zum Beobachten des Religions- MetzeS anzuhalten? — Die Erziehung habe sich ja der jeweiligen Fassungskraft und dem Grade der kindlichen Entwicklung anzupaffen, — eine Verletzung dieses Grundsatzes müsse sich bitter rächen. Auf diesen Einwand niöge der folgende Artikel antworten. (Fortsetzung folgt.)

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