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Jüdischer Volksbote · 1913-04-01 · 27 (4.1913) · p. Seite 382

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Journal
Jüdischer Volksbote
Volume
1913
Issue
27 (4.1913)
Date
1913-04-01
Page
Seite 382 (sequence 12)
Language
German
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382 Glied geschaffen werde; daß ferner der Schmerz gelindert, und vor allem, daß der Eintritt von Keimen aus der Luft oder von Gegenständen der Außenwelt in die Wunde verhütet werde. Dabei hat der Mull soviele und so große Poren, daß er die Wundflüsstgkeit absaugt und nach außen leitetJ So ist Mull ein geradezu idealer Verbandstoff. Watte auf die Wundezu legen, ist viel unzweckmäßiger, da fie schlecht saugt und sich mit det Wunde verfilzt, so daß beim Abheben massenhaft Fasern kleben bleiben. Ebenso falsch wie die Verwendung von Pflastern auf frischen Wunden ist die von Kollodium, womit viele Leute die Wunden verpinseln. Eine solche Kollodiumschicht' bindert womöglich noch stärker als das Pflaster den Abfluß der Flüssigkeit. Jeder Arzt kennt die Fälle, in denen kleine Wunden, die. bei sachgemäßem Verfahren uw 1—2 Tagen glatt abgeheilt wären, mit Kollodium vervinselt wurdeqW sich entzündeten und in schmerzhafte, mit Fieber verlaufende Wundeiterungen verwandelten. Eine besonders liebliche Abart der Pflaster ist das sogenannte englische Pflaster. Es hat dieselben Nachteile, wie jedes andere Pflaster, wäre aber zum Bedecken ganz oberflächlicher, kleiner Fingerverletzungen anstelle des Zinkpflasters schließlich zu brauchen, wenn es nicht üblich wäre, die Klebefläche mit Speichel anzufeuchten. Dazu kommt, daß das englische Pflaster oft so lange im Portemonnaie herumgetragen wird, bis es völlig schmutzig ist. Als Pflaster verwende man am besten Zinkpflaster, das ohne Befeuchtung klebt. (Fortsetzung folgt.) Schulbesuch am Sabbalb. Das „Amtsblatt des Kgl. Württemberg. Ministeriums des Kirchen- und Schulwesens * vom 7. März 19 l 3 enthält eine Bekannt^ machung der Ministerialabteilung für die höheren Schulen betreffs Ferienordnung für die höheren. Schulen. Dieser entnehmen wir tilgende, für die israelit. Schüler bedeutsame Stelle: (Seite 15.) „Die israelitischen Schüler können am Neujahrsfest 2 Tage, am Versöhnungsfeste 1 Tag, am Laubhüttenfeste 2 Tage, am Beschlußfeste 2 Tage, am Osterfeste die 2 ersten und die 2' letzten Tage und am Pfingstfest 2 Tage dem Unterricht fern bleiben. An den gewöhnlichen Samstagen find sie zum Besuch der Schule verpflichtet, doch muß ihnen auf Ansuchen die zum Besuche desMorgengottesdienstes erforderliche Zeit, sowie Befreiung vom Schreiben, Zeichnen und Hagidarbeitsunterrichte gewährt werden. Im übrigen ist die Schule nicht verpflichtet, bei der Festsetzung des Stundenplanes der Hausaufgaben und der Klaffenarbeiten auf sie Rücksicht zu nehmen.

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