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Jüdische Monatshefte · 1919-01-01 · 5/6 (1919) · p. [Seite]

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Journal
Jüdische Monatshefte
Volume
6 (1919)
Issue
5/6 (1919)
Date
1919-01-01
Page
[Seite] (sequence 18)
Language
German
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114 Die Diktatur des Elternhauses. I•) <111 rf nicht verallgemeinert werden Seine Geltung beschränkt sieh auf die /.wischen Grossvater und Knkel unzweifelhaft bestebende physische l)esecn<lenz: auch Knkel sind Nachkommen, und ihr Vorhandensein kann unter Umständen den Grossvater von der!*Hiebt der abermaligen Eheschliessung entbinden. Eine untergeordnete Krage, aut die wir nicht eingehen wollen, ist. ob und inwiefern ein Unterschied besteht zwischen cלד. :״;: und ובני בנות. /wischen Töchtern von Söhnen und Söhnen von Töchtern. Vgl Midrasch Kabha zu 1 B. M. 4•'». 7.1 Sind Knkel wie Kinder, wo das plnRische V erhältnis in Krage kommt, so treten sie völlig aus dem Verhältnis der Verwandtschaft heraus, wo Kragen des zivilen uud kriminalen Rechtes zur Kut- Scheidung kommen. Der Sohn darf nicht gegen den Vater, wohl aber der Unkel gegen den Grossvater als אל דרש:: auftreten Mackoth 12 a. Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt erst nach seiner Geburt. Daher kann im allgemeinen ein noch nicht geborenes Kind nichts rechtsgültig erwerben: ־.לזנה לעלב,־ לא ק;־. Die׳ Rechtsfähigkeit des Sohnes gegenüber seinem Vater beginnt aber schon vor der Gehurt, nicht aber die des Knkcls gegenüber seinen! Grösst ater. ט ע ד ל *־־• Der Vater kann die Geburt seines Sohnes nachträglich als illegitim bezeichnen, wenn dieser nicht selbst einen Sohn hat. dessen ־לש•• Interessen durch ehe Erklärung des Grossvnters Schaden erleiden Nicht aber braucht nach dem דסיכש der <irosstater aut seinen Enkel Rücksicht zu nehmen, wenn die Illegitimitätserklärung dem Sohn das Krhrccht nehmen soll, weil /nr /.eit dieser Erklärung der Enkel nicht erbberechtigt ist uud daher ton einer Beeinträchtigung seiner Interessen nicht gesproc hen werden kann. יעישן crt. Nicht darf der Sohn in einer Rechtssache des Vaters, wohl aber nach einer talmudisehen Ansicht 1ל* :* *ב אזי der Enkel in einer Rechtssache seines Grossvaters als /euge auftreten Es ist klar, dass bei einer solchen Verschiedenheit de* Rechtsverhältnisses auch die!’flicht des Sohnes, den Vater zu ehren, nicht ohn<\ weiteres auf das Verhältnis zwischen Grossvater und Enkel übertragen werden kann. Als einst ־: אה א :־ ־עקב

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