Jüdische Monatshefte
- Journal
- Jüdische Monatshefte
- Volume
- 5 (1918)
- Issue
- 9 (1918)
- Date
- 1918-01-01
- Page
- [Seite] (sequence 32)
- Language
- German
- Belongs to
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Hanne« setzt \־ers<»hntuif; mui Hin\er«tämlni« des Heleidigten voraus. Nach seinem Tode wird der Mann durch ein I)reiinäiinerkotle^rium gelüst. Wer einen Tlmraweisen ״Verleumder" oder ״Verräter" nennt, deinen Schmähung kann an Niedrigkeit nicht iihertroffen werden, er wird in den Mann getan 4« lut aueli ein Thorawciser befugt. /nr Wahrung seiner Klire einen Mann Zn \erhängen, so hat er das Meelit, von dieser Mefiignis keinen lieliraiieli zu rnaelien, ja. es ents|1rieht .seiner Würde mehr, die Beleidigung eines \1n-liaurcz mit. zu hestrafen. Seit je war es der Stolz unserer Thoraweisen, niemals zum Schutze ihrer Khre zur Waffe des Mannes gegriffen zu huhen. Nur dann wenn ein Thoraweiser öffentlich beleidigt wurde, ist es ihm, wie bereits oben dargelegt wurde, iintefsagt, aut die gcsctzmässige Wiederherstellung seiner angegriffenen Khre, die zugleich die Khre der Thora ist, zu verzichten. 41. Ks ist ein rmersehicd. ob ein Mann wegen eines Vergehens gegen (iott oder wegen eines Vergehens gegen den Nehcnmenschen verhängt wurde. Wo es <|jp Klire (!«ttes und seines Wortes gilt, dort müssen die Vorschriften des Mannes aufrecht erhalten werden, auch wenn ihre Mehdgiing durch einen tremden Tyrannen hei Strafe verboten ist: dagegen ist man nw־bt־־ver|dliebtet. sich in (icfahr zu bringeli. wenn der Mann Dinge zwischen Mensel! und Mensch hetriflt. (Fortsetzung folgt. K M. 699254