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Jüdische Monatshefte · 1918-01-01 · 9 (1918) · p. [Seite]

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Journal
Jüdische Monatshefte
Volume
5 (1918)
Issue
9 (1918)
Date
1918-01-01
Page
[Seite] (sequence 31)
Language
German
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zudringen beginnt (vgl. Thaanith 4a, ist befugt. eigenmächtig den Hann ausz.iispreclteii über •■in(• 11, der «ic h gegen ihn vergangen hat ׳Nach Kaschis nicht rezipierter Meinung Moed Kutan 17a kann ein צ’“בא :זדרבגן sogar einer («eldforderung durch Verhängung des Hannes Nachdruck verleihen, wenn nur er seihst, der über jeden Verdacht eines unredlichen Verlangens erhahen ist., iiher die Hed t miissigkeit seiner Forderung auch nicht den geringsten Zweitel hegt. Wer kein צירבא דדי״כנן ist, geniesst diesen Vorzug nicht, geschweige, wenn die Gegenpartei geneigt ist, sich einem Bcsdiurrteilssprnch zu unterwerfen): Sein Hann ist wie einer vom Hesdiu verhängter tiir ganz Israel verbindlich, wenn die (ie8et7.n1iissigkeit iles Hannes sich ohne weiteres aus einer feststehenden (Jesetzesnorm ergieht, so z. H. wenn ihm das Schmähwort ״Sklave“ angchängt wurde. Muss aber die ^Gesetzmässigkeit des Hannes erst lialai liiscli erwiesen werden, daun ist der Gebannt׳■ mir tiir den Kreis derjenigen gebannt, die an Thorakunde kleiner sind als er Die Bannbefiiguis des צ'״א דדרינן besteht nicht Ido« dann, wenn cs bei seiner Hclcidiguug zu einer wirklu׳lu.׳n, ausdrücklichen Schmähung kam. auch die blosse Absicht einer Schmähung genügt, wenn sie offensichtlich vorliegt, um ihre /.urückweisung durch den Hannstrahl zu rechtfertigen * 45 Wer einen Thoraweisen, wenn auch nur mit Worten und nach seinem Tode, beleidigt, wird vom Hesdiu auf firund von /.engenaussagen oder —wenn keine /engen vorhanden sind auch aut Grund selbständiger (icrichtscrkenntnis öffentlich in den H;1nn getan. Der Hann wird vom Hesdiu aufgehoben, wenn der tiebannte reunnitig in sich gegangen ist Ist der von ihm beleidigte Thoriiweise noch am l.cbcn. dann wild der Hann erst dann gelöst, wenn der (iebannte die Verzeihung des Hcleidigtcii si! h erwirkt hat Will dieser jenem nicht verzeihen, obwohl!euer!las ihm auferlegte Siihncwcrk vollzogen hat, kann das Hesdiu den Hann selbständig lösen, lämii Am llaarcz. der sich gegen •ihn vergangen hat. kann ein Thora weiser cigciiinäehlig in den Hann tun. ohne vorher Zeugen verhört und den Beleidiget verwarnt zu haben. Die Losung des

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