Jüdische Monatshefte
- Journal
- Jüdische Monatshefte
- Volume
- 5 (1918)
- Issue
- 7/8 (1918)
- Date
- 1918-01-01
- Page
- [Seite] (sequence 44)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 90% known words query
- IRI
…/4900572-5964862-5964955--1869-4902384- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
324 Der Bann. etwa A in einem zweiten Traume den Bann aufhebt, deun es kann nein, •lass der zweite Traum Sebaum ist und nur der erste Traum bedeutsam war. Die Lesung eines im Traum verhängten Bannes muss von einem gesetzeskundigen Zchnmännerkollegiiun vellzegen werden, weil in einem solchen Kollegium (iott gegenwärtig ist •בי עש■־• יעכינתא יעריא Sr! und nur so die den Bann auflieliende Instanz der ihn mittelbar, durch das Medium des Traumes, verhängenden au Autorität gleichkommt. Sind zehn gesetzeskundige Männer •יששוגין הלבות selbst im Umkreis einer ש־־שא (ungefähr s/4 einer deutschen Meile) nicht aufzutreiben, dünn genügt eiu Kollegium von zehn mischnahkundigen •יששונין מיענה; sind auch die nicht zu haben, dann ein solches von zehn bibelkundigen •ישיודעין לקרות בתורה. Eventuell genügt auch ein Kollegium von zehn Bibelunkundigen, im äussersteu Notall auch ein Dreimännerkollegiuni. Nach dem רא״ע müssen es unbedingt zehn gesetzeskundige sein, denn nur sie können als würdig der Schechinah-Gegenwart erachtet werden; sie sind indessen nicht gehalten, die Lösung des Bannes gemeinsam auszusprecheu, auch dann, wenn sie es der eine nach dem anderen tun, ist der Bann aulgehoben. Bei der Lösung des in! Traume verhängten Bannes wird eine besondere vom ב־י überlieferte Formel gebraucht. Der von einem Traumbanu Betroffene kann sich bei der Aufhebung des Bannes durch einen Andern uur dann vertreten lassen, wenn sein Vertreter im Augenblick seines Eiutreffens das ZehnmÜDRerkullcgiuin wie S&rt'h eine höhere Fügung (vgl, תוש Nedarim 8 b bereits vollzählig versammelt vorfindet. nicht aber, wenn er um das Zusammenkommen der Zebu sich erst bemühen muss. 3 H. Eine grosse Sünde ist's, den Gottesnamen zwecklos aiiRzuspreeben. Mit dem Gotteinamen darf nicht gespielt werden. Wer anhört, wie Jemand im vollpn Bewusstsein der Schwere seines Vergehens den Gottesnanien zum Nichtigen ausspricht oder eineu Liigcneid, eine unnötige Beruchah spricht, ist verpflichtet, ihn in den Bann zu tun; unterlässt er es, so verfällt er selbst dem Bann. Hat er den Bann über ihn ausgesprochen, dann muss er ihn sofort wieder atrtheben, damit* Andere, die von dem Banne nichts wissen, nicht unbewusst im Verkehr mit dem Gebannten sich versündigen.