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Jüdische Monatshefte · 1917-01-01 · 12 (1917) · p. [Seite]

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Journal
Jüdische Monatshefte
Volume
4 (1917)
Issue
12 (1917)
Date
1917-01-01
Page
[Seite] (sequence 13)
Language
German
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Die mibrische Landrabbinrrwahl vor 70 Jahren. :i*wt und Schulwesen, welcher demselben amtlich zustebt, bekannt wnrden «ein, wobei wir nur noch bemerken müwten. dass ansere höchst weise und humane Regierung eben damit beschäftigt ist, dem Landrahbinute eine ausgedehntere und zweckmässigen■ Richtung dadurch zu gehen, dass ihm aus den verschiedenen Kreisen noch 6 Kreisrahhiner untergeordnet werden, welchen in weiterer Ah- Rtutuug die I^okalrahhiner untergeordnet sein sollen, damit der Landrabbiner *einem ausgedehten Wirkungskreise entsprechender obliegen könne. Nach den voraasgcschicktcn Daten kommt nun die Form, Art und Weise zu erörtern, wie nach unserer Landes- Verfassung die Kabbinate besetzt werden, um Sie mit dem Gange vertraut zu machen, wie die Gemeinde Ihre Beförderung zum Lokal- und dann zum Laudrabhiner zn erzielen beabsichtigt. Die Wahl eines Lokalrabbiner* hängt zwar einzig und allein von der Gemeindc ab, jedoch ist diese hlos auf solche Individuen beschränkt, welche mit Fähigkeitszeugnissen voinJLandrabbiner nnd, mich einer neuen Verordnung, mit!»ädagogischen und womöglich auch mit philosophischen Zeugnissen versehen sind. Das!,aadrabbinat aber ist kein Wahlakt, weicher den (■emeinden nilein zukommt, sondern es wird seinerzeit von der mähriacnen Landesbebördc der Konkurs zur Besetzung desselben ausgeschrieben, woran( nur Inländer und nach einer jüngst ertiossenen Kegienmgsvrrordnung nur solche וכנים kompetier«#! können, welche die Philosophie ordentlich absolviert haben, und nur in F.rmangctuug solcher Individuen — wie dieses der Fall sein könnte — dürfen auch Andere, Nichtpbilosophen, zur Kompetenz zugelaHseu werden. Das Mährenlund ist in (5 KreiHc und diese wieder in verschiedene Gemeinden geteilt, von denen jede einen Kahhincr zu unterhalten verpflichtet ist. Von jedem der ti Kreise wird ein וג als Wahlmann gewählt, welche sich insgesamt an einem von der hohen Landesregierung zu bestimmenden Tage in der Hauptstadt Brünn zum Wahlakte heim löblichen Kfeisamt eiazutinden haben. Diese lialirn zwischen den verschiedenen Kompetenten den vorzüglichsten als Ijuidrab• hiner zu wählen, welcher sodann von der höchsten Hofkanzlei he- *tätiget und in Aktivität gesetzt wird. Dass die Wahlmänner dabei an die gesetzliche Bestimmung gebunden sind und demjenigen den

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