Jüdische Monatshefte
- Journal
- Jüdische Monatshefte
- Volume
- 4 (1917)
- Issue
- 10 (1917)
- Date
- 1917-01-01
- Page
- [Seite] (sequence 27)
- Language
- German
- Belongs to
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J1.1 Das jüdische Kriegsrecht und die Frau. 3. Das übliche Haarschceren um! Xagelabscbuoiden bei den Gefangencn (יג־חה אה "אש־ז יעשהה אה צשרכיה vgl Kamhnn /.. St.) wäre narb J. Harth (Jeschurun Jahrgang, 1 2H7) ein ,Zeichen der rnterwiirligkeit. Gegen diese Erkläung spricht aber die Tatsache, dass die Thaurn das AbHehueideii nicht dem Sieger wie dies in die Parallelstellen von Hart geschieht, sondern der Gefangenen verschreibt. Es scheint vielmehr, dass das Haar und die Nägel /.um symbolischen Zeichen des freiwilligen Eingehens aut das Hiindnis mit dem Mann verwendet wurde (vgl. Bartli a. a. •St.). So versteht man dann auch die Fortsetzung des Verses : והסירה אה שכלה שכיה שעליה. Dieser Akt wurde demnach nur zur Erhebung der Getangenen vorgennmmen. 4. Er ,muss ihr uoch vor der Ehelirbuug eine Zeit gewähren, in der sie ihre Eltern, die sie verlassen, betrauern kann Nach der Thauro soll dies einen Monat dauern. Nach Jebamoth 4HJh sollte ווו (licJtJSir Zeit auch die Entsagung der heidnischen Gewöhnungen im Elternhause bewirkt werden, um sie nachträglieh in jeder Hinsieht als jüdische Frau zu betrachten, und sie auch in dieser Absiebt zu ehelichen .r>. Sie sollte das Gewand ihrer Gefangenschalt uhlegen, das sie nur als Hörige oder gar als Sklavin chnrakterisieren könnte.!Vgl. Gcnesius 41, 14. יינלח ו*חלת שסליהיי, 2. Könige 25, 29, יש:א אה ככדי כלאי und Jcr. f»2, 29). 6. Erst nach allen diesen Vorbereitungen durfte er sie, durch eine jiidisehe Trauung geheiligt, zur Frau nehmen Mit dieser Trauung übernahm er alle Ptliehten, die ein Jude gegen eine geborene Jüdin zu erfüllen batte Sifl're zur St. 1. Auch tür den Fall, dass sie ihm später nicht gefallen sollte, ist ihr zugunsten dieselbe Vorsichtsmassregel gegen eine leichtfertige .Scheidung getroffen (die Kotliubo. in Ehekontrakt wie bei einer geborenen Jüdin (vgl. Main•. Jlilehoth Mclnchim f>, Ü). 7 Ihre Kinder waren nicht nur erbberechtigt, sondern ihr erstgeborener Sohn durfte auch, wie dies bei Kindern jüdischer Eltern der Fall ist. auf zweifachen Anteil Anspruch erbeben (Kidd. 22 a, vgl ihid t»t> b . Dies ge- ’*chah auch dann, wenn Kindr von einer andern ׳einer Jüdin•, die aber erst später geboren waren, da waren. 6. Dem Manne ist