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Jüdische Monatshefte · 1917-01-01 · 8 (1917) · p. [Seite]

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Journal
Jüdische Monatshefte
Volume
4 (1917)
Issue
8 (1917)
Date
1917-01-01
Page
[Seite] (sequence 31)
Language
German
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Das jüdische Kriey»recht und die Frau. 55׳1 \ielen für •len theokratischen Staat vorgesehenen Witwen- und Waisengesetze. Was zunächst den ersten Punkt betrifft, so war folgende Einrichtung für die Verteilung der Beute vorgesehen. Die ganze Beute wurde -zwischen den Kriegern, die gekämpft und den Daheimgebliebcnen in gleicher Wei»e geteilt. ״Und du sollst die gemachte Beute, die du erbeutet hast, zwischen den Kriegsband־ habern, die zum Heere auszogen und der ganzen Gemeinde teilen. iXum. 31,27). So sehen wir z. B. bei der ursprünglichen Kmherung des Lundes, dass die Frauen und Kinder im Ostjordanlnnd zurückgeblieben waren, während die waffenfähige Mannschaft des Ostjordans gemeinsam mit den anderen Stämmen den Jordan überschritten hatten. Nach der Eroberung des West jordanlande* er^ hielten die Zurüekgehliehenen einen gleichen Anteil wie die Krieger. ״Unsere Kinder, Frauen, Kleinvieh und unsere ganze Herde Ideihe im Lande Gilead, wir aber ziehen gerüstet in den Krieg.* Nuiii. 02,26) ״Und Josua sprach zu ihnen: mit grossem Vermögen kehret ihr in euere Zelte zurück: mit äusserst grossem Viehbestand, mit Silber Gold, Kupfer und Eisen und mit vieler Kleidung; teilet die Beute euerer Feinde mit euren Brüdern.“ (Jos. 22,8) Wenn nun merkwürdigerweise dieser göttliche Befehl, die Beute, die mau im mi&piuitischcn Kriege macht, zwischen Kriegern und Dahciingeblieboncn zu teilen, von keinem der De/.isoren als eine gültige Norm für die Zukunft aufgefasst wurde, so haben doch die frommen Heerführer immer danach gehandelt. Auch David lässt die Beute gleich unter die. welche aus Ermattung zu• riickgoblieben, und, die, welche in den Kampf gezogen teilen. (I. Sam. 110. 25). Die letztere Stelle ist sehr merkwürdig. Sie lautet: ייהי דהייכ ההיא ידעלה י'ש*דה יהד! ילדשפט י'ישרא^ עד הייב הזה Aus diesem Wortlaut geht hervor, dass erst David die Einrichtung getroffen, während sie doch tatsächlich schon im Pentateuch erwähnt ist.' (Vgl Kasclii z. St.) Bei dieser Teilung erhielten auch die Frauen und Kinder ihren 'Peil. So wuide bereits den Töchtern Zelafchats von Mansche ein Erbstück in! heiligen Lande zugcsicherl. trotzdem, dass das Land erst erobert werden musste und sie als Frauenspersonen den F.roherungskricg nicht mitmacheii konnten, (Vgl. Mum. 27, 1 11 uml

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