Jüdische Monatshefte
- Journal
- Jüdische Monatshefte
- Volume
- 3 (1916)
- Issue
- 10 (1916)
- Date
- 1916-01-01
- Page
- [Seite] (sequence 8)
- Language
- German
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»4 Oe*ehIfU- und SUaltmoral. was er ist. Wer aas diesem Zwangsverhältnis willkürlich heraustritt, \ ergeht sich gegen das Verbot der Grenzverrückung. מניין לדביר ב"1 יער: rer ״; לאr קבי■ אביודי שעבר בל״ה■ Schon aus diesem einen Beispiele könnten wir klar entnehmen, wie unter dem Kegimc des Verbotes der Grenzverrückung eine Geschäftsmoral, die moralische Bindungen des Erwerbstriebes verwirft, unmöglich ist. Jenes Verbot umfasst aber noch viel mehr als die Kinschränkung im Kauf und Verkauf liegender Güter. Wir begegnen hier 11. a. einer gesetzlichen Bestimmung, die uns sehr geeignet scheint.׳ der selbstbewussten Theorie von der Kulturhöhe moderner Kechtsanscliauungen einen Dämpfer aufzusetzen. Unser heutiges Hechtsbewusstsein tut sich sehr viel darauf zu~gut, dass unter der Herrschaft des modernen Hechts das geistige Eigentum ebenso geschützt werde, wie das materielle Gut. Nun zeigt aber da« yzr 01^6’\-יא. das« der Grundgedanke des Urheberrechts — das bekanntlich erst im vorigen Jahrhundert in Deutschland sich einbiirgerte — unseren Talmudwciscn eine selbstverständliche Konsc1|11en/. des biblischen Verbotes der Grenzverrückung war: בניין 'לבחלייי דברי ר* אליעזר ברברי ר‘ 'הישע ירבי״י ר‘ יהישע בו־-רי »■•יא '';יי על טהור טבא יע,1 טבא טהור שהיא עיבר בל״ה ה״י יא הבי: נביי יעך• .Wo steht geschrieben, dass man durch Vertauschen der Aussprüche des H. Kliener und H. Josiia ein göttliches Verbot Übertritt? Antwort: Es heisst,!111 sollst die Grenze deines Nächsten nicht verrücken.“ (Vgl. den Versuch des r"p zur Stelle, den Sifri mit dem Jcriischalnii aiisztigleichen.i Wenn aber die Grenzverrückung selbst in ihrer sublimsten Form, nämlich als Nichtachtung des geistigen Eigentums, von unseren Talmud weisen als ein Verstoss gegen göttliche Anordnung verurteilt wird, was bedürfte es ds noch weitläuflger Beweise, um dar/iitnn, wie die verächtlichen Seiten der heutigen Geschäftsmoral, jenes rücksichtslose, draufgängerische Uoberspringcn der Grenzen zwischen Mensch und Mensch, jenes räuberische Einfallen in die kaulmännischcn Interessensphären Anderer. \on unseren Talmudweisen, diesen einzig berufenen Interpreten und Sachwaltern des jüdischen Geistes, l ingeschiitzt werden mögen. In der Tat lehrt schon ein flüchtiger Blick in die einschlägigen Partien des Keligi-