Jüdische Monatshefte
- Journal
- Jüdische Monatshefte
- Volume
- 3 (1916)
- Issue
- 8 (1916)
- Date
- 1916-01-01
- Page
- [Seite] (sequence 48)
- Language
- German
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Vmii Schächten. J7* anderen Kabbinern. /.. IS vom Kahhiucr des benachbarten Kahhinatshczirks. alter 11 i•111 ־ vom Kabhiner des Distrikt', in welchem er schnelltet. Dieser Kabhiner ••rsiielit tlie Distriktspnliz.cihehnrde. dem Schlichter das Schächten im Knhhinat.she%irk zu verbieten nml die H«* *f!•Iirn1)jr de» Verlmts durch Strafandrohung und eventuell Strafverhängung (Art. 01*1 21׳. Str ti.-lt 7:1 ן erzwingen. Die He• liiirde 11111'.•• diesem Ki'iiehcii naclikinmuen. Nach jüdischem Keligionsgesctz. darf niemand Schächten. der nicht die Autorisation des zuständigen Knhhmcrs besitzt. Ks ist eine ״Verletzung der Hechte und (ieset/e der K11 ehengew alt “. wenn jemand ohne diese Autorisatioii schächtet Dass er die Approbation anderer Kabhiner besitzt, ändert nichts an der Sache. Der durch die Approhatioii fremder Kabhiner nachgew ies«ne Kesitz. der Fähigkeit zu Schächten berechtigt noch nicht zur Ausübung dieser Fähigkeit, hiezu ist die Autorisation 110' zuständigen Kuhhiucrs nötig. Fehlt es an dieser, so kann der zuständige Kabhiner dein unbefugten Schächter die Ausübung seiner Tätigkeit verbieten und gegebenen Falles den Schulz der Staatsgewalt aurufeu, der ihm nach § fil Kcl.-Kd. ״von den—königlichen—einschlägigen f;n11de'St״ll0n nicht־ “versagt werden darl־, da er mit seinem Verbot ״die (!renz.cn seines eigen(■ liehen Wirkungskreises nicht überschreitet‘• til Kel.-F.d.t Die weltlich(‘ tiewalt leiht dein KütfhlneT ttTn*n Arm. hüteni STe rftlT Ausühiing der Schächlerlähigkeil durch den nicht autorisierten oder nicht einmal approbierten Schächter untersagt und ihrem Verbot durch Strafandrohung nach Art 21 1*01 -Str. (!. K. Nachdruck vorleiht•• ( lleinihergcr. di!׳ '(untskiivhcnrechtlichc Stellung der lsraelit.cn in Kavcrn S. 271יי| Wer in den einschlägigen religinnsge'i-t/lichen (Quellen (<'11111in l.\ Sehulehau Aruch .lore Dea 1*1 /nliaii' i't. wei", d.i's di•,•'(• Darlegung Heinibergers nur einer altbekannt<׳n religiösen Vorschrilt staatskirelieiireehtlichen Ausdruck verleiht ״• * * Was f.ingen dn• Vegetarier niirder הי2ח*ט־!r:': an? ״(!esegnet '(‘i't Du. o (iott. der 1111' mit seinen (!(•holen geheiligt und 1111' auf da» Schächten verpflichtet hat". Dies•• Verpflichtung auf da' Schachten ist so zu verstehen. dass Flcischgftiiiss im Sinne der Thora zu den angeborenen Kigeiisrhaltcn der meiischlicheu tiattung zählt und daher da' Schächten geradezu in der Form eines Upodlktl'l hell 11 ehol0' sowohl im Kihcltcxt (,“•"2יא als in dem erwähuien >ege11M'|1r11ch aiiftreten kann, obwohl ׳lie Thora Niemanden zw ingt Flei'ch zu essen und nur im Fall .leinand Fleisch essen will, ilitu das Schächten zur 1*1110111 macht, weshalb der ScgeiiKsprin h dem genauen Sinn der Vorttijiril( entsprechend eigeni