Jüdische Monatshefte
- Journal
- Jüdische Monatshefte
- Volume
- 3 (1916)
- Issue
- 1 (1916)
- Date
- 1916-01-01
- Page
- [Seite] (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
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10 Zur Lehre von den Zwangshandlungen und Zwangsvorstellungen. 1. Mit einer Strafe i39 Schlüge oder Hinrichtung) und einer Siihne|1flicht!Opfer) kann nur Jemand helegt werden, der die atrafhare Handlung frei von Zwang veriiht hat. Wat* heisst nun Zwang? Ausschaltung der Willensfreiheit. Die Macht, die den Willen ausschaltet, muss jenseits der Willenssphäre desjenigen, der die fragliche Tat ausführt, liegen. Ist aber die freie Seihsthestimmung, wenn auch nur /um Teil, vorhanden, dann kann die Tat nicht als unter Zwang veriiht angesehen werden Das klas- Bische Beispiel hierfür ist der (iegensatz /wischen ביעל und נבע״. Beim *ביעי kann im allgemeinen von אינב nicht gesprochen werden. שאין קשי' אלא רדעח,, weil hier das Verbrechen nur unter Zustimntung des Willens veriiht werden kann. Schon im Augenblickihres Entstehung war die Tat ein Verbrechen, denn ohne zustimniendcs Wollen des Täters hätte sie überhaupt nicht entstehen können. War aber die Tat in ihrem l’rspruiig legal und ist sie erst in ihrem weiteren Verlauf durch Hinzutritt eines von aussen kommenden Zwanges illegal geworden, dann kann auch *ler בועל als אניב betrachtet werden: שביי שהקישיי נעשיה לדעה ־יתר ואח״ב נאנב בהייהו עיסד כקשייו יראי אינב נסור היא (Jehamoth 53 רכב״ב איבייי ביאה <י 1,9 und C‘‘C das.) 2. Es picht bekanntlich Fälle, wo die 'freue zum Thoragcsetz — ידי■ נ יאל יעביי selbst mit dem Tode hesiegplt werden muss. Indessen haudelt Jemand, der nicht inärtvrcrbatt geling veraulagt ist. nm sieh lieber todteu zu lassen, als eine Thoravorschrift zu übertreten, gleichwohl unter dem Drucke eines Zwanges, der deshalb, weil ihm religionsgesetzlieh nicht entsprochen werden darf, nicht auch zugleich als faktisch aufgehoben gelten kann. Ueber das religionswidrige Verhalten eines solchen. Schwächlings darf daher;נדהת ביה די nichT~~verhängt werden. Allerdings macht sich ein בית דין• das in solchem Falle die Todesstrafe verhängt, keines עונש הוי: נבש, sondern nur eines עיניט ״1אי schuldig, weil doch immerhin von der Todesstrafe hier Jemand betroffen wird,