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Jüdische Monatshefte · 1914-01-01 · 8 (1914) · p. [Seite]

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jüdische Monatshefte
Volume
1 (1914)
Issue
8 (1914)
Date
1914-01-01
Page
[Seite] (sequence 21)
Language
German
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״frommen“ Juden werden. Auf die religiös-soziale Betätigung des Einzelnen sollte es schlechterdings nicht ankummen. Seihst wenn man der Ansicht war, daß beispielsweise die Keformgemeinde — Orthodoxen durch ihr soziales Verhalten gegenüber der orthodoxen Gemeinde ihres Wohnorts ״ihre heiligste Pflicht verletzen“, so sollte gleichwohl diese Ansicht in Agudas Jißroel nirgends *um Ausdruck kommen dürfen. Agudas Jißroel mußte sie alle umfassen und bis in die höchsten Ehrenämter emporsleigen lassen. Gegen diesen universalistischen Zug des Komitees wandte sich die berühmte ״ungarische Forderung“, Ungarn und Frankfurt verlangten eine statutarische Formel, wonach die Reformgemeinde- Orlbödoxen des passiven Wahlrechts verlustig geben sollten. Ungarn und Frankfurt waren also der Meinung, daß der individuell-religiöse Charakter eines Juden nicht allein schon ausreiche, ihn ohne weiteres zu Ehrenämtern zu qualifizieren, daß vielmehr auch sein sozial-religiöser Charakter in gleicherweise in Betracht zu ziehen sei. (»Die Keforingemeinde-Orthodoxen sind zwar individuell-gesetzestreu, aber 8ie sind nicht sozial-gesetzestreu, denn sie anerkennen zwar die Geltung des Gesetzes für ihr Privatleben, negieren aber die. Oel||>ng de*-Gn«»t«1»■ nt!» ihr Gemeindeleben, indem sie der orthodoxen Gemeinde ihres Wohnorts sich fernhalten.“) Ungarn insbesondere verlangte noch mit seiner Forderung eine gebührende Berücksichtigung seiner Landes- Verhältnisse, die auf einer völligen Trennung von Orthodoxie und Neologie als sozialen Körperschaften beruhen. Das Komitee hat sich der ״ungarischen Forderuug" beharrlich entzogen. Es erklärte öffentlich, ״Agudas Jißroel wolle alle gesetzestreuen Juden auf dem Erdenrund umfassen; in die Verwaltungskörpcrschaften der A. J. seien alle Mitglieder wählbar, die in Gesinnung und Tat auf dem Boden des gesetzestreuen Judentums stehen; das Komitee fühle sich nicht berufen, diese Bestimmungen einschränkend zu interpretieren, überlasse es vielmehr jeder der in der gesetzestreuen Judenheit vorhandenen Richtungen, ihren Standpunkt auf dem verfassungsmäßigen Wege vor den zuständigen Organen innerhalb der Agudoh ■ur Geltung zu bringen“. Damit war die ungarische Forderung, die sich eben mit der individuell-religiösen Gesinnung und der individuell-religiösen Tat nicht begnügen wollte, und die namentlich eine

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