Der israelitische Lehrer
- Journal
- Der israelitische Lehrer
- Volume
- 11 (1871)
- Issue
- Nᵒ. 21.
- Date
- 1871-01-01
- Page
- Seite 162 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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4 — 162 — der allgemeinen israelitischen Synode zur schließlich«! Entscheidung kommt und e« können ebenso auf diese Weise Beschlüffe der allgemeinen Synode in» Leben eingeführt und praktisch werden. Wir glauben selbst, daß solche fast private Besprechungen Viele mit dem bekanntlich noch nicht populären Institut der Synode befreunden und aussöhnen und demselben eine größere Zahl von Freunden zuführen würden. Wir glauben ferner, daß da sich Manches den Gegnern der Synode gegenüber sagen läßt, wozu sich wohl „die Kanzel" nicht eignet, Manches sich fördern läßt, was tiefreligiös, doch einer öfteren Besprechung in der Predigt nicht zuläßt, wie z. B. der Gemeindcbund, die Alliance.isr. universelle und dgl. mehr, was wohl nicht direkt mit der Synode zusammcnhängt, doch als Element, der religiösen Bewegung vor die Kreissynodc gehört. Wir wollen dies heute nur andeuten. Vielleicht wird eine andere Feder den Gedanken weiter ausführen. Das Statut der orthodoxen Judengemeindcn Ungarns und Siebenbürgens ist genehmigt; wir haben dies ^ereits in einer früheren Nummer mitgetheilt. Wre können das tief bedauern; mir können mit schmerzlichem Erstaunen die moralische und religiöse Verwilderung betrachten, welche die ungarische Judenhcit in solcher Weise zum Selbstmorde ihrer Organisation treibt und uns fragen: Wird die deutsche Orthodoxie wohl einmal zu Aehnlichcm sich vcranlaße fühlen? In Karlsruhe hat man bereits im vorigen Jahre denselben Weg beschrittcn -— daß die Anderen bald folgen niöchten, insbesondere, so weit es ihre Führer, ihre Rabbiner betrifft, kann keinem Zweifel unterworfen sein; ihre Freude bei diesen! Ercignrß beweist cs. Ter Beschluß der ungarischen Regierung er-, scheint^nn und für sich durchaus correkt. Im Geiste der Rcgierungsmarimen der Neuzeit ist Gewiffcnsfreihcit das erste Recht, das der Staatsbürger zu verlangen hat. Sobald also die ungarische Orthodoxie erklärte, daß sie sich durch die Congreßstatuten in ihrer freien Religionsübung gekränkt fühle, war cs Pflicht, sie von dem Gewiffensdrucke zu entbinden. Gcht man jedoch tiefer auf den Grund, so erscheint die Sache doch ganz anders. Er war nicht allein ein Versehen der Regierung, daß sie überhaupt den Kongreß berief, bevor sie überzeugt war, daß sie ihr Vorhaben auch durchsetzen könne; die Genehmigung der Anticongreßstatuten ist im Grunde umgekehrt ein Todesstoß für die praktisch e Gewiffenssreiheit, wie für die Ruhe, den Frieden und die religiöse Entwicklung — sowohl nach recht«, wie nach links — der jüdischen Gemeinden Ungarns. Gewiffenssreiheit ist nicht, wo ein jeder Jsraelite gleichsam genöthigt ist, entweder in die Scylla der Congreßler oder in die Eharybdis der Orthodoxen — Anticongrcßlcr — zu gerathen; wo der Einzelne in der Gemeinde so wenig al» die Gemeinde sich dem erdrückenden Einfluß der Agitation für oder gegen entziehen kann. Zu dem wahrhaft freien Standpunkte nicht allein der autonomen Gemeinde, sondern auch des freien Menschen, dem Standpunkte der amerikanischen Gemeinde, kann man sich freilich eben im alten Europa überall nicht erheben; und darum durfte also nur ein Statut Genehmigung finden. Es ist eine überaus traurige L^ge, in welche unsere ungarischen Glaubcnsgcnoffen gelangen werden und mir werden sehen, daß die wahren Orthodoxen wie die wahrm FortschrittSmänncr sich nach jeder Seite hin frei zu halten suchen. Danken wir Gott, daß — wenn die deutsche Orthodoxie auch die Befreiung vom Gewiffensdrucke der ungarischen GcfinnungSgcnoffen mit Hymnen und Jubel begrüßt — in Deutschland denn doch für solche Zustände und Vorkon mniffe kein Loden ist. Es verlohnt sich noch der Müh peinige der Paragraphen des ungarischen orthodoren Statuts als Euriosiim hier aufzuführen. Vielleicht können sie dem dcutsch-israel. Gcmcindebund bei feiner dcmnächsti« gen Statuirung zum Muster dienen Die ersten Paragraphen besagen: 1) die Juden 1 ngarns und Siebenbürgens — Aschkcnasim und Ce chardim — stehen seit ältesten Zeiten aus der Basit der im Schul. chan-Aruch stehenden Glaubenslehre.