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Der israelitische Lehrer · 1871-01-01 · Nᵒ. 6. · p. [Seite]

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Journal
Der israelitische Lehrer
Volume
11 (1871)
Issue
Nᵒ. 6.
Date
1871-01-01
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
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PAP. 1NATION INCORRI-CT Mlldslblaü. Wochevschrift für Freunde des Fortschritts im Judeuthum. Herausgegeben ' von einem Vereine jüdischer Schriftsteller. J\@ 6. Den 18. September 1871. Diese» Blatt erscheint wöchentlich in einer Nummer und kostet vorläufig bi» zum 1. Januar 1872 fl. 1. 12 fr. — 20 Sgr. Dem „J-r. Lehrer" wird e» als Beilage gratis beigegeben. ' Mejchtüsse der 2. israelitischen Synode. Die zweite Synode hat beschlossen, daß sowohl ihre Beschlüsse als die der ersten Synode zufammengestellt und so an die Gemeinden versendet werden sollen. Wir entledigen uns heute des einen Theils dieser Aufgabe, indem wir vorläufig die Beschlüsse der zweiten Synode hier veröffentlichen. Wir werden in derselben Weise auch die der ersten Synode zusammenstellen. Extra-Abzüge werden dann veranstaltet und sämmtlichen Gemeinden zur Verfügung gestellt werden. Z»i« Zledaclio« de» Kyuodakökatle». 1. DaS eherechtliche Gebiet. 1) Es ist zulässig, daß bei dem TrauungSacte, nachdem der Bräutigam der Braut den Ring mit den Worten 'd ruvupo ritt 'VI übergeben, die Braut dem Bräutigam ebenfalls einen solchen mit einigen entsprechenden Worten übergibt. 2) Die Synode empfiehlt in denjenigen Ländern, in welchen die bürgerliche Eheschließung dem Rabbinen übertragen ist, bei den religiösen Trauungen — analog den in Württemberg vorg schriebenen Förmlichkeiten — dem Brautpaar Fragen in Bezug auf die Einwilligung zur Eheschließung vorzulegen. 3) Niemand kann dei Trauungen und Ehescheidungen wegen Nichtbeachtung eines Ritualgesetzes als Zeuge beanstandet werden. 4) Die Synode erklärt, daß die Unterlassung der Trauung an gewissen, als Unheil bringend bezeichneten Tagen, namentlich in der Zeit zwischen Pesach und Schebuoth, dann innerhalb der sogenannten drä Wochen mit Ausschluß der Woche, in welche der neunte des Monats Ab fällt, durchaus wurzellos ist, zur Beförderung des Aberglaubens dient und keiner frommen Empfindung entspricht. Sie erachtet daher diese Beschränkung für aufgehoben. 5) Eine Wiltme, welche ein Kind aus der vorangegangenen Ehe hat, braucht mit der Eingehung einer weiteren Ehe nicht länger als Ein Jahr zu warten. Wo besondere Umstände ^m Interesse der Wittwe oder de» Kindes anrathen, die Heirath nicht so lange zu verschieben, da kann die Trauung auch früher erfolgen. 6) Die Civiltrauung hat nach der Anschauung des Judenthums vollkommene Geltung oder Sanktion, vorausgesetzt, daß, die mosaischen Eheverbote nicht verletzt werden. Jedoch wird die religiöse Trauung als der Würde der Ehe entsprechende Weihe derselben gefordert. 7) Ein rechtskräftiger Ausspruch der Gerichte über die Identität einer verstorbenen Person und eine rechtskräftige Todeserklärung hat auch für Ritualfälle Sanctien. 8) Die Vorschrift der Thora wegen Chalizah hat, da die Behältnisse, welche die Leviratsehe und die

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