Der israelitische Lehrer
- Journal
- Der israelitische Lehrer
- Volume
- 11 (1871)
- Issue
- 46 (15.11.1871)
- Date
- 1871-11-15
- Page
- Seite 307 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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307 Are nngarijch-jüdiche Landes-Lehrerverfammtung. (Nach der ung.-jüd. Wochenschrift.) (Schluß.) Der zweite Gegenstand der Tagesordnung war: Landesschulgesetz, Eongrcßstatut und das Loos des jüd. Lehrers. Die Beleuchtung der Mängel eines Schulstatutcs und der Hinweis auf etwaige Jrrthümer desselben, durch welchen allein diese verbessert werden können, ist unstreitig eine Aufgabe für Schulmänney. In diesem Sinne wurde das Thema auch erfaßt; in diesem Sinne ist der Lehrertag auch schlüssig geworden. Zwischen dem zweiten und dem dritten Gegenstände der Tagesordnung sielen die Verhandlungen über die Modificirung, resp. Umgestaltung des „nng.-isr. Landes- Lehrervereins", die bei ihrer eminenten Wichtigkeit viel Zeit in Anspruch nahmen. So kam's, daß schon die dritte allgemeine pädagogische Frage: , Ist an der isr.' Schule der dirigirende Lehrer nothwendig k und warum? aus Mangel an Zeit nur flüchtig und ohne eingehende Discussion besprochen wurde, ohne das; die Versammlung in dieser Frage überhaupt schlüssig geworden wäre. Von einem ungleich günstigern Erfolge ivaren die Verhandlungen über den „ung.-isr. Landes-Lehrervercin" begleitet. Es freut uns aufrichtig, es aussprechen zu können, daß dieser eben so n o t h w e n d i g e. ivie seiner edlen Tendenz nach wobltbätige Verein, auf neue und, wie wir überzeugt lind, feste Grundlagen gelegt, nun hoffentlich bald in die Lage kommen wird, seinen Mitgliedern greifbare Vortheile zu bieten und seinen Zwecken durch die Thal zu entsprechen. Die Aendcrung eines Tbeiles der Statuten des „Ung.-isr. Landes-Lehrervereins" besteht in der Gewährung folgender Unterstützungen: 1. Zn Erkrankungsfällen erhallt das Mitglied während sechs Wochen 6 fl. wöchentlich. Nach dieser Zeit bleibt es dem Ausschüsse anheimgegeben, dem Kranken je nach Bedürsniß auch eine weitere Hülfe angcdcihen zu lassen. 2. Außerordentliche Unterstützungen, als Kurgebrauch u. s. iv. In solchen Fällen erhält das Mitglied 30 ft., welcher Betrag bei Zunahme der Mitglieder bis 100 fl. gesteigert werden wird. 3. Bei eingetretener Dienstunfähigkeit erhält das Mitglied 100 fl. und bei Zunahme von je 50 Mitgliedern um 50 fl. mehr, bis zum Maximum von 400 fl. 4. Beim Ableben eines Mitgliedes erhält die Wittwe (oder die Waisen) 150 fl., und bei Zunahme von 50 Mitgliedern um 50 fl. mehr, bis zum Maximum von 300 fi. Der Verein bietet seinen Mitgliedern nunmehr greifbare Vorthcile, und cs ist aus Obigem klar, daß sich dieselben mit der Anzahl der beitretendcn Mitglieder steigern. Eigener Vortheil und das beseligende Bewußtsein, leidende Kollegen oder gar Lehrer-Wittwen und Waisen zu unterstützen, wird — so hoffen wir — unsre Lehrer; das Streben, die vaterländische Lehrerwelt zu fördern und ihr thatsächlichc Beweise der Theilnahme und Achtung zu geben. Private und Gemeinden bestimmen, dem Vereine als ordentliche, unterstützende oder gründende Mitglieder beizutreten. Der Verein disponirt übrigens bereits über ein Barvermögcn von ca. 5000 st. Hoffen wir, daß diese, im Verhältnisse zu den angestrebten Zwecken allerdings noch bescheidene Summe bald ansehnlich vermehrt werden wird. Sprachliches und Sachliches Hamagid Nr. 28, Beiblatt, enthält sprachliche und sachliche Bemerkungen über bie ehemaligen rechtlichen Verhältnisse in Israel. Die Erwerbung von Immobilien geschab durch „Auftreten mit dem Fuße," eine Entäußerung des Besitzes durch „Ausziehen des Schuhes," wodurch ein Andrer gleichsam in dessen „Rechte trat." So linden wir es bei Ruth und dem Lcvir <cir). Die Herren sollen nur in "Schuhen gegangen fein. die Diener barfüßig, daher das Schimpfliche von -pe.i pm. Wir bezweifeln dies; der Schimpf lag wobl in dem egoistischen Verlassen der Wittioe und die Beschimpfnna in dem „Bespeien" oder „Ansspeien." Zn Hause geht auch beute im Orient der Herr nicht befchnbt. Das Ausziehen der Schuhe auf heiligem Boden und im Tempel erklärt sich also wobl auch nicht jiiu .der Annabme. das; der' Mensch vor Gott wie ein Diener erscheinen solle; es iväre vielmehr nicht blos demntbs-, sondern auch achtungslos, im Hause Gottes anders erscheinen zu wollen. als im eigenen. Es beruht ja io Vieles auf der Sitte des Landes und der Zeit. Mobilien wurden mit der „Hand" ergriffen «mnneipium) oder mit dem Mantel (rura. -itd) bedeckt (Mantelgriff.) Eine Person oder ein Ding mit seinem Gewände bedecken und sachlich mißbrauchen, hatvpv, -iDym, i«, den Begriff „mißbrauchen, treulos behandeln" gegeben, von d'pv ~\üy -na aramäisch ~ids. Von den beiden ersten Wörtern erwähnen dies schon die Lerica, von letzterm Worte war uns die Bezeichnung neu. Bei Ehelichung hat p’Tü, nsn aber nicht die Bedeutung des sach-- liehen Besitzergreifens, Enverbens < j'jp). Es sei dies unserseits ausdrücklich als neuer Beweis dafür erwähnt, daß die jüdische Ehelichung nicht auf Kauf beruht. Die bezügliche Ceremonie ist vielmehr ein Symbol der persönlichen Annährung und Einigung, hervorgegangen aus der landesüblichen Zurückgezogenheit, worin im Orient das Weib lebte und lebt, und zur Kennzeichnung des sittlichen Zwecks der Ehe. indem eine solche Einigung (tut) öffentlich (vor Zeugen) geschehen mußte. Dr. R.