Der israelitische Lehrer
- Journal
- Der israelitische Lehrer
- Volume
- 9 (1869)
- Issue
- 40 (6.10.1869)
- Date
- 1869-10-06
- Page
- Seite 431 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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worden, als früher. Erlauben Sie, daß ich dies dnrck $$ des Gesetzes Nachweise. ^.8. „Wenn in einer Gemeinde mehrere ccnfeifionellc Volksschulen beuche», und die eine derselben iu 8 n:'- einander folgenden Jahren ununterbrochen weniger als 25 Kinder ihrer Eonfeffion hat, so ist die politische Gemeinde und die Staatskasse nicht weiter verpflichtet, kraft öffentlichen Reckts Beiträge für den Lehrergehall oder die sonüigen Bedürfnisse dieser Schule fu leisten. Auf den Antrag der betreffenden Eonse'sicnsgrmcinde wird die Schule als Volksschule erhallen, wenn nachgewiesen wird, daß die t§ru erforderlichen Mittel nachhaltig werden ausgebracht werden. Andernfalls kann dieselbe mit einer benachbarten Schule der gleichen Eonfeisien vereinigt werden, und ist «»"• di-s nichi anösübrbar, so geht sie rin." - In Jclge diess ts. i'-nd cirra 15 öffentliche isr Schulen «ingegangcn und werden allmäblig noch mcbr eing'hr». Venn die Bevölkerung der Juden auf dein Lande nimmt von Jahr zu Jahr durch Wegzug ab. Daß isr Rrligionsgeineinde» ihre unter 25 gefunkene Volksschulen als solche ans ciaucn Mitteln erhalten, isl bei der immer-unehinenden Mittellosigkeit der isr. Gemeinden nicht aiizuiiehmen. Ja, wir habe» Beispiele von Gemeinden, die aus nickt zu billigenden Motiven ihre Schulen anflöflen, obgleich sie; nicht gesetzlich d:zu geuölbigl, aber wohl durch einen j * (78) dazu befugt waren, welcher also lautet: „Wenn zufolge der $<$. 82, 81 und 82 des Gesetzes vom 28. Ang. 1885' eine EonseifionSgeineindc ken Aufwand für ihre Schule ganz oder tbeilweise leidst zu bestreiten balle, so ivrrden die staatsrechtlichen j Beiträge der politischen Gemeinde o' rr des Staates! für eine solche Schule nebst dem was an solchen bisher kür dieselbe zu leisten war, nur in dem Maaße gewährt, als;>ir Deckung des durch das gegenwärtige Gesetz einlrnenden Mehraufwandes erforderlich in. Wenn die betreffende 8teligic:isgci»einde len bisher von ihr getragenen Aufwand nickt mehr ausbringt, so wird die Schule aufgehoben. Hinsichtlich ihres Vermögens ist alsdann nach §. .. zu verfahre». Besteht eber an demselben Crte für eine andere' Eonsejfion eine Vo!kSicku!e, welche die gesetzlichen Beiträge der politischen Gemeinde und des Staates ohne Beschränkung bezieht, und;äblt die zuvor genannte Confessio» seil 3 auseinander folgenden Jahren 50 oder wenigstens ebenfoviele schulpflichtige Kinder, als die; anderen, so «kommen die Bestimmungen de» §. 9 zur Anwendung. Dieser 8. 9 lautet: In Orten, in welchen für einen Eonfessionstheil eine eigne Volksschule besteht, j kann jeder andere EonfessionStbeil, wenn er in 3 aufeinander folgenden Jahren fünfzig oder wenigsten« eben so viel schulpflichtige Kinder zählt, als der erstere, verlange», daß auch eine besondere Volksschule feiner Ecnfesston mit den gesetzlichen Beiträgen der politischen Gemeinde und des Staates errichtet werde. Die Errichlung einer neuen crnfeisionellenVolksschule kann jedoch nicht verlangt werden, wenn eine , bestehende mit Zustimmung der betheiligten eonscssionellen Schulgemeinde in eine gemischte Schule, verwandelt wird. Auch kann, wenn der berechtigte Eonfessionstheil (Absatz 1) sich damit begnügt, ein L.hrer seiner Confessio» an dcr Schule einer andern Consesücn augestelll werden. In einem solchen Falle dürfen die conseisionelle» Schuliondö der letzteren nicht für den Gehalt jenes Lehrers verwendet werden. Die Entscheidung, an welcher von mehreren bestehenden Schulen diese Einr«chtuug zu treffen sei, steht, vorbehaltlich o^s Recurjes an die Slaalsbehöroe, dem Gcmeindseralh und klrineii Ausschuß zu. Vor Ablauf von ljo Jahren kann alsdann der ter-chiigre Consefficnsthcil auf las ihm itach Absatz l zuslebende V.rlangeu nicht zirrückkouimen. Bei der Jäh ung der Schülkinder wprdcii Diejenigku nickt mitgerechnet, we che in d:r gngcgedeuen Jcit höhere llnterricktöanstaltcii besuchten." Soweit das «»'esetz. Hat das Gesetz einerseits durch Auflösung dieser Schulen eine Jahl thatkrästigcr Lehrer in den unfreiwilligen Peniionssland versetzt und diese dadurch -in peknitiärcr ILeise benacktheiligt, so hat eS anderseits, durch NeduJrung der öff. Schulen die Hoffnung aus Anstellung an offenst. Schulen dem noch nicht AngesleUleil geschwächt II. Eine zweite Folge des inucn Schulgesetzes in Baten isl die Errievlung von gemischten Schulen, wodurch wir Lebrer meines Dasürha'tens indessen keine Schädigung zu besürchtcn habe». llr Abs. 5 sagt: . ' / Wenn bei der Errichtung der gemischten Schule nichts Anderes bestimmt wurde, wird wenigstens je ein Lehrer aus jeder betheiligten Confeffion angestellt, sollten auch nach der Sckülerzahl nicht so viele Lehrer nolbweudig sein. Es wird an jeder von Christen und Juden errichtet werdenden gemeinschaft.lichen Schüfe wenigstens ein isr. Lebrer angestellt und da, wo mehrere an der isr. Schule schon angcstelll ffind, werdest ffe zweifelsohne an der genannten Verwendung finden, wie dies iu 1).'. der Fall ist. Daß „Anderes bestimmt werde" oder die isr. Gemeinde auf Anstellung eines Lehrers ihres Bekenntnisses verzichte, ist unwahrscheinlich, weil sie dies zu ihrem eignen Nachtheil thun würde, indem sie ja auf ihrem CultuSbüdget einen Neligionslehrer und Vorsänger anzustcllen hätte. III. Wir kommen nun zu einer anddrn Schatten-