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Der israelitische Lehrer · 1869-10-06 · 40 (6.10.1869) · p. Seite 430

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Journal
Der israelitische Lehrer
Volume
9 (1869)
Issue
40 (6.10.1869)
Date
1869-10-06
Page
Seite 430 (sequence 2)
Language
German
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430 13. Tie Religionslebrer müssen unter den gleichen Garantien für ihre amtlichen Rechte angestellt werden, wie die Lehrer an öffentlichen Schulen. Der Vertrag deS Religionölehrers. mit seiner Gemeinde kann unter keiner anderen Bedingung als der im Wesen deS Amtes begründeten von der Gemeinde einseitig aufgelöst 'werden. Er darf nur wegen religiöser oder moralischen Vergehungen, die,ihn auch zum Volkslehrer untauglich machen würden, -von 'seinem Amte entsetzt oder verdrängt werden. 14. - Es ist Ausgabe und Pflicht deS jüdischdeutschen LehrerstandeS, die Ausführung dieser Beschlüsse mit allen möglichen Mitteln anzubahnen und zu bewerkstelligen; zu diesem Zwecke verpflichten sie sich, irgend welche Stelle nur dann anzunehmen, wenn ne den eben beregten Anforderungen in jeder Weise entspricht; sie verpflichten 'ich ferner, würdige Collegen bei ilebernabmc vrn Stellungen in collegialischer Weise ■ kräftigst;n unterstützen; biergegen unwürdige, den Anforderungen an bas Lehramt nicht genügende Subjekte,zu ignoriren und nicht als Collegen zu behandeln . um durch allemögliche und erlaubte Mittel das Bachurimwesen zu 'unterdrücken und die würdige Vertretung ccS Lehramts, die Hebung des Lebrcrflandes zu veranlassen und zu fördern. li\ Ter Verein „Achawa", der als der materielle Mittelpunkt aller dieser Bestrebungen gibt, ist so zu kräftigen, daß., er überall da für die eligionolebrer eimretn kann. wo die Mittel des Gemeindeverbands nicht auSreichen, - diejenigen Verpflichtungen zu übernehmen, weiche bei Tienstl^rjähigkeit und für Hinterbliebenen bei den Voltslcslrern der Staat oder andere öst'entliche Kasten :u übernehmen haben würde. 16.; * Tie Versammlung ernennt eiiw Commis-, ston, welche Behufs Ausführung.der obigen Beschlüsse Erfahrungen 'und statistisches Material zu sammeln und der nächsten Versammlung darüber geeignete Vorlage zu machen hat. 17. Tie Versammlung ernennt ferner eine Commission für die Regelung des gesanglichen TheileS des Gottesdienstes, damit dessen Schwergewicht in den Chor und in die Gemeinde verlegl werde und ferner die Cantorfunkricnen nicht mehr das Lehramt überwuchern und die Lehrer in ihrem Fortkommen drücken. Das Cantoramt soll dagegen fori und fort mit dem Lehramt verbunden bleiben. 18. .Tie Lehrer müssen vollständig befähigt sein, eines würdigen Gottesdienst einzurichten und zu keilen; sie müssen cs verstehen, Gebete und. Thora würdig vorzutragen und einstimmige Ge¬ * Wir schrieben diese These >m Hinblick aus die Versammlung in Ludwig-Hafen. Wir lasten sie hier flehen — für cultr« Versammlungen sänge einzuübcn. Sio müssen ferner befähigt sein, die Thora deutsch zu übersetzen und zu erklären, kleinere deutsche Vorträge zu halten, um in kleineren Gemeinden Erkenntnis und geistiges Leben zu verbr eiten. Die israel. Lebrer in Baden. VoL.tr a g z ur L c h r e r v e r s a m m l n n g i n L u d w i g s h a s e n. *> Hochgeehrte Versammlung! Von unserm lieben und verehrten Freunde Hrn. Klingenstcin wurde ich ersucht, bei der heutigen Versammlung über die Entwickelung derjüdischen Sckulverbälrnisse Badens „in der nen»n Aera" zu sprechen. Ich hätte gewünscht, daß Herr Klingenstein damit einen andern Collegen ans Baden beauftragt hätte, da ich seit den letzten Jahren weniger tbätig bin im Interesse des Standes, theils weil mein'Beruf in M. mich;n sehr in Anspruch nimmt, tbcils weil ich weniger mit den Collegcn zu verkehren Gelegenheit habe. Ans diesen Erün de» muß ick Sie, geehrte Herren, auch bitten, mir Ihre Nachsicht zu schenken und verweise Sir aus .st>. der unserer Versammlung anwohnt, und meine Erläuterungen :c. zu ergänzen die <^iüto haben wirk. Die israel. Schulen Badens Geilen sich, in öffentliche und R e l i g i o n s s ch n I e n. Entere (4ü) Elementarschulen — haben einen eff. Charakter, während letztere weniger einen 'Achen besitzen. Jene stehen vollständig unter dem allgem. Schulgesetze, diese aber nicht, sondern sind durch Verordnungen, Erlässe ec. geordnet und bestimmt, wenn man so lagen, kann. Für unsere ösfeiztl. Schulen war bis rum >'^rfcb€:ucn des neuen Schulgesetzes cas ron 1 f<3r» maßgebend, welches mit wenigen Ausnahmen isr. Schule und Lebrer denen der ckristl. Bekenntnisse gleichstelltc. Als der Entwurf' des neuen Gesetzes s. I. den isr. Lehrern zur Kenntnis; gelangte, versäumten sie nickt, bei Regierung und Landständen um Beseitigung der in demselben enthaltenen, njis beeinträchtigenden, Bestimmungen zu pelitioniren. Und wie von unserer toleranten Regierung u. freisinnigen Kammer nickt anders zu enwarten war: es wurde nickt eine einzige uns als Israeliten benachtheiligente Bestimmung ausgenommen. Isr. Schulen und isr. Lehrer sind allenthalben den Schulen und Lehrern der christl. Bekenntnisse gleichgestellt worden, r Allein wie jeder Gegenstand zwei Seiten bat, so auch das Schulgesetz. Während auf der einen! Seite die «''ebalte erhöht, die Lehrer freier und j selbstständiger gestellt wurden, sind viele bisherigen! Lehrer nicht allein in ihrem Einkommen verkürzt, : sondern ihre Stellung ist unsicherer und prekärer gei *) Vorliegendes naturgetreue Bild hat gewiß kür die wen! testen Kreisen-Interesse. Redaktion.

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