Der israelitische Lehrer
- Journal
- Der israelitische Lehrer
- Volume
- 8 (1868)
- Issue
- 50 (9.1.1868)
- Date
- 1868-01-09
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
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siMlitisclre J-clirrr. Zeitschrift für die gesummten Interessen des Iudenthums und insbesondere des israelitischen Lchrerstandes. Organ für den Verein „Achaum.' Jli 50. Den S. Dezember 1868. 8. Jahrgang. Wöchentlich I Nuirmer Diertcljährlicher BboanemeiUspreis 40 kr. — II >,2 Sgr. Anzeigen zll 1 Lar. die Petit,eile. Bestellungen ( nehmen alle Postämter und Buchhandlungen an. Die FricdbofSfrage in Alzey, oder die Aushebung gesondert'r Brgräbni^plätze für Israeliten. Eine rcligirnsgescyliche Erörterung. Bon l)e. Aothschikv. (Forisetzung.s Jndeß dient uns dieser Ausspruch doch nur zur Berg-wissen, »g dm über, das: es g< stattet sei,.nichtjüdische Leiche» aus jüdiicl'e» Begigbnißplätzm zu beerdigen, was als ein Auesiuß der reu der Bibel proclamirten Gruidfätze der G richbcit aller Mkiischcn und der damit zu'ammenbäi geuteu Gebete astgeniciuer Nächstenliebe und religiöser Toleranz bi»gesul,t wird und gar sebr von der bis ans rnscre Tage seitens der christlieben Kircl e gegen Andersgläubige in Betreff, der Beerdigung gtüdien Picxis ab flicht. Silit diesem talmudiicl cn Auo'priiche ist demnach trotz seiner Freii'nuiafe l nur die Ausnahme nichtjütischer Leichen ans jüdische Begräinißplätze '»gegeben und die religiöse Gesetzlichkeit einer solchen Handln, g ne.chgewiescn, aber nictt nmgekebit die Zulässigkeit der Benutzung nich'tjüdiicher, reixeeiioe d riftlid er Friedhöfe für jüdische Leichen, wo dieselben als jpecisischrchristliche bezeichnet, und gehalten sind.? ageaen ist damit wobl die Nachborscha't jüdischer und nichijüdiset er Gräber als zulässig bcwicien. Wenn dennoch wegen der vermeintliclr» Unzuläisigkeit eti'er solchen Nachbarschaft spätere Gesetzeslebrer den in Siete siebende» talmudis ch en Ausspruch so mißdeuteie», daff sie die Benutzung der jüdischen Friedhöfe für n chtjüdffcke Leichen untersagten: >0 liegt hierin eine Verkennung d,r religiösen Principien.deS Zudewttums. blnd doch ist mau sich bei der Rcchtsertigung der Sitte, nichtjüdische Leichen I zu bestatten, zu begleiten und zu beklage» tzi'evn) nicht nur des Grundsatzes allgemeiner Nöckffenl ebe und religiöser Toleranz bewußt, sondern stellt auch die Behauptung aus, daß die Frommen unter den Nichtjuden eine gleiche Stellung und Behandlung mit den Hilden wie im FenseitS so auch im Diesseits, und wie im Leben so auch im Tode 'zukomme *). Schon? auf d-ese Anschauung läßt sich die Zulässigkeit -der Nachbitrschast jüdischer und nichtjüdischer Gräber gründen. Denn da dacj Gericht und Urtheil über die Tokten den Lebenden entzoyeu ist, io sind wir genölbigt,! jeden Todren unter die Frcnimen zu zählen. I)e inor-! tui« nil nisi bene- „lieber die Tobten nur lautes;n > denken und zu sc rechen," ,isl vielleicht nur eine lieber- I setzung des talmudischen ptn enf tr* n"j, H'Dn j. „Die frommen Nichtjuden haben Thril am jenseits." j Sieben specislich-ckristlichen Begräbnißplätzen. aber i auch nur diesen, ersch-int demnach die Anlage und j Grbaltung gesonderter jüdischer Begräbnißplätze j erforderlich. Man fril( durch Uebertragung des specifischen EbristentbumS auf die Begräbnißplätze nicht bloü djeZuiammcngrhörkgkeit für die christlichen Glaubenslehre"» und die Schaari>ng um das christliche Glaubenssymbol, das ädreu^ bei einer neuen Gelegenheit documentiren; sondern ausdrücklich für die Todten fortietzm. Denn das Ehristenthum legt in seiner eurn nniinnrum ein besonderes Gewicht auf die Sorge für die Seele der Abgeschiedenen, der Mittelpunkt seiner Wirksamkeit ist hauptsächlich, das Jenseits. Mit-solcben Grundsätzen und Einrichtungen darf sich das Zudenthum nimmermebr verbinden, es muß ihnen fern bleiben. Es würde sich selbst anfgeben, wenn es da nickt seine Selbstständigkeit wahren wollte. Der Zweck der Selbsterhaltung erfordert dies, und das stets wache Selbsibcwußtsein gab eS auch so ein. Indessen wird es bei einer solchen Trennung der Begräbnißplätze binreichen, wenn dieselben als gesonderte auf irgend eine Weise sich kund geben, ohne gerade zu bedingen, daß diese nicht innerhalb derselben Ringmauern mit dm christlichen liegen dürfen, oder durch hohe Mauern und Zäune abgesperrt und unzugänglich *) Sgl. B. Zoia.a.C. «4