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Der israelitische Lehrer · 1868-06-19 · 25 (19.6.1868) · p. Seite 95

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Journal
Der israelitische Lehrer
Volume
8 (1868)
Issue
25 (19.6.1868)
Date
1868-06-19
Page
Seite 95 (sequence 7)
Language
German
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95 geschlossen. Die beiden Fürstenthümer Moldau und Wallachei wurden unter eine gemeinschaftliche Regierung gestellt, bildeten eine unabhängige Nation unter der SLuhherrschaft der Pforte und traten in die Reibe der europäischen Staaten ein. Der Artikel 46 diese« Vertrag» enthält folgende Vestimmnogen: — „Tie B-wohn er der Moldau und Wal- . „lachet find alle gleich vor dem Gesetze, in „der Steuer und sind zu jedem öffentlichem „Amte in beiden Fürstenthümern jleich- . mäßig berechtigt. „Die persönliche Freiheit wird garantirr. „Niemand kann festgenommr» noch versolgt ^werden, anders als nach dem Gesetze." . „Nur zufolge eines Gesetze?, au? offen», . „lickem Interesse nnd mittelst Echadtoshalj „tung kann man seine? Eigentbum» entsetzt | „werden." I „Die Bewohner der Moldau nnd Walj „lachei aller christlichen. Seelen genießen! „gleichmäßig der politischen Rechte; deb Ge-! „nuß di.ser Rechte kann durch gesetzlich« Be-; „slimmungen auch aus die Bekenner anderer j „Religionen ausgedehnt werden." i Da« bürgerliche Leben und feiste Rechte wie! feine Pflichten standen somit allen Bewohnern der Mol-; hau und Wallachei zu, welcher Religion sie auch angcj hörten. Die letzte Bestimmung de? Artikel- 46 eröffnet«' den Wallachen jede? religiösen Dekenntniffeü die Aussicht i auf Zulassung tu allen politischen Reckten; die Ein-! ficht der jungen Nation selbst soffte die Gleichheit sämmt-! sicher ReligionSgenoffmschasten und die Gewissensfreiheit j verkünden, die mit jedem Tage sich unter den civilisirten! Nationen mehr und mehr Bahn brechen.! Fügen wir Hinz«, daß man in den Fürstenthümern bald auch den Onllo Nupolcon mit einigen Beranderungen als bürgerliche- Gesetz annahm. In den Fürstenthümern besteh» eine bedeutende Bevölkerung, welche man aus dreibi? vierbunderttausend Seelen schätz!; fie bekennt sich zur altehrwürdigen mosaischen Religion. Der größte Theil.ist in den Donauländcrn geboren, wo seit Jahrhunderte« di« herab auf unsere Zeit eine Generation auf die andere folgte; ein gewiffer Theil wohnt schon seit vielen Jahren da, die Uebrigen sind erst neuerdings in die Moldau und Wallackei ringewandert. Es befinden sich somit unter der jüdischen Bevölkerung der Moldau und Wallachei solche, die, da sie nicht in Rumänien geboren find und um die Verleihung btt Bürgerrecht« nicht nachgesucht haben, auf rumänischem Boden wohnende Fremdlinge sind. Ohne Zweifel kann da« Gesetz de« Lande«, hinsichtlich der Fremden, welcher Religio« sie auch angehören, im »öffentliche» oder polizeilichen Jntereffe AuönahmSbestimmunzen zulasten; aber kann Man im neunzehnten Jahrhundert drei- oder vierhunderttausend Bewohnern eines Lande« „ deren weil überwiegende Mehrzahl in langen Generationen dem Boden angehört, den sie bewohnt, al? Fremdlinge erklären, au« keinem andern Grunde, als w e i l s i e I u d e-n sind? Ist e? zulässig, unter dem gehässigen Vorwände, daß sie Juden sind, eine allgemeine Verfolgung gegen eine ganze Klaffe arbeitsamer, intelligenter Menschen in Scene zu sehen, die allen öffentlichen Lasten unterworfen find, mit allen übrigen Rumänen gleiche Stenern zu tragen haben, »nd wie alle übrigen Rumänen ber beiligen Pflicht nnterwvrsrn sind, die sic zur -Veitheibignng de« Vaterlandes deruft? Ist e? zulässig, unter dem religiösen Vorurkbeil, das man gegen sie als Juden hegt, sie unablässig der Vertreibung, dem Verderben oder selbst bem Tobe preiszugeben? Das ist in Rumänien baS LooS der ganze» jüdischen Bevölkerung; so bat es feit fast zwei Jahren die Rumänische Regierung in einem Lande gemachs, wo von feber der Geist der Duldsamkeit nnd der Religionsfreiheit herrschte, der eine der Tilgendem feiner Bewohner ist! Den Juden d.l Moldau und Wallach« versagt man, wa» säst alle Gesetzselbst de» Fremdlinge» gestalten: ihnen entzieht man daS.Eigenkbninsrcchr, man verweigert ihnen und annullirl sogar ibnen gegenüber die Verkaufs- und Hypotheken-Verträge. Durch Regierungs-Beschluß schließt man sic von allen öffentlichen Versteigerungen aus. Die Bürgermeister (MaircS) perdielen ihnen, Ehristen in ihren: Dienste zu verwenden. Ein unglückseliges Gesetz, trotzdem cS ihuc», wie allen übrigen Rumänen, den Militairdicnsi anferlcgt, versagt ibnen jede Rangerhöhung im Heere. Mit einem Worte, Fremdlinge, weil sie Juden sind, sind sie der unbeschränkten TÄUkür der rumänischen Regierung, der Herrin ihres Schicksals, preiSgcgrben. Dieses unerhörte Recht, das sich die Regierung über die israelitische Bevöllcrung anmaßl, machte Letztere znm- Opfer der bcdaucrnSwcrthesten Vorfälle. Die Juden wurden die Opfer einer feigen Berfolgungswuih, die mit jedem Tag sich steigerte; sie -hat sich mit einer solchen Eonscquenz entwickelt, daß auch nicht der leiseste Zweifel über die kalte Berechnung obwalten kann, mit der man sie durchführt, nachdem man sie wohl vorbereitet hat. Dir Welt wiederhallt von dieser unglückseligen Reihe von Aufständen, Mißhandlungen, Plünderungen, Au« trcibungen, Ermordungen, welche Schrecken nnd Verderben inmitten einer harmlosen Bevölkerung verbreiten. Gegen die rohe Gewalt haben die Unglückseligen kein Gesetz, daS fie beschützt; als Fremdlinge werden sie außerhalb der Gesetze gestellt, welche die Gewährleistung der Person uud.de» Eigentbum» sind; selbst die Zuflucht zum Für» >

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