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Der israelitische Lehrer · 1868-02-04 · 6 (4.2.1868) · p. [Seite]

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Journal
Der israelitische Lehrer
Volume
8 (1868)
Issue
6 (4.2.1868)
Date
1868-02-04
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
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Der I.MielitMlie Jelirer. Zeitschrift für die gesammten Interessen des israelitischen Lehrerstandes. &r$tttt für den Verein „Achnwn." i JX§ 0. Mainz, den 4. Februar 1868. (Achter Jahrgang.) Wöchentlich 1 Nummer. Vierteljährlicher Abonnementspreis 27 kr. --- t/4 Thlr. Bei frankirter Zusmdung unter Kreuzband jährlich 1 sl. 2» kr.—24 Eg», und den Betrag des Portos. Anzeigen zu 1 Sgr. die PetitzeLe. Bestellungen nehmen all« Postämter und Buchhandlungen an. A eh a lo a. u Dringend 1 .i Diejenigen Herren, welche ihre bezüglichen Schemata noch immer nicht eingesendet, empfangen hiermit 'E nochmals ein solches und werden dringend gebeten, dasselbe gehörig» auszm'üllen und schleunigst °^an unseren Schriftführer Herrn Leopold Beer, Bleichstraße 52 in Frankfurt a. M., zu senden. Odernheim, den 1. Februar 1868. ~ Der Geschäftsführer des Vereins rc. / J. Hliugeu^teiu. "j öffentliche Schule errichtet werden kann. Allein diese Grenz« ist zum großm Theile schon dadurch gegeben, daß in alle« denjenigen Gemeinden, wo bisher eine besondere jüdische Schule unter Leitung eines geprüften Elementarlehrers seit einer Reihe von Jahren bestanden hat und von der Gemeinde unterhalten worden ist, auf das Bedürfniß einer besonderen Schule geschlossen werden muß. ES dürfte sich daher empfehlen, einfach den sämmtlichen Schulm dieser Kategorie den Charakter der Oeffentlichkeit beizulegen. Für die neu zu errichtenden Schulen wäre aber daS Vorhanden- - fein einer bestimmten Anzahl von Schülern erforderlich. Ließe sich auch für den ganzen preußische,. Staat keine passende Normalzahl finden, für die Verhältnisse der westlichen Provinzen wäre es angemessen , zu verordnen, daß bei einer Zahl von 20 Schülern eine öffentliche Schule errichtet werden muß, da diese Zahl sich als Durchschnittszahl ergibt. Mit dieser Oeffentlichkeit der jüdischen Schule« muß noch verbunden werden: 1) daß dem an einer solchen Schule angestellten jüdischen Lehrer in derselben Weise, wie den christlichen öffentlichen Lehrern, der Charakter als Beamter beigelegt werde; 2) daß bei seiner Anstellung und Entlassung dieselben Grundsätze befolgt werden, wie bei seinem christlichen Collegen; 3) daß die politischen Gemeinden verpflichtet sind, nach Maßgabe und vom Gesetze oder durch specielle Regierungsverordnung näher zu regelndem Modus zu den Kosten der jüdischen Schule beizusteuern, daß sie aber auf jeden Fall dieser Schule diejenigen Beträge herauSzugebm haben, welche die jüdischen Bewohner zu Echulzweckrn zur Gemeindekaffe zu zahlen haben; I Denkschrift israelitischer Lehrer West- A phalens und der Rheinprovin;. '«f <Emgcreichl dem Hause der Abgeordneten.) (Schluß.) WaS ad,.r die angeregte zweite Alternative betrifft, s^ würde es für den hohen Zweck der Schule, wie für die ^zukünftige Generation von der größten Gefahr sein, wenn v^tnon das Amt des Lehrers unquallficirtcn Personen anver- “ trauen müßte. Eine solche Gefahr abzuwenden, ist die Pflicht eines jeden Staates und insbesondere des Staates der Intelligenz. Ist sonach die gegenwärtige Lage der jüdischen Schule eine sehr trübe und die Aussicht aus die Zukunft eine noch traurigere, so muß nach den Mitteln der Abhülfe geforscht werden. Diese Mittel können aber nur darin liegen, daß man die Quelle de- Unheils verstopfe. Die Quelle entspringt, wie gezeigt, auf dem Grunde des Unrechts, nämlich: daß die jüdische Schule von der Gesetzgebung mit Zurücksetzung behandelt wird. Auf diesem Gebiete muß, wie auf jedem anderen, Gleichheit vor dem Gesetze obwalten. Diese Gleichstellung kann dadurch bewirkt werden, daß die Volksschule allgemein für alle Consessionen eingerichtet und nur der Religionsunterricht von den einzelnen Confessipnen besorgt wird. Alsdann würde der jüdische Lehrer an der allgemeinen Volksschule ebenso gut angestellt werden können, als der christliche Will man dagegen besondere konfessionelle Elementarschulm, so muß auch den jütischen Schulm mit gleichem Rechte derselbe Charakter der Oeffentlichkeit zuerkannt werden, wie dm christlichen. ES läßt sich nicht verkennm, daß hier eine bestimmte Grenze gezogen werden muß, indem nicht für eine oder einige jüdische in einem Orte ansässige Familim eine besondere Kttl1,’

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