Der israelitische Lehrer
- Journal
- Der israelitische Lehrer
- Volume
- 8 (1868)
- Issue
- 5 (29.1.1868)
- Date
- 1868-01-29
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
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I Der IsraeMsclie Xrltrm Zeitschrift für die gesammten Interessen des israelitischen ^ehrerstandes.? für den Verein „Achnwa. 44 J\£ 5 Mainz, den 29. Januar 1868. (Achter Jahrgang'.) n fc Wöchentlich 1 Nummer. Vierteljährlicher Abonnementspreis 27 kr. =■ '/< THIr. Bei sranlirter Zusendung unter Kreuzband jährlich 1 l.. tr.—24Egr. und den Betrag des Portos. Anzeigen zu I Lgr7 die Petitzeüe. Bestellungen nehmen alle Postämter und Buchhandlungen an. Denkschrift israelitischer Lehrer Weftphalens und der Rkeinprovinz. ivingcreicht dein Hauie der Abgeordneten.) (Fortsetzung.) Den Juden war es gestattet, ihre Kinder in die christliche Ortsschule zu schicken; fie, dursten auch Privatschulen errichten, wußten jedoch hierbei sich vorschriftsmäßig geprüfter Lehrer bedienen. Die Stellung dieser Lehrer zur Gemeinde war eine rein contractliche, obne Schutz unv Kontrolle der Behörde (Ministenal - Rescript vom 29. April 1827 und 28. Januar >828). Eine Beihülfe aus Staatsmitteln wurde nie, aus Communalmitteln nur in exceptionellen Fällen (Re'cript vom 18. Mai 1840.— kam wohl niemals thatsächlich zur Anwendung—) gewährt. Oeffentliche israelitische Schulen gab es nicht. Für die Provinz Posen war Im Gesetze vom 1. Juni 1833 allerdings dre Möglichkeit einer össenllichen jüdischen Schule gegeben; diese Möglichkeit war jedoch io^verclausulirt, daß dieselbe von wenig praktischem Weithe war. (Ministerial- Rescript vom 24. März 1838.) Das Gesetz vom 23. Juli 1847 erhob endlich die jüdischen Synagogen-Gemeinden aus geduldeten Privat - Gesellschaften zu Corporationen und gab hinsichtlich der Schulen folgende Bestimmungen: §. 61. Die Juden sind schuldig, ihre Kinder zur regelmäßigen Theilnahme des Unterrichts in der Ortsschule während des gesetzlich vorgeschriebenen Alters anzuhalten, sofern sie nicht vor der Schulbehörde sich autweisen, daß ihre Kinder anderweitig durch häusliche Unterweisungen oder durch ordentlichen Besuch einer andern, vorschriftsmäßig eingerichteten öffentlichen oder Privat-Lehranstalt einen regelmäßigen und genügenden Unterricht in den Elementar- Kenntniffen erhalten. §. 63. Zur Unterhaltung der Ortsschulen haben die Juden in gleicher Weise und in gleichem Verhältnisse wie die christlichen Gemeindeglieder den Gesetzen und bestehenden Verso ffungen gemäß beizutragen. §. 64. Eine Abscnderung von den ordentlichen OrtSschulen können die Juden der Regel nach nicht verlangen; doch ist ihnen gestattet, im eigenen Interesse, auf Grund diesfälliger Vereinbarungen unter sich, mit Genehmigung der Schulbehörden, Privatanstalten nach den darüh« bestehenden allgemeinen Bestimmungen einzurichten. Ist in einem Orte oder Schulbezirk eine an Zahl und VermögenS- Mitteln hinreichende christliche und jüdische Bevölkerung vorn hanven, um auch für die jüdischen Einwohner ohi.e deren J1 -Ueberbürdung eine besondere öffentliche Schule anlegen zu " können, >o kann wenn sonst im allgemeinen Schulinterefse " Gründe dafür vorhanden sind, die Absonderung der Juden - zu einem eigenen Schuloerbande auf den Antrag des Borr stände» der Synagogen-Gemeinde angeordnet werden. s 65. Die Regierung hat in solchem Falle aber die » beabsichtigte Schultrennung und den dazu entworfenen Ein- 1 richtungsplan die Communalbehörde des O'.tS und die übrigen t Interessenten mit ihren Erklärungen und Anträgen zu vernehmen. i Ergiebt sich hierbei ein allseitigeS Einverständniß über 1 die Zweckmäßigkeit der Schultrennung und über die Bedin- - gungen der Ausführung, so ist die Regierung befugt, die - entsprechenden Festsetzungen und Einrichtungen unmittelbar ' zu treffen Im Falle obwaltender Differenzen bleibt die ' Entscheidung dem Minister der geistlichen u. ft w. Angelegenheiten Vorbehalten. " Diese Bestimmungen geben allerdings die Möglichkeit einer öffentlichen israelitischen Schule; allein wie und ob diese Bestimmungen zur Ausführung gekommen sind, darüber gibt ein Ministerial-Rescript vom 29. Februar 1860 die beste Auskunft. Dasielbe zeigt nämlich, daß bis dahin die Behörde die Einrichtung derartiger Schulen keineswegs begünstigt, vielmehr geradezu als im Jntereffe der christliche« Bevölkerung nicht wünschenSwerth bezeichnet Mnimt man das Gesetz vom 23. Juli 1847 als zu Recdt bestehend an, (indeß ist dies seit Emanation der Verfassung vielfach ange« zweifelt worden), so springt von vornherein die große Zurücksetzung ins Auge, welche die jüdischen Schulen gegenüber den christlichen zu erdulden haben. Während die letzteren durchgehendden Charakter der Oeffentlichkeit haben, sind die ersteren mit wenigen Ausnahmen Privatschulen. Der christliche Lehrer ist ein Beamter, unabhängig und unabsetzbar von der Gemeinde; sein israelitischer College ist nur auf Grund eines Privatcontracts angestellt, der ihm jederzeit gekündigt werden kann. Der christliche Lehrer hat gesetzlichen Anspruch auf eine Pension, sein jüdischer College mag bei Abnahme seiner Kräfte zum Bettelstäbe greisen, wenn man ihn nicht aus Barmherzigkeit «nd zum Nachtheil der Schule behält. Dabei soll er aber dieselbe Qualifikation haben, er wird denselben Examen unterworfen, wie der christliche. Letzterer erwirbt sich seine Kenntniffe in Semi-