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Der israelitische Lehrer · 1868-01-15 · 3 (15.1.1868) · p. [Seite]

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Journal
Der israelitische Lehrer
Volume
8 (1868)
Issue
3 (15.1.1868)
Date
1868-01-15
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
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er JjsraeötKSfftc |tw. Zeitschrift für die gesammten Interessen des israelitischen Lehrerstandes.^ &?tjcttt für den Verein „Achnwn." M 3. ~ Mainz, den 15. Januar 1868. (Atohter Jahrgang.)] Wöchentlich 1 «uanner. Vierteljährlicher Abonnementspreis 27 kr. 1/4 Thlr. Bei frankirter Zusendung unter Kreuzband jährlich 1 fl. 24 kr.—»se und den Betrag des Portos. Anzeigen zu 1 Egr. die Petitzeile. Bestellungen nehmen alle Postämter und Buchhandlungen an. Entwurf eines Gesetzes über das VolkSschulwrsen tm Königreich Bayern. (Schluß.) Die Anstellung der Lehrer will sich die Regierung Vorbehalten. Da bisher die Gemeinderäthe *) in der Pfalz die Wahl der Lehrer vollzog, so macht diese Bestimmung (Art 50) in dcn Gemeinden hier und da böser Blut. Soviel wir die Lehrerve, hältniffe kennen — nnd wir glauben sie ziemlich gut zu kennen — halten wir diese Bestimmung sür einen Fortschritt und eine Wohithat für Lehrer und Schule. Und da selbst im frei regierten Baden der Regierung dies Recht zusteht, so könnten sich unsere Liberalen wohl auch damit einverstanden erklären. Außer den Lehrern gestattet da« Gesetz die Anstellung von Schulverwesern zu zeitwelliger Verwaltung oder Fühn ng einer geringer dotirten Cchulstrlle (fl. 300, 325, 350 und 375 nach obiger Abstufung), deren Zahl aber gesetzlich beschränkt ist (auf Schulen unter 50, die bisher noch keinen wirklichen Lehrer hatten, und auf höchstens V3, ®o mehrere Schulstellen vorhanden sind) und Schulgshilfen (mit fl. 250 und 300 Gehalt), die nur unter Aussicht und Berantwortlichkeit eines wirklichen Schullehrer- Unterricht ertheilen dürfen. Als DiSciplinarstrafen für den Lehrer setzt Art 75 fest: Warnung und Zurechtweisung, Verweis mit Eintragung in die Oualificationsliste, Beigebung eines Gehülfen ans seine Kosten oder Suspension, Versetzung, endlich Entlassung ohne Pension. Den ersten Grad der Strafe kann schon die Ortsschulbehörde ertheilen, 1 und 2 können von der Bezirksschulbehörde, die übrigen Strafen nur von der Kreisregierung ausgesprochen werden. Außer No. l setzen alle Strafm eine Vernehmung des Lehrers und aetenmäßige Feststellung des betreffenden Verhaltens voraus. Tie Strafe der Entlassung ist gleich anzuwenden, wenn der Lehrer wegen eines Vergehens, das ihn der öffentlichen Achtung verlustig macht, *) Stadt- oder Gemeinde-Verwaltung. Sie machen mir gewöhnlich Fragezeichen zu den Benennungen unserer (eigenthümlichen) Einrichtungen. Fabrikrath heißt bei uns das katholische Presbpterum, die katholische Kirchenverwaltung. Die Curatelbehörde ist die dm Gemeinde-Verwaltungen Vorgesetzte Aussichtsbehörde (Bezirksamt und Kreisregierung), derm Bewilligung zu jeder einigermaßm bedeutenden Ausgabe durchaus erforderlich ist. gerichtlich verurthellt wurde, wenn er sich eine« grobetzt Mißbrauchs des Züchtigungsrechts, einer gröblichen 33«» letzung der Religion und Sitte oder-eines mit seine» dienstlichen Stellung unvereinbaren staatsbürgerlichen 38er-1 Haltens schuldig gemacht hat. Einverstanden! Rur bildet der vorletzte Passus wie ein Hinterthürcheu für die geistliche Bevormundung und l letzte sperrt einer allenfallfigen ReactionSzeit, wie wir unter Regierungspräsidenten Hohe in der Pfalz «lebt hat Thor und Riegel auf. Beruhigen wir uns bei jenem d> dm Beisatz „gröblich" und bei d-m Gedankm, daß Entsetzung nur durch die Kreisregierung nach collegio Berathung (Art. 77) ausgesprochen werdm kann, so Hai anderseits traurige Beispiele sattsam gelehrt, was man Me in reactionärm Epochen unt« „mit dimstlicher Stellv ^vereinbares staatsbürgerliches Verhalten" subsumirey ka so daß wir hier den Beisatz: „n ach gerichtlicher Be, urtheilung" dringend wünsche t müßt«. Einen bedmtmdm Fortschritt zum Beffem führt IX. Abtheilung des Gesetz-Entwürfe« „Bon der Auf über die Volksschulen" mit sich. Die bisherige geistlich« Beaufsichtigung durch dm Local- und Bezirksschnlinspec hörtauf. Die Localinspection ist ganz aufgelöst; an ihr»^ Stelle tritt eine Orlsschulcommrssion, bestehend ani dem Bürgermeister, einem Bevollmächtigten der Gemeind« Verwaltung, dem Ortspfarrer (over einem derselben, durch] die kirchliche Behörde zu bezeichnend«), ans dem Orts»! schullehr er (oder zwei, von dem Bezirksschulamte zu be»f zeichnenden), und aus zwei.gewählten Mitgliedem Schulgemeinde. Recht zweckmäßig; nur fehlt hi«der(od«] ein) Arzt. Borsitzmder dies« Eommiision ist in dm Städte»! der B ü r g e r in e i st e r, in den Landgemeinden der P f a r r e r. I Zwischen Dorf und Stadt ist aber in der Pfalz in de«! meisten Fällen gar keine rechte Grmzlinie zu ziehen, und!; da das Gesetz offenbar dm geistlichen Einfluß auf die Schul»] | und die so häufig von geistliches Seite geübte Bevormr düng des Lehrers vermeiden will, so sehen wir die Rot wmdigkeit dieses Unterschieds niwt ein. Es ist dies, wie] . die Motive besagen, „in Berücksichtigung seiner (des Pfarrer«)! hervorragenden Stellung und höher« Bildung" so angeordnet!! worden. Sollte ab« beides sich nicht genug geltend mach«« könnm, ohne den Geistlichm zu« gebornen Präsidenten bwl Schulcommisfion auf dem Dorfe I schulcommisfion hat auch die Aufsicht über die jsraelitisi zu machm? — Die

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