Mannheim
Compact Memory

Der israelitische Lehrer · 1868-01-08 · 2 (8.1.1868) · p. [Seite]

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der israelitische Lehrer
Volume
8 (1868)
Issue
2 (8.1.1868)
Date
1868-01-08
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
92% known words query
IRI
…/4896751-5428714-5431817--1814-4898238
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Der Isrselttiscke Lekrer. Zeitschrift für die gesammten Interessen des israelitischen Lehrerstandei Organ für den Verein „Achawa." M 2. Mainz, den 8. Januar 1868. tC (Achter Jahrgang Wöchentlich 1 Nummer. Vierteljährlicher Abonnementspreis 27 kr. «= 1/4 Thlr. Lei srankirter Zusendung unter Kreuzband jährlich 1 fl. 24 und den Betrag des Portos. Anzeigen zu l Sgr. die Petitzrilr. Befiellungm nehmen alle Postämter und Buchhandlungen an. Entwurf eines Gesetzes über das Bolkrschulwesen im Königreich Bayern. (Fortsetzung.) Art. 4 trifft eine wichtige Umgestaltung. Nach der Entlassung auö der Volksschule müssen die bayerischen Lehrer die sogen. S o n n t a g ö s ch u l e halten — eine wahre Qual für Lehrer und Schüler, ein leeres Stroh dreschen. Diese soll ausgehoben werden und an ihre Stelle die „Fortbildungsschule treten; vom 6.—43. Jahre ist die Volks-, vom 14.—17. die Foribil-dungsschule zu besuchen, die an Sonn- und Feiertagen, sür Knaben im Winter-Halbjahre nrch an einigen Werktagen, zu halten ist. Wäre es nicht besser, den Senn- und Feiertag dem Lehrer und Schüler zur Erholung zu gönnen und urü so -nachdrücklicher di« Fortbildungsschule an mehrere» Werktagen — aus dem Lande allerdings blcs im Wintersemester — zu halten? Bei crrgcrücktkrem Alter erreicht man oft in Stunden, was bei Kindern jöngern Alters Tage, Wecken bedarf, und Referent weiß aus Erfahrung und eigener Anschauung in dem für den eigentlichen Volksunterrickt so weit hinter uns zurückstehenden Frankreick, was in dem Unterrichte für Erwachsenere geleistet werden kann, wenn die Gemeinden, die Lehrer und die Schüler die Cache mit dem rechten Eifer angreifen werden. In Deutschland hat bis jetzt nur Württemberg (neben der Conntogssckule) und Preußen sehne Schulzwang und nur wo ein loeales Bedürsniß vorhanden) die Fortbildungsschule. Ein Lehrer soll (Art. 8) nicht mehr als 80 Kinder, wenn die Abtheilungen nickt getrennt sind, und nicht mehr als 100 Schüler, bei getrennten Klas en, zusammen unterrichten. (Preußen und Sachsen-Eotha halben 80, Württemberg 90 (bei getrennten Abtheilungen 120), Baden 4 20 Kinder als Rormalzahl.) Für Mädchenschulen sind auch Lehrerinnen (Art. 11) zuzulossen. Durch einen förmlichen Ecmeindebesckluß kann der Unterricht an Mitglieder religiöser Qrden übertragen werden (Art. 32), womit wir natürlich ganz und gar nicht einverstanden sind. Motiv: die bisher gemachten Erfahrungen. Tie Schul; sticht ist obligatorisch (Art. 13) und kann durch Strafen erzwungen werden. Jede» Veriäumniß ist wtt 3—12 kr. Strafe zu belegen (Art. 19) und im zweiten Alle tritt sogleich poflzeirichterliche Cinschreitung dazu. Während der Schulpflichtigkeit muß auch der „öffentliche 9td gionSuNkSrricht" (die Christenlehre)" besucht werde«. 7 Befreit sind nur diejenigen Kinder, die einen al» genüg« erkannten Privat- oder Hähern Unterricht genießen Art. 47 macht au» den Gemeindewieder Styn1 schulen. Die Kinder haben in gemischten Gemeii für die Angehörigen ihrer Confesfion bestehende Schul» besuchen Bei einer nothwendig werdenden Vermehrunad Lehrerpersonal» können die Confessionsangehörigen der Mi derheit einen Lehrer ihrer Confesfion verlangen, wen« 1/3 der „Gesammtzahl der Schulkinder" besitz Kann die Minderheit (christlicher Confesfion) ein da» I stehen der Schule sicherndes Einkommen aufbringen, so ihr die Errichtung einer eignen Schule zu gestatten — « derufall» haben ihre Kinder die Allgemeine Volk schule (?) zu besuchen, wobei diese jedoch an dem Religio« unte, richte Theil zu nehmen nicht verpflichtet find. Art. ' Zum Besuche der einschlägigen öffentl.-Volksschule (mit nähme des Religions-Unterrichts) sind auch die Kinder Israeliten verbunden, die aber auch eigne Schulen für fl Kinder errichten dürfen, wenn sie den Schulbedarf nachchab aufzubringen bereit und im Stande sind, in ibelchem Fa sie von der Cvncurrenz zu den Cchultasten der Gemeind schulen befreit find. Beide Artikel haben in der Israel. Bevölkerung Pfalz — wie den Lesern dieser Blätter bereit» bekannt - eine ziemliche Aufregung hervorgerufen. Hier hatte riämlich der Usus gebildet, daß die politischen- Gemeind verhältnißmäßig sehr bedeutende Beiträge zu den strael Schulen leisteten; nahezu ^/z dieser Schulen wurde g«ch oder fast ganz aus den Gemeindekoffen erhalten. DieH Zustand glaubt man durch den Art. 38 gefährdet und Lehrer petitionirten bei dem Schulousschuffe um „Bezahl«« der bestehenden Israel Schulen aus Gemeindemittel«. Doffelbe thot ein Comits von Notabeln, welche» sich aut zugleich energisch gegen Art. 17 verwahrte, der nur vos den christlichen Minderheiten spricht. .Laut Nachrichten, Referent von zwei Gliedern de». Schul-AuSschuffe» in MS« chen erhielt, Hot sich bereits Letzterer einstimmig fü gänzliche Aufhebung des Art. 18 und für die Susdehn« de»Art. 17 auf alle ReligionSgenoffenschaftenerklärt. Da damit natürlich unfern Wünschen nur zum Theil entsprach« wird, ist dem Aurschuß bereits mitgetheilt und steht zu warten, wa» weiter geschieht. Die Bitte der Israel. Ro

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.