Mannheim
Compact Memory

Der israelitische Lehrer · 1868-01-01 · 1 (1.1.1868) · p. [Seite]

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der israelitische Lehrer
Volume
8 (1868)
Issue
1 (1.1.1868)
Date
1868-01-01
Page
[Seite] (sequence 7)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
91% known words query
IRI
…/4896751-5428714-5431815--1809-4898234
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Der KrsrIMcke IeKrer. Zeitschrift für die gesammten Interessen des israelitischen Lehrerstandes. ^rgan für den Verein „Aehnwn." 1. Mainz, den 1. Januar 1868. (Achter Jahrgang.) Löchenllich 1 Stummer. Vierteljährlicher AbonnementSpreii 27 lr. t/4 Thlr. Bei frantirter Zusendung unter Kreuzband jährlich 1 kr.—St Sgst, und den Betrag des Portos, Anzeigen zu I Ggr. die Petitzeile. Bestellungen nehmen alle Postämter und Buchhandlungen an. MF* Alle Postanstalten und Buchhandlungen nehmen Bestellungen an auf den „3fr. Lehrer.5 Wir ersuchen unsere seitherigen geehrten Kreuzbandabonnenten, welchen wir das Blatt direkt zukvmmm laffen, um gefällige Einsendung des Betrags (durch Posteinzahlung). Diejenigen dieser geehrten Herrnt, welche daffelbe nicht mehr unter Kreuzband forthalten wollen, ersuchen wir um freundliche Rücksendung dieser Nummer, andernfalls wir den Betrag mit Nr. 3 durch Posivorschuß erheben, wenn derselbe'^- dahin nicht bei uns eintrifft. Odernheim in Rheinhessen. Der Herausgeber. Entwurf eines Gesetzes r üb«, daß B«lk»schulwese» inf ftji«igrcid) Bayer«. So lautet der Titel einet den so eben in Müncken tagenden Landständen von der baierischen Staatsregierung unterbreiteten Vorlage, die wir, auf Ihren Wunsch, uns hiermit ein wenig näher ansehefi wollen. Schon die Absickt, das Vorgehen der Regierung zu gesetzlicher Regelung einer in't Innerste des Volkslebens eingreifenden Angelegenheit, nach welcher die Schule schon so lange sich sehnt, ist anerkennen»-, ist dankeöwerth, um so mehr, wenn wir, trotz der mannichfachsten Ausstellungen und Oppositionen von klerikal ir wie von fortschrittlicher Seite her, gleich von vom herein erklären dürfen, daß die Intentionen des Gesetzgebers löbliche, wohlmeinende sind, daß daS Gesetz den Fortschritt an der Stime trägt und ganz sicher aus eine materielle und geistige Hebung des Lehrers und der Schule zielt. Nur einen großen Tadel haben wir auszusprechen, an einem Hauptgebrtchen leidet der „Entwurf", trotzdem er der Volksschule ihren öffentlicken Charakter wahrt (Art. 1), dem Lehrer in Ausübung seiner Funktiou den erhöhten Rechtsschutz des Staatsdieners zuerkennt (Art. 47), die Schulen ausdrücklich als Gemeindeschulen (Art. 6 ff.) qualisicirt, die Ertheilung des Religionsunterrichts zunächst als Sache des einschlägigen Pfarrers bezeichnet (Art. 3), der Geistlichkeit die bis jetzt als Local- und als Distrikts-Schulinspection geübte Aufsicht entzieht (Art. 101) — trotz all' dem konnte oder wollte sich der „Entwurf." zu deni einfachen und einzig richtigen Grundsatz, „Trennung der Schule von der Kirche" nicht erheben, und wenn er die bisherige Bevormundung der Lehrer und Schulen von Seiten der Geistlichen zum Hauptthore hinausweist, so hat er wieder allerlei kleine Hinterpförtchen geöffnet, zu welcher sich die^kbe wieder hereinschleichen kann — und wird, wenn unsere Abgeord» neten nicht vielleicht doch noch einen tüchtigen, wohlverwuh. renden Riegel vorschieben. Doch lassen Sie uns in Ordnung die HauptverfügungW . des Gesetzes die Revüe passiren, ohnx dem Urtheile der Leser v»r>l zugreifen; wir werden im Ganzen mehr zu loben als zu tadckkr finden, vorausgesetzt freilich, daß das gerügte Grundgebrech nickt ein solches ist, welches alle übrigen Vorthelle aufwiege uritr — es besteht eine Partei bei uns, die das will unb tut „Pfälzische Kurier" ist ihr Organ — deshalb sch»tz eine Verwerfung des Ganzen von vomherein nach sich ziehe. Nach Art. 2 sind wesentliche Gegenstände der DolllA-z schule: „Religionslehre, deutsche Sprache mit Lesen, Schreib« i und Aufsatzübungen, Rechnen, das Wissenswrrtheste aus der Geographie, Geschichte, Naturgeschichte und Naturlehre,/ Singen (religiöser und VolkSgesang), Elementarübungen im Zeichnen, und für Knaben Leibesübungen, für Mädch« weibliche Arbeiten." Dieß ist ein Fortschritt gegen früher, nicht nur weil. die beiden zuletzt genannten Gegenstände zum Schulplan neu hinzukommen, sondem auch die Naturwissenschaften, welche früher blos beim Lesen und Diktiren zu berücksichtigen waren, jetzt in ihr Recht als Unterrichtsgegenstand eingesetzt werde«. Stach Art. 3 — erste Hinterthüre — ist die „Anordnung und Leitung des Religionsunterrichts und des religiös sittlichen Lebens an den Volksschulen" den kirchlichen Behürdeu zuerkannt, welche jedoch ihre deßfctllsigen Verfügungen den Kreisverwaltungsstellen mitzutheilen haben, welche sie durch die Schulbehörde dm Lehrem verkündm läßt, so «eit keine Erinnerung dagegen besteht. Der Pfarrer hat dm Religionsunterricht zu ertheilen — ganz wohl! — aber der Lehrer hat ihn zu unterstützen oder, wenn der Pfarrer zeitweilig verhindert ist, diesm Unterricht ganz zu übernehmen: dagegen müssm die Schulordnung und der festgesetzte Stundenplan respectirt werden. (Forts, folgt.)

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.