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Der israelitische Lehrer · 1867-10-24 · 43 (24.10.1867) · p. Seite 176

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Journal
Der israelitische Lehrer
Volume
7 (1867)
Issue
43 (24.10.1867)
Date
1867-10-24
Page
Seite 176 (sequence 4)
Language
German
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gebührt das Wahlrecht zur Gemeinde- und L'anvesvertremng unter denselben Bedingungen wie den Gemeinde-Angehörigen- Die Freibeit der Auswanderung ist von Staatswegen nur durch die Wehrpflicht beschränkt. AbfaHrtsgeldet dürfen nur in Anwendung der Reciprocitä: erhoben werden." Bei der ^Abstimmung wird Art. 4 mit dem vom Abg. Leonardi beantragten Zusätze „actives und passives Wahlrecht" in der zweiten Alinea angenommen. Die Art. 5—13 werden ohne Debatte angenommen. Art. 14 (welcher lautet: „Die! volle Glaubens- und Gewissensfreiheit ist Zedermann gewährleistet! Der Genuß der bürgerlichen und politischen Rechte ist von dem Religionsbekenntnisse unabhängig, doch darf den staatsbürgerlichen ^Pflichten durch das Relrgivnsbekennmiß kein Abbruch geschehen. Rjemand kann zu einer kirchliscken Handlung oder zur Theilnahme an einer kirchlichen" Feierlichkeit gezwungen werden) wird angenommen. Ebenso Art. 15, lautend: „Jede gesetzlich anerkannte Kirche und Religions - ti-enoffensckaft bat das Recht der gemeinsamen öffentlichen Religionsübung, ordnet and verwaltet ihre inneren Angelegenheiten selbstständig^ ist aber, wie jede Gesellschaft, de» allgeineinen Slaatsgesetzen unterworfen." wird gleichfalls angenommen. Art. 16 lautet: „Den Anhängern eines gesetzlich nickt anerkannten Religionsbekenntnisses ist die gemeinsaine ^häusliche Rjeligionsübnog gestattet, insofern dieselbe weder recktswidrig noch ssttenverletzend find." .! Wien,, 9. Set/ Vom Abg. Dr- Müblfeld wurde folgender k^esetzentwun eingebracht: „An. 1- Das Gesetz vom 5. Rovember 1*55,1 Rerchogesev Iblatt Rr. 195, womit die mit dem päpstlichen Stuhle getroffene 1 Vereinbarung vom US. August. 1*55 kundgeniawi worden ist und! deren Bestimmungen für den ganzen Umfang des Reickesals ge- : setzkräftig erklärt worden sind, .wird für die in dem RemiSrathe vertretenen .rivnigreicke und i'änder nach seinern ganzen.Znhatte! aufgehoben, und außer Wirksamkeit gesetzt. Art. 2. An die Stelle dieses <Gesetzes und der durch kasselbe als gei'etzkräftig erklärten Bestimmungen haben jene, gesetzlichen Verordnungen wieder in 1 Straft;u treten, welche zur Zeit der Erlassung des (Gesetzes vom 5. Rov. lZ56 in Wirksamkeit standen.. Art. 3. ES soll alsbald die Revision dieser gesetzlichen Anordnungen nach den Grundsätzen > i>ir Selbstständigkeit der im Staate gesetzlich anerkannten Kirckenj und Religions-t^enossenschaften und der freiheitlichen Bewwaltung! ihrer Angelegenhetien, aber auch der obersten «R'walt dis Staates über alle sind jede Vereine, daher .auch jene der sisrcke und Religions-Genossenschaften. der Unabhängigkeit der Borger und der poluiscken! Reckte von dem Religionsbekenntnisse, der «Gleichberechtigung und gesetzlichen Anerkennung der bestehendem .stircken und Religjons - <r«enossenschnNiM im Wege der «seietzgebniig stattfinden un^ diesfalls im gefevgebendeuKörper die entsprechenden Regierungsvorlagen erfolgen. Art. 4. Das gegeivvärtige Gesetz ist vom Jage derKundmachung an wirksam. Artg5. Mit dem Vollzüge Dieses Gesetzes wird das Gesammt Ministerium für die im Reichssrathe vertretenen Königreiche und Länder beauftragt." PestH, ll. Onbr. Von glaubwürdiger Seite wird versickert, im Ministerrathe siet folgender Gesetzentwurf beschlossen worden: I) die Ausübung politischer'Reckte ist vom Religionsbekennmisse unabhängig: 2) alle mit dieser Bestimmung in Widerspruch stehenden Gesetze und Verordnungen find aufgehoben', 3) gegenwärtiges Gesetz trist vom Tage seiner. Kundmachung an in Kraft. I A « z - i g 'gftets ■ Derzeichniß der Israel Bibel - Anstalt. Reue fhtfgofa mit größerem Druck. Bibel min Hebräisch, ge bund«.. Pentateuch, rmn 'rein nrcn Hebräisch und deutsch, getmnden . .. dasselbe mit Haphtaroth.geb dasselbe mit H. und Sabbatgebeten . . dasselbe hebräisch. dasselbe mit Haphtaroth. dasselbe mit H. und Sabbatgebeten . . Haphtaroth.. Sabbatzebete. fl. -2. 6 kr. 1. 4 1. 18 1. SO — 36 — 50 1. — — 20 — 14 tz trist v. viShcrige Ausgabe» dir Bibel-AuKalt. Bibel D'atro D’toj mir hebräisch u. deutsch, 2 Bde, geb. fl. 2. 48 kr. dasselbe hebräisch ....... geb. „ 1. 24 „ dasselbe deutsch.„ 1. 24 „ Pentateuch, min hebräisch und deutsch ged. „ '— 42 „ dasselbe mit Haphtaroth .... geb. „ — 52 „ dasselbe hebräisch.. — 25 „ dasselbe mit Haphtaroth.„ — 33 * dasselbe deutsch.„ — 25 „ taphtatioth.. — 16 ,r sie Ausgaben auf Velinpapier kosten den doppelten Preis. Bei Entnahme von 10 Exkmplarrn wird n» Freiexcmplar I bewilligt. Diese Ausgaben find nur gegen baar zu beziehen von , Lehrer,! Odernheim in Rheinhessen. Für israelitische Religionslehrer. Die israel. Religionsgemeinde zu Rieder-Ohmcn, Großherzogthum Hessen, Provinz Oberheffen, welche einen Gehalt von 250 bis 300 Gulden (ohne Accidentien) .zusichern kann, beabsichtigt alsbald einen Lehrer aufzunehmen. Reflektanten trollen Ihre Franco-Lfferten an den Vorstand obiger Gemeinde baldigst gelangen lassen.! Für den Vorstand: J_ G. Frank._ A» die Mitglieder des ^ehrerlesevereins inRheinhessen. Wir ersuchen dringend sämmtliche Mitglieder unseres Vereinschleunigst alle Bücher, die dieselben zur Zeit im Besitze haben, an den Bibliothekar Klingen st ein einsenden zu wollen. Alsheim u. Odernheim, den 3. Oktober 1867. K. Dearx, Vorsitzender. I. Klingenskein, Schriftführer. «rtticberRedactenr: I. stingenstein m Ldernheiw in Sibeinhefien; Selbstverlag der Redaction. Für den Buchhandel: ist Lvvimjfiion bei Lskar Leiner « Leipzig. — Ta»Pf-Schnellpr«fi«ndrnck von I. Gottiteben i» Mainz.

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