Mannheim
Compact Memory

Der israelitische Lehrer · 1866-12-13 · 50 (13.12.1866) · p. Seite 205

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der israelitische Lehrer
Volume
6 (1866)
Issue
50 (13.12.1866)
Date
1866-12-13
Page
Seite 205 (sequence 3)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
91% known words query
IRI
…/4896751-5428724-5431678--1514-4897998
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

205 in dieser neuen Lage an sein Völk richtete. So erhielt gleichzeitig die Predigt ein jüdisches Colorit, und so war es dem Prediger nahe gelegt, neben den allgemeinen auch die besonderen jüdischen Interessen zu berühren und zu wahren. Dre Sprache ist nicht ohne Wärme. Wenn daS Pathos vermißt wird, so begreift sich dres durch die Neuheit der Verhältnisse, in welche de' Verstand sich wohl bald hineindenkt, für welche das Herz sich aber nicht immer sofort begeistert In dieser Beziehung wäre es vielleicht nicht ohne Interesse, eine Zusammenstellung der verschiedenen Friedenspredigten zu erhalten. Anmerken wollen wir noch, daß die Friedensfeier auch den Synagogen von Oben herab aufzegeben war; — die erste Berücksichtigung, welche dieselbe bei derartigen Veranlassungen durch die Preußische Regierung erfahren hat Qaod felix fauatumque sit omen I R. Wochenbericht. Aus Bayern. Ich sende Jbnen nachstehend einen Erlaß der König!. Regierung, der u ter oen Glaibcnsgenossen unsres Landes ganz eigenartige Gefühle hervorgerufen hat. Ei' wissen, daß noch bis vor ganz kurzer Zeit m unserem Lande, die RabbinatScandidaten neben de i Befähigung-Zeugnissen für ihr Amt auch den Nachweis liefern mußten, daß sie „ohne Makel deS Wuchers oder eines bezüglichen Bankrott'-" seien. In n.merer Zeit wurde freilich oftmals die betreffende Verordnung nicht beachtet: zuwerlen erschien sie jedoch rm Ausschreiben — neben dem Erfordern,ß der Universitätsbildung rc. Als vor etwa 18—2u Jahren in Unleriranken ein Rabbiner seiner Reformbestrebungen willen*) vom Amte ntfernt wurde, da lautete, soweit un>er Gedächtniß unS nicht im Stiche läßt, ein PassuS im Regi rungsauSschreiven: Es ist der ausdrückliche Wille Seiner Majestät d S Königs (LudmigS k.), daß zu diesem Amte kein Mann berufen werde, der den Grundsätzen verderblicher Neologie buldigt, fordern ein strenger Anhänger der Gesetze Mosis und des Talmudsund — ohne Makel des Wu Hers und des betrügerischen Bankerottist :c rc. — Die vom veregte Beiordnung lautet: Im 8- 27 des Edicts üeer die Verhältnisse der jüdischen GlaabenSg messen im Königreich vom 1>>. Juli 1813 ,st als Voraussetzung, unter welcher in Baye'n -in Israelit zum Raoomeramte gelangen kann, aiße^ der Staatrangehö-igknt und wissenschaftlichen Bild lng des B w rbers, noch besonders vorgesidrieben, daß derselbe ob re Makel des Wuche-S oder eines betrüzlichen Bank ro>tes und sonst von ein'm guten sittlich n Lebenswandel sein müsse. Nach dem Zusammenbauze dieser edictsmäßigen Borschr it mit den unmittelbar vo ausgebrnde n und nachfolgenden Bestimmungen kann derselben keine andere Bedeutun, beigelcgt werden, als daß schon im Sinn und nach der Absicht des Eaicts derjenige Israelit, welchem von Seiten der Staatsgewalt die Anerkennung und Bestätigung in dem wichtigen Amt eines *1 Wir erinnern uns dieses Borkommens noch genau aus unserer Jugendzeit. Wochenlang war jene Rabbinerfrage die ein ige llntrrhaltung Merkwürdig bleibt nur das: der jeniqc Rabbiner übertrifft seinen Vorgänger weitaus in theologischein Wissen, i» Frömmigkeit und wenn wir aufrichtig sein wollen, auch in dem seinem Amte entsprechenden Charakter. Und doch! Unter dem früheren Rabbiner ward der einzige Jude am Rabbinatssihe, welcher am Sadbath offenes Geschäft führte, gewiff.rmaffen in den Bann gethan. Und jetzt, unter der Aegive des strengfrommen Nachfolgers ist, soviel wir wißen, schon seit vielen Jahren kein Jude mehr am Rabbinatssitz, der sei» Geschäft am Sabbath nicht offen hätte, und der religiöse Zerfall soll bodenlos sein. Dar gibt zu denken! — Religionsdien:rs seiner Glaubensgenossen erthrilt werden soll, auch in seinen äußeren Verhältnissen und LebenSbeziehunzen die hierzu erforderliche besondere Achtung zu geniesenhabe, und eS muß in der gesammten Auffassung deS Ev,c!S von der Stellung der damaligen Juden im Staatsorganismus und im bürgerlichen Leben feine Erklärung finden, wenn zu diesem Zwecke bezüglich der Würdigkeit der Bewerber im 8:27 L>t. C. auf die gezeichnet n Erfv'dcrniffe noch ausdrücklich hingewiesen worden ist. Seit dem Erscheinen de- Judenedict» vom 10. Juni 1813 hat indessen, sowohl was die bürgerliche und politische Berechtigung der Israeliten im Staate als deren gesellschaftliche St Üung an sich und zu den Staats Anwohnern der übrigen Bekenntnisse betrifft, eine Umgestaltung der Verhältnisse sich vollzogen und ist dieser Umstand de malen auch bei der Ha adbabung den 8- 27 Lit. E. von Seiten der k. Staatshehörd n nicht unbeachtet gelassen worden Die k. Kreisregierungen werben deshalb bei Er». ledi,ung und Wiederbesetzung von-Rabbinerstellen und bei den Erhebungen und Aufforderungen bezüglich der Bewerbung und ihre Voraussetzungen in Zu unst nur in ein r Weise ver-ahren, welchen den inzwischen thatsächlich veränder-en Vertzältniffen unter Festhaltung der besteh.nden Normen ent pricht. Hiernach ist das Weitere vorzukehren, und inSoesond.re darauf Bedacht »u nebmen, daß in künftigen Fällen, außer dm allgemeinen Nachweisen über bürgerliche und gesellschaftliche Unbescholtenheit, nicht auch d r Nachweis der übrigen im %. 27 Lit. E. deS Judenedictbezeichneten Voraussetzungen von den Bewerbern selbst verlangt, sondern in anderer Weise, so weit nöthig, die erforderliche Information erholt werde. AuS Laasphe (Kreis Wittgenstein) schreibt man uns am 1. Dez: Vor etwa vierzehn Tagen erging vom Landratbe aus Berleburg an den hiesigen Magistrat folgende Verfügung: Dievangelische PreSdyterium unter dem Vorsitze de- Euper- 'indenten Herrn Schmidt zu Laasphe hat den jüdischen Lehrer und Cantor Simon angeklagt, daß derselbe am Juni d. Js. binter einer jüdischen Leiche ia e ner evangelischen Amtstracht, d. h. m t Tatar und Barer gefolgt H. .Da diese AmtStracht nur den Geistlichen der evangelischen Kirche zust.'he, so hat.sich de' «pst seit einigen Monaten hier befindliche Judenlehxer (sic!) Simon einer AmkSoeleidigung rm Sinne tes %. 105 diw Strafgesetzbuches schuldig gemacht und soll deshalb amtlich vernommen und die Untersuchung gegen dr.z :c. Simon einzeleitet werbe». — Der Angeklagte erwiederte in b:m darüber aufgenommenen Protokolle: Die von ihm getragene Amtstracht würde bei öffentlichen r ligiösen Handlungen von allen jüdischen Eu.tusoeamten ■ angelegt und sei es ihm nicht bewußt, daß diese Amlstracht nur! den evangelischen Geistlichen zustehe, da der jüdische EultuSbeamte ebenso gut die Function eines Geistlichen vers hen muß, wie der evanglllsche Geistliche. Auch würde ec bei seiner Function nicht eher die. Amtstracht ablegen, bis ein Verbot höbwen'O-IS an ibn ergangen sei und er es also aus eine gerichtliche Entscheidung ankomm n lasse. Ueber den Verlauf werbe ich zur j Zeit Näheres berichten. i ES scheint gleichsam, als ob diese kleinliche und doppe.t j nichtssagende Geschichte auf Ordre von Oben herab gerade jetzt! ia Preußen spucke, wo man doch füglich Bedeutenderes;u denken : und zu ihun hätte. Will man damit den Jude» faktisch beweisen, daß es mit ihrer erträumten Gleichstellung noch ncht weit her fei? Wir kennen die preußischen Gesetze zu wenig, um zu wissen, ob lue Traht, wie sie der ..Judeni.hrer Simon" anzulegen stt» erdreistete, wirklich eine sanktionirte, gei tzliche,' evangelische Amkstracht war. Ist dies der Fall, bann allerdings! ist Religion und Staat in Gefabc! Beide müssen jedoch auf schwachen Füßen stehen und tas evangelis-ve Lebramt in Laaspbe u. a. O. muß in der.Achtung des Publikums sich sehr auf Aeußerliches stützen, wenn eS durck d'e Tmbr eines „Fuheni.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.